Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
einem Geistlichen zu erscheinen gezwungen wird, der nicht seines Glaubens ist, der ihm im ganzen Leben fremd und entfernt steht, und der sich darum wohl auch vergeblich bemühen wird, diesen Act zu einem Weiheact für das Leben zu machen. Wir können der Ansicht nicht beistimmen, welche den Gewissens zwang nur auf den Kreis der Dogmen beschrankt. Der Glaubenszwang mag sich allerdings hierauf beschränken, der Gewissenszwang kann sich auf das ganze religiöse Gebiet er strecken, und wir können darin, daß ein Brautpaar, zumal wenn beide Theile deutsch-katholisch sind, gezwungen werden soll, sich von einem protestantischen Geistlichen einsegnen zu lassen, nichts weiter, als einen Gewissenszwang erblicken." Aus jeden Fall also, meine Herten, kann ein zureichender Grund gegen die Zulässigkeit und das Wünschenswerthe der beantragten Bestimmung nicht gegeben werden. Das ganze Bedenken dagegen ist darauf gegründet, daß man die Deutsch-Katholiken in Bezug auf ihre Ehen gegen das Ausland sicherstellen will. Diese Sicherstellung giebt aber schon das internationale Recht. Man hat gesagt, es gäbe ein solches nicht. Dem muß ich aber widersprechen. Es giebt ein internationales Recht allerdings. Es ist dies das nicht geschriebene Völker- und Staatenrecht, was allgemein und faktisch ein Staat dem andern gegenüber übt und anerkennt. Ich glaube, meine Herren, wir legen überhaupt zu viel Gewicht auf den Trauungsact. Hören Sie, was unser alter v. Luther gesagthat in seinemTraubüchlein: „Demnach, weil die Hochzeit und Ehestand ein weltlich Ge schäft ist, gebührt uns Geistlichen oder Kirchendienern nichts darin zu ordnen oder zu regieren. Aber so man von uns begehret, für den Kirchen oder in den Kirchen sie zu segnen, über sie zu be ten oder sie auch zu trauen, so sind wir schuldig, dasselbe zu thun." (Luther's Traubüchlein, bei Walch, Concordienbuch Seite 381.) Nun, meine Herren, hieraus sehen Sie, wie Luther die Trauung angesehen hat. Nach solchem Allem glaube ich, daß, wenn wir die Trauung den deutsch-katholischen Geistlichen gestatten, wir dem Kirchenrechte und den kirchlichen Einrichtungen durchaus nicht entgegentreten. Und wenn ich endlich bedenke, daß unsere größten geistlichen und juristischen Autoritäten in Sachsen sich dafür erklärt haben, wenn von der Deputation der ersten Kam mer die Gestattung derTrauung so warm empfohlen worden und wenn das Haupt unserer protestantischen Geistlichkeit sich dahin ausgesprochen: „es scheine nicht bezweifelt werden zu können, daß die Trauung der Deutsch-Katholiken durch ihre Geistlichen eine moralischeund religiöse Wirkung habe", so glaube ich immer noch, daß die Ansicht, welche in dem diesseitigen Berichte vertheidigt worden ist, obschon sie in der ersten Kammer nur 16 gegen 19 Stimmen für sich gehabt hat, nicht so schlechterdings als eine unrichtige bezeichnet werden dürfte. Staatsminister v. Könneritz: Der Herr Referent hat eine Stelle aus Luther für die Neu-Katholiken angezogen. Sie scheint mit mehr Recht gegen ihn angezogen werden zu können. Ist hiernach die Trauung im Wesentlichen ein welt licher Act und reicht es nach derselben, was die Kirche betrifft, hm, für die Neuvermählten zu beten und sie einzusegnen, so U. 65. kann auch in der Trauung durch einen andern Geistlichen kein Gewissenszwang liegen. Referent Abg. v. Haase: Gewissenszwang wird immer etwas Subjectives sein, und nach dem, was die Petenten ver sichern, muß ich glauben, daß die Petenten Gewissenszwang hierin erblicken. Staatsminister v. Könneritz: Wenn man das indivi duelle Gefühl jedes Einzelnen, und was dieser für Gewissens zwang hält oder ausgiebt, beachten wollte, so könnte Zeder be stimmen, wie und durch wen er getraut sein wollte, er könnte sogar die Trauung durch einen Priester überhaupt für Gewissens zwang erklären und die Eingehung der Ehe ohne alle Trau ung verlangen. Referent Abg. v. Haase: Ich Habe nichts weiter hinzu zufügen. Präsident Braun: Die Anträge der Deputation befinden sich auf Seite 744 ihres Berichts (s. oben S. 1738), Die De putation räth uns an, uns dahin zu erklären: „Daß den deutsch katholischen Geistlichen die Trauung ihrer Glaubensgenossen unter den in dem Berichte der jenseitigen Deputation ange gebenen Modifikationen gestattet werde." Diese Modifika tionen sind ebenfalls von der Deputation Seite 740 flg. (s. o. S. 1736 flg.) aufgestellt. Die Deputation schlägt uns also vor: die Kammer möge sich dahin erklären: „Daß den deutsch-katho lischen Geistlichen die Trauung ihrer Glaubensgenossen unter den in dem Berichte der jenseitigen Deputation angegebenen Modifikationen gestattet werde." Ich frage die Kammer: ob sie diesem Vorschläge ihrer Deputation ihre Zustimmung er- theilt? — Gegen drei und zwanzig Stimmen wird der Vorschlag der Deputation angenommen. Präsident Braun: Weiter Leantragtdie Deputation, daß eine Bestimmung getroffen werden möge in der Art: „Daß die Trauung demjenigen evangelischen Pfarrer des Kirchspiels, dem die Aufsicht über die Kirchenbücher obliegt, vondemdeutsch- katholischen Geistlichen anzuzeigen sei." Ich frage die Kam mer: ob sie diesem Vorschläge ihrer Deputation beitritt? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ferner will die Deputation eine Be stimmung in der Art getroffen wissen: „Daß diese Anzeige von dem deutsch-katholischen Geistlichen selbst, so wie von zwei, bei dem Trauungsacte zugegen gewesenen, zeugnißfähigen Man nern zu unterschreiben sei." Stimmt die Kammer auch diesem Vorschläge bei? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Endlich soll nach der Ansicht der De putation den Deutsch-Katholiken freigestellt werden: „Die Trauung von einem Geistlichen ihrer Confessio» oder von einem evangelischen Geistlichen oder von den Geistlichen beider Konfessionen vollziehen zu lassen, und zwar so, daß es, im Fall sie die Trauung von einem evangelischen und einem deutsch katholischen Geistlichen wünschen, ihrer Wahl überlassen bleibe, 5
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder