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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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kungen, die im Laufe der Debatte gegen mich und das Depu tationsgutachten gemacht worden sind, ein, so kann ich mich ganz kurz fassen. Der Herr Cultusminister erwähnte den Fall, wo Ausländer, z.B. Handwerker, sich hier trauen lassen woll ten. Ich mache darauf aufmerksam, daß die Deutsch-Katho liken die Krauungen nur nach den civilrechtlichen Bestimmun gen beurtheilt wissen wollen, und daß die gesetzlichen Bestim mungen hierüber so beschränkender Art sind, daß jene Fälle schwerlich vorkommen. Wenigstens würden dies ganz singu läre Fälle sein, so daß sie gegen das Deputationsgutachten von keiner Erheblichkeit sind. Es wurde bemerkt, daß die von einem protestantischen Geistlichen nicht eingesegneten Ehen der Neu-Katholiken auch auf den Heimathsbezirk Einfluß haben könnten. Dies ist unmöglich; denn auf das Religionsverhält- niß ist bei dem Heimathsbezirke gar keine Rücksicht zu nehmen. Der wichtigste Einwand ist der vom Auslande hergenommene und welcher mehrfach von den Gegnern des Deputationsgut achtens angeführt wurde. Geht man aber einmal davon aus, daß das Ausland Unrecht in seiner Gesetzgebung sanctiomren werde, so muß man gewärtig sein, daß das Ausland die Deutsch-Katholiken für rechtlos in seinen Gesetzen erklären könne. Eine solche ausländische Regierung wird aber auch die Kinder, welche aus Ehen entsprossen sind, die von protestan tischen Pfarrern eingesegnet wvrden waren, eben so für erb- und successionsunfähig erklären, wie die Kinder aus Ehen, welche ein deutsch-katholischer Pfarrer eingesegnet hatte. Wenn wir also in dieser Beziehung die Sache auf die Spitze treibert wollen, so muß man am Ende jede mögliche Verfügung hier über von dem fremden Staate befürchten. Da aber anzuneh men ist, daß der Staat nicht für Ausländer, sondern für Inländer seine Gesetze giebt, so folgere ich hieraus, daß, wenn in Sachsen die Trauung der Deutsch-Katholiken durch ihren Pfarrer für gültig anerkannt wird, auch kein Grund der Be fürchtung vorliege, daß dies nicht auch im Auslande geschehen werde. Aus diesen Gründen sehe ich das Deputationsgutach- ten für gerechtfertigt an und bleibe dabei stehen. Abg. Oberländ er: Der Abgeordnete v. Thielau ist zu letzt noch weiter gegangen, und hat, von dem Auslande ab sehend, sogar gemeint, wie er glaube, daß durch eine von einem neu-katholischen Geistlichen eingefegnete Ehe das Erbfolgerecht für die in selbiger erzeugten Kinder sogar im Inlands gefährdet werde. Ich will jetzt einmal eine Vergleichung einer von einem neu-katholischen Geistlichen eingesegneten christlichen Ehe mit der Ehe eines Israeliten anstellen. Die Geistlichen der Juden sind auch nicht ordinirt und confirmirt; welche Formen dieselben etwa selbst dabei beobachten, weiß ich nicht. Ich glaube, daß die Juden, das formenreichste Volk der Welt, auch diese Sachen nicht ohne Formen abmachen werden. Doch wir wissen nichts davon, und bekümmern uns nicht darum. Und gleichwohl wird kein Mensch bezweifeln, daß das Erbrecht, wie es im Lande gilt, auch durch die jüdische Ehe begründet wird; und, meine Herren! das Erbrecht bei den Israeliten will etwas sagen, in vielen Fällen mehr, als bei uns Christen. Nun haben die Deutsch-Katholiken obendrein erklärt, daß sie sich dem pro testantischen Kirchenrechte in aller und jeder Beziehung unter werfen. Die Juden thun das nicht; gleichwohl bezweifelt man die civilrechtlichen Folgen einer jüdischen Ehe nicht, wohl aber die einer christlichen. Das ist doch eine Bevorzugung der Israeliten vor unsern christlichen Brüdern! Sodann hat man gesagt, daß es wegen der Ehen zwischen Protestanten und Deutsch-Katholiken wichtig sei, daß der trauende Geistliche die nöthige Würde habe, welche die Ordination verleihe. ES könne uns daher gar nicht gleichgültig sein, von welchem Geist lichen die Trauung geschehe: Ich glaube, diese Würde fehlt den Geistlichen der Deutsch-Katholiken gar nicht, dieselbe kommt eben aus der Wah l ihrer Mitbürger. Das ist jetzt diejenige Würde, die beim Volke am meisten gilt. Daß es für die Deutsch-Katholiken ein Gewissenszwang sein sollte, wenn sie sich von protestantischen Geistlichen trauen lassen sollen, glaube ich nicht; es läßt sich das bei ihren freien Ansichten nicht vor aussetzen. Ich sehe es blos aus dem Gesichtspunkte an: sie sollen selbstständig sein, sie verdienen es. Es ist eine Folge der ihnen zukommenden Gewissensfreiheit und der für sie aus- zusprechcnden freien Religionsausübung. Staatsminister v. Wietersheim: Ich muß auf die Aeußerung des ehrenwerthen Abgeordneten bemerken, daß die jüdischen Rabbiner mit Vorwiffen und Genehmigung des Mi nisteriums bei uns imLande angestellt sind, und daß die israeli tische Gemeinde zu Leipzig und zu Dresden dem Cultusmini- sterium ihre Religionsgemeindestatuten vorgclegt haben. , Abg. Todt: Mit meinem lieben Nachbar und Freunde Oberländer stimme ich überein und nicht überein. In dem, was zuerst von ihm gesagt wurde, muß ich ihm vollkommen beipflich ten. Auch ich bin der Meinung, daß von der Ungültigkeit einer Ehe, die durch einen deutsch-katholischen Priester eingesegnet worden ist, keine Rede sein kann, und ich wiederhole nochmals, daß mit dem Augenblicke, wo die legislatorischen Gewalten sich über das gegenwärtige Jnterimisticum werden vereinigt haben, auch die Gültigkeit der durch einen deutsch-katholischen Geist lichen eingesegneten Ehe bei uns feststehen wird, vorausgesetzt, daß eben dieser Punkt in das Jnterimisticum mit ausgenommen wird, daß die deutsch-katholischen Priester Trauungen mit civil rechtlichen Wirkungen vollziehen können. Einen Punkt muß ich aber hierbei noch besonders hervorheben. Es ist gesagt worden, man wisse gar nicht, wer diese deutsch-katholischen Geistlichen wären, sie könnten z. B. vielleicht sogar, ohne nur theologische Studien gemacht zu haben, aus der Gemeinde genommen wer den u. s. w. Das Alles aber wird widerlegt durch das organische Statut von §. 151 an. Dort sicht haarklar geschrieben, was ein deutsch-katholischer Priester sein und leistemsoll; dort wird vorausgesetzt, daß er durch die Regierung bestätigt worden ist, daß er theologische Studien gemacht hat, daß er geprüft sein muß u. s. w. Das angeführte Bedenken ist also gar nicht vor handen, wenn man anders das organische Statut nicht ganz ignoriren will. Daß übrigens juristische und theologische Be-
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