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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Hohen Staatsregierung gemäß, der Preis des Viehsalzes an aller: Niederlagen des Landes auf 2 Thlr. 10 Ngr. 5 Pf. pro Stück festgsstellt werde. Die Deputation har aber einen haltbaren Grund dafür, daß der Preis des Kochsalzes durch Gesetz, der des Viehsalzes durch Verordnung festgestellt werde, nicht aufzusinden vermocht. Beide Bestimmungen sind von wesentlichem Einfluß auf den Ertrag der Salznutzungen überhaupt, durch beide Satze wird die Höhe der auf das 'Salz, zu entrichtenden Steuer normirt, beide"Sätze schlagen deshalb unmittelbar ein in das ständische Steuerbewillkgungsrecht, und es kann nach Ansicht der Depu tation der Umstand, daß es sich bei dem Kochsalz um ein bedeu tend größeres Object handelt, als bei dem Futtersalz, eben so we nig von Einfluß auf den einschlagenden Grundsatz sein, als die Seitherige Praxis der Bestimmung des Viehsalzpreises durch Verordnung. Allerdings ist der jetzige Viehsalzpreis durch die Verordnung vom 28. September 1843 bestimmt worden, allein genau auf der Höhe, welche die Ständeverfammlung in der ständischen Schrift vom 22. Juni 1843 dafür beantragt hatte. Es war demnach die Zustimmung der Stände hierzu ganz un zweifelhaft. Eine neue Regulirung der Preise bedarf nach Ansicht der Deputation rücksichtlich des Viehsalzes eben so der Zustimmung der Stände, als rücksichtlich des Kochsalzes, und wird deshalb für beide Sorten gleichmäßig durch Gesetz festzustellen sein. Präsident Braun: Ich würde Vorschlägen, das über die einzelnen Paragraphen Gesagte erst bei der speciellen Berathung vorzulesen. Abg. Haden: Obwohl ich im Allgemeinen mit dem Gesetz entwurf und dem von der Deputation erstatteten Bericht voll kommen einverstanden bin, so ist mir aber dennoch ein Dunkel darüber geblieben, was eigentlich die Deputation dadurch sagen will, daß sie dre Ueberzeugung gewonnen hätte, baß eine Herab setzung der Salzpreise eine namhafte Erweiterung des Salzab satzes unzweifelhaft nach sich ziehen und der daraus erwachsende Gewinn der Staatscaffe jenen Ausfall von 10,000 Rthlr. decken werde. Denn so wie jetzt die gesetzlichen Bestimmungen lauten, hat nicht nur jede Gemeinde ihre Consumenten, sondern auch die Viehzahl anzugeben und danach bekommt sie ihr Quantum. Was ich in Bezug auf das Viehsalz erwähnen will, ist das: es kann ein Viehbesitzer, wie mir selbst vorgekommen ist, nicht mehr als das bestimmte Quantum bekommen. Ich selbst habe dreißig Stück Rindvieh und habe auf mein Verlangen nicht mehr als zwei Scheffel bekommen. Ob nun zwei Scheffel für einen Vieh stand von dreißig Stück hinreichend sein sollen, das will ich den Sachverständigen in der geehrten Kammer überlass en. Es wird demnach für ein einzelnes Stück nicht mehr als acht Pfund ge rechnet, also ein geringeres Quantum als für den Menschen. Das ist unter den jetzigen Umstanden eine so geringe Quantität, daß es nach meinem Dafürhalten durchaus nicht hinlänglich sein dürfte, und insbesondere bei dem heurigen Jahrgangs, wo die Viehbefltzer durchaus so viel als möglich Futtersalz füttern müssen, wegen der krankhaften Kartoffeln einerseits, oder weil sie das Kraut für das Vieh sinlegen wollen, und so giebt es mehrere Dinge. Auch in Bezug auf die Qualität des Viehsalzes möchte ich mir noch eine Bemerkung erlauben, dahin, daß nach den prak tischen Erfahrungen die Qualität des Viehsalzes bedeutend schlechter ist, als diedes Kochsalzes, daß also die Preisermäßigung, wie sie am vorigen Landtage genehmigt worden ist, den Vieh besitzern nicht viel genutzt hat und daß es rathsam wäre, wenn die hohe Staatsregierung darauf ein besonderes Augenmerk richtete, daß diese Viehsalzqualität nicht viel schlechter sein dürfe, als das Kochsalz. Referent Abg. Georgi: Was zunächst die Anfrage des geehrten Abgeordneten betrifft, wie sich die Deputation das wohl gedacht habe, was sie im Berichte ausspricht, daß sie von der Er mäßigung der Salzprerse eine Erhöhung des Einkommens er warte, so ist es eine Erfahrung, daß in den Ländern, die wohl feileres Salz haben, als die Nachbarländer, immer mit der Her absetzung des Salzpreises auch derVertrieb des Salzes zunimmt, und wenngleich, was das Viehsalz anlangt, durch die Verordnung vom 28. September 1843 §. 3 eine Beschränkung für die ein zelnen Viehbesitzer ausgesprochen worden ist, in wie weit sie Viehsalz erholen dürfen, so wird dergeehrteAbgeordnete zugeben, daß bei weitem noch nicht alle Viehbesitzer von der Ermächtigung, Viehsalz zu beziehen, Gebrauch gemacht haben; wenn aber der Preis so herabgesetzt wird, wird dann die Benutzung gewiß noch ausgedehnter werden, und da des herabgesetzten Preises unge achtet in dem Preise des Salzes immer noch eine bedeutende Staatsabgabe liegt, so erwartet die Deputation, daß dadurch die Einnahme jedenfalls steigen werde. Abg. v, d. Planitz: Wenn ich den geehrten Redner, wel cher vorhin sprach, richtig verstanden habe, so ist derselbe von einer Voraussetzung ausgegangen, die nicht begründet ist, indem die früher bestandene Salzconscription schon durch das im Jahre 1840 über das Salzwesen erlassene Gesetz in Z. 1 aufgehoben worden ist. Abg. Stockmann: Die Anschaffung von Futtersalz und der Verkauf desselben zu dem möglichst billigen Preise ist gewiß dankbar anzuerkennen; dennoch aber ist der Kauf desselben noch an die Bedingung geknüpft, daß -er Käufer ein gerichtliches At test über seine Viehbestände beibringen muß. Wenn ich nun auch das Zweckmäßige dieser Maaßregel in statistischer Bezie hung nicht in Abrede stellen will, so ist solche doch belästigend und aufhältlich, und es scheint mir, daß der hohen Staatsregie rung für diese statistische Uebersicht andere Mittel zu Gebote ste hen, als daß sie gerade hier davon Gebrauch machen sollte, und ich würde mir daher erlauben, den Wunsch in das Protokoll nie- derzulegen: die hohe Staatsregierung möge den Verkauf des Futtersalzes in allen Niederlagen ohne Bedingung freigeben. Abg. Müller (aus Taura): Ich wollte mir nur eine ein zige Bemerkung in Bezug auf den Deputationsbericht erlauben. Die Deputation Hat von dem gelben Salze gesprochen. Das gelbe Salz ist ein eben so nahrhaftes Salz, als das zeither ge brauchte Futtersälz, und ein eben so gutes Düngemittel; ich hätte deshalb gern gesehen, wenn dieses Salz auch weiterhin erwähnt
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