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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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irgend eine Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht werde, da auch die Anklage öffentlich geschehen ist. Ich muß dies wün schen im Interesse deS betheiligten Geistlichen, damit dessen Rufe nicht geschadet werde, was um so leichter geschehen kann, als die Beschuldigung gegen ihn mit so großer Bestimmtheit ausge sprochen worden ist. Ich muß es wünschen im Interesse der Ge meinde, welcher jener Geistliche vorgesetzt ist, damit sie nicht an ihmirrewerde. Ich muß es aber auch wünschen im Interesse der Lichtfreunde — die sich übrigens protestantische Freunde nennen — weil hier auf eine Weise wieder eine Beschuldigung auf sie geworfen worden ist, die, wie sich schon aus der Bemerkung des Herrn Staatsministers ergiebt, gar nicht begründet sein kann, da vor 14 Jahren die „Lichtfreunde" noch gar nicht existirt haben. Ich will zwar meinen Antrag in der gewöhnlichen Form nicht einbringen; ich hoffe jedoch, daß diese meine Bemerkung bei der hohen Staatsregierung in so weit Beachtung finden werde, daß zu seiner Zeit das Ergebniß der angestellten Erörterungen nichts desto weniger werde veröffentlicht werden. Präsident Braun: Wir können nun zum Gegenstände der Tagesordnung übergehen,und ich ersuche den Herrn Referen ten, im Bortrage des fraglichen Berichts gefälligst fortzufahren. Referent Abg. v. Haase: Meine Herren, wir sind bei der Stelle des Berichts stehen geblieben (S. 745) welche von den Stolgebühren und denParochialbeiträgen handelt und so lautet: In der von der deutsch-katholischen Gemeinde zu Dresden bei der diesseitigen Kammer eingereichten zweiten Petition ist unter andern auch das Gesuch enthalten, „daßdie Stolgebühren, so weit sie nicht fürwirklich gelei stete Amtshandlungen zu zahlen sind, so wie die den Deutsch-Katholiken dermalen noch auferlegte Verpflich tung der Parochialbeiträge zurrömisch-katholischen Kirche in Wegfall gebracht werden mögen." Was nun die Parochialbeiträge anlangt, so hatte die jensei tige Deputation in ihrem Berichte Seite 294 die Frage hervor gehoben: „ob die Deutsch-Katholiken während der Dauer des Jnterimisticums Parochialbeiträge an die Kirche, der sie früher angehörten, zu entrichten verpflichtet sein sollen, oder ob ihnen, wenn nicht eine Befreiung hiervon, doch wenigstens eine Suspension dieser Verbindlichkeit zu be willigen sei;" und sich dahin ausgesprochen, daß diese Frage, schon wegen des in ihr liegenden privatrechtlichen Momentes, für den Fall, daß sie streitig würde, der richterlichen Entscheidung zu überlassen sei, und sich eben deshalb zu einer Bestimmung durch die gesetz gebenden Gewalten, folglich auch zu einem Gutachten der Depu tation nicht eigne. Die erste Kammer ist jedoch dieser Ansicht ihrer Deputation nicht beigetreten. Bei den Verhandlungen darüber wurden hinsichtlich dieses Gegenstandes zwei Anträge gestellt, von welchen der eine dahin Sing: „die hohe Staatsregierung möge anordnen, daß die Bei träge der Neu-Katholiken zu den Parochiallasten des römisch-katholischen Cultus während der Dauer des Jnterimisticums nicht eingebracht werden mögen; der zweite Antrag aber lautete wörtlich also: „daß die Deutsch-Katholiken bis zu ihrer förmlichen Aner kennung von diesen Beitragsverbindlichkeiten nicht freizu sprechen seien, die sie bis jetzt als Mitglieder einer der anerkannten christlichen Religionsgesellschaften auf sich hatten." Dieser letzte Antrag wurde mit 25 Stimmen gegen 10 an genommen, nachdem der erstere, weil er während der Debatte ge stellt, von 35 Stimmen nm 17 dergleichen für seine Unterstützung zählte, als beseitigt angesehen worden war. Während die jenseitige Deputation ihre gutachtliche Ansicht durch die Annahme: „daß die Deutsch-Katholiken im Austreten aus derrö- misch-katholischcn Kirche und im Eintreten in eine neue Kirchengesellschaft begriffen seien", motivirt und zur Rechtfertigung dieser ihrer Annahme auf die beabsichtigte Feststellung eines Jnterimisticums gebaut hatte, wurden für die Fortdauer der Beitragspflichtig^ der Deutsch- Katholiken zu denParochiallasten der römisch-katholischenKirche verschiedenartige Gründe in der ersten Kammer angeführt. Die selben laufen darauf hinaus, daß die Deutsch-Katholiken, ver möge einer rechtlichen Fiction, noch als Mitglieder der römisch- katholischen Kircheanzusehen, daß sie daher als solche, wiebisher, zur Bezahlung der Parochialbeiträge verbindlich zu achten, ih nen aber auch dagegen in Folge eben dieser Fiction als Gegen leistung ihre bürgerlichen Rechte ungeschmälert zu lassen wä ren; ingleichen, daß, wenn die Deutsch-Katholiken von jener Verbindlichkeit frei erklärt würden, dadurch ein bedeutender Ausfall entstehe, welcher billigerweise von den zurückgebliebe nen römisch-katholischen Glaubensgenossen nicht einzubringen sei. DerunterzeichnetenDeputation erscheinen aber diese Gründe nicht durchschlagend. Das Einhandeln der bürgerlichen und politischen Rechte gegen Fortleistung der Parochialbeiträge, wo durch jene von dieser abhängig gemacht worden, kann man über haupt nicht billigen. Die politischen und bürgerlichen Rechte stehen zu hoch, um sie zum Gegenstände eines solchenAbkommens zu machen; ein Causalnexus findet an und für sich zwischen bei den nicht statt. Sie pflichtet daher der ersten Kammer völlig bei, wenn diese bei ihrem obigen Beschlüsse von jenem Grunde gänzlich abgesehen und beide Fragen, die der Beitragspflichtig- keit und die des Fortbestehens der bürgerlichen und politischen Rechte der Deutsch-Katholiken, gänzlich von einander getrennt hat. Eben so wenig kann man dem beistimmen, daß hier eine rechtliche Fiction eintrete. Diese, wodurch eine Unwahrheit zur Wahrheit gemacht werden soll, kann nur dann Platz ergreifen, wenn das Gesetz sie ausgesprochen hat. Ein solches Gesetz aber ist nicht vorhanden. Factisch sind die Deutsch-Katholiken rö misch-katholisch nicht, denn sie sind nach ihrer ausdrücklichen Er klärung aus dem römisch-katholischen Kirchenverbande ausgetre ten und die gegenwärtigen ständischen Verhandlungen mit der hohen Staatsregierung beweisen unwiderlegbar, daß man von al len Seiten darin übereinstimmt, daß sie der römisch-katholischen Kirche nicht mehr angehören, weil, wenn sieihr angehörten,diege« genwärtigen Verhandlungen gar nicht hätten eintreten können. Uebrigens können sie auch, vom rechtlichen Standpunkte aus be-
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