Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gründet wichtige Rechte, aber auch Verpflichtungen gegen die übrigen Genossen derselben Kirchengesellschaft. Es steht aller dings jedem Bekenner einer Confession frei, von derselben zu einer andern überzutreten, aber einer muß er mit Bestimmt heit angehören. Es hat daher die Gesetzgebung fast aller Staaten darüber ausdrückliche Vorschriften getroffen, welche Formen zu beobachten sind, um sich legal zum Uebertritte von einer Confession zur andern zu erklären, damit in Bezug aufdie äußern Rechtsverhältnisse, auf die Rechte und Verbindlich keiten, die sich daran knüpfen, kein Zweifel vorhanden sei. Diese Frage ist bei uns auf ständischen Antrag durch das Ge setz vom 20. Februar 1827 gelöst worden. Der 10. §. dessel ben bestimmt ausdrücklich: „daß der Uebergetretene das, wozu er bis zu seinem Uebertritte verbunden war, zu leisten schuldig bleibt." Diese Bestimmung ist aber nicht allein gesetzlich, sondern sie ist auch jedenfalls zweckmäßig und weise. Wollte man an die bloße Thatsache der Austrittserklärung, daß Je mand seinem Gewissen und seiner Ueberzeugung nach nicht mehr in dieser oder jener Kirche bleiben wolle, auch sogleich die Befreiung von den Parochiallasten und den Verbindlichkeiten gegen seine frühere Kirche knüpfen, so würde dadurch eine Prämie der Irreligiosität und Bestrafung der Religiosität her beigeführt werden, denn es würden Leichtsinnige, deren es überall giebt, dies benutzen, um sich der drückenden Last ge gen ihre Kirche zu entziehen. Allein abgesehen davon, daß das Gesetz zweckmäßig ist, so ist es jedenfalls rechtlich bestehend. Was nun dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall be trifft, so unterlag es keinem Zweifel, daß, so lange die neue Confession nicht gesetzlich anerkannt war, auch von einem lega len Uebertritte zu derselben nicht die Rede sein konnte. Des halb mußte man die neuen Glaubensgenossen in Bezug auf das äußere Rechtsverhältniß noch als Mitglieder derjenigen Confession betrachten, der sie bisher angehört haben, und das Ministerium hat dies auf Grund des bestehenden Gesetzes aus gesprochen. Nun ist allerdings nicht zu verkennen, daß, wenn man von der Ansicht ausgeht, welche die geehrte Deputation in ihremBerichte consequent verfolgt und welche von derKam- mer Unterstützung gefunden hat, daß jetzt schon durch das Ge setz eine theilweise Anerkennung der neuen Glaubensgenossen ausgesprochen werden soll, man dann auch gleichzeitig die Be freiung derselben von den Parochialverbindlichkeiten gegen die frühere Kirche aussprechen kann. Aber es wird immer noch eine andere Frage sein, ob es jetzt schon räthlich und zweck mäßig sei, so weit zu gehen, da die Deputation selbst anerkannt hat, daß es noch nicht an der Zeit sei, das volle Anerkenntniß auszusprechem Es bleibt immer höchst bedenklich, daß man Jemandem gestatte, sich bei dem einfachen Austritte aus einer Confession zugleich der Parochiallasten zu entledigen, und es ist nicht abzufthm, zu welchen Consequenzen ein solcherGrund- satz in andern Fällen führen könnte. Wenn die geehrte De putation in ihrem Berichte Gründe für diese Ansicht aufgestellt hat, so bemerke ich darüber nur Weniges. Es ist der Staats regierung nicht beigekommen, die bürgerlichen und politischen Rechte gegen die Parochiallasten einzuhandeln und einen Causal- nexus zwischen beiden im strengsten Sinne anzunehmen. Aber eine Verbindung findet allerdings statt, denn es sind beide Fol gerungen aus einem und demselben Hauptsatz^ Wenn die Neu-Katholiken in Bezug auf die äußern Rechtsverhältnisse noch als Mitglieder ihrer früher» Confession zu betrachten sind, dann folgt einerseits die Fortdauer ihrer Parochialver- bindlichkeit, andererseits aber auch ihrer bürgerlichen und politi schen Rechte. Es ist bemerkt worden, daß sie factisch der römisch-katholischen Kirche nicht mehr angehören. Dagegen muß ich erwähnen, daß es leider Personen irnLande und ander wärts giebt, welche factisch einer Confession nicht angehören, welche überhaupt factisch gar keine Christen sind, indem sie ihre Grundsätze darüber und zwar zum Theil auf geistreiche Weise offen ausgesprochen haben. Es ist aber zur Zeit noch Nieman dem eingefallen, zu behaupten, daß sie deswegen aufhören, in Bezug auf die Parochiallasten Angehörige der Kirche zu sein, in welcher sie getauft sind, so lange sie nicht in eine andere übergetreten sind. Wenn aber geäußert worden ist, daß die Billigkeit die Befreiung von den Parochiallasten fordere, so muß ich, um bei dem Worte: „Billigkeit" stehen zu bleiben, das zugeben; ich weiß aber auch nicht, worauf sich das Wort grün det. Die Staatsregierung stützt sich vielmehr darauf, daß, so lange die gesetzlichen Verhältnisse der neuen Confession noch nicht geordnet sind, den Angehörigen der Kirchengesellschaft, welcher die Dissidenten früher zugethan waren, auf Grund des Gesetzes ein Recht zusteht, die Parochiallasten von solchen fernerweit zu fordern, und wenn man den Ausdruck: „Billig keit" gebraucht hat, so ist es vielleicht in der Beziehung geschehen, daß man sagt: weil die Parochiallasten eine zu drückende Last wäre, so wäre es unbillig, nicht daraufRücksicht zu nehmen. Abg. Jani: Ich habe mich mit dem vorliegenden Gegen stände viel beschäftigt, weil er zu großen Consequenzen führt, und bin immer nur darauf zurückgekommen, daß es höchst bedenk lich sei, für die Neu-Katholiken eine Befreiung von all en Pa rochiallasten so sort auszusprechen. Ich erlaube mir/ hierüber Folgendes zu bemerken. Es giebt dreierlei Arten von Kirchen lasten: 1) die allgemeinen Kirchenlasten, oder die Verwaltungs kosten der allgemeinen kirchlichen Angelegenheiten, 2) die Paro chiallasten im engern Sinne, die sich auf die Mitglieder einer einzelnen Parochie beziehen, und 3) die sogenannten jur» stolae. Ich werde mich jetzt blos mit den unter 2, mit den eigentlichen Parochiallasten beschäftigen. Diese werden zwar in der Regel nicht allzu groß sein. Setzen Sie aber den Fall, daß eine grö ßere Ausgabe, z. B. durch das Abbrcnnen der Kirche, oder durch eine große Reparatur der geistlichen Gebäude nöthig wird, und Sie wollten mit Jemandes Erklärung, zu einer andern Kirche überzutreten, auch zugleich die Beitragsbefreiung desselben von allen Parochiallasten/aussprechen, so scheint mir das doch zu weit gegangen. Lassen Sie Ane katholische Kirchengemeinde aus lOOParochianen bestehen und von diesen 80 bis 90 zur neu-katho- ischen Kirche übertreten; wie will man dann, wenn vielleicht die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder