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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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jetzt wünschen die Gegner des Deputationsgutachtens, daß die damals für eine Unbilligkeit anerkannte Zwangspflicht, zu per sönlichen Parochiallasten einer fremden Confessio» beizutragen, auf die Deutsch-Katholiken übertragen werde. Ich kann mich dasür nimmermehr aussprechen, zumal die zweite Art der Parochiallasten, diedinglichen, durch das Gesetz vom 8. März 1838 regulirt ist. Man kann sich also nicht darauf berufen, daß die Deutsch-Katholiken von allen Parochiallasten anderer Kirchen frei sein sollten; denn es handelt sich hier gerade nur von den persönlichen Lasten, und in Bezug auf sie hat der Abgeordnete Klien schlagend auf §. 21 des eben er wähnten Gesetzes von 1838 sich bezogen. Dort wird nämlich ge sagt: „Die Bekenner eines der Kirchengemeinde fremden Glau bens sind zu Kirchenanlagen nur nach dem Grundbesitz zuzu ziehen." Diese Bestimmung giebt über das bestehende Recht den vollständigstenAusschluß. Wirkönncn doch unmöglich behaupten, daß die Deutsch-Katholiken römische Katholiken sind, d enn sie sind ja von derKirche, wie von dem ersten katholischen Geistlichen des Landes anerkannt worden ist, ausgeschlossen worden. Dann wäre es aber auch die größte Unbilligkeit deshalb, weil die Deutsch-Katholiken nur eine sehr geringe Anzahl sind und zu Einrichtung ihres neuen Cultus Alles aus eigenen Mitteln auf bringen müssen, vom Staat keine Beiträge erhalten, auch von fremden Confessionsverwandten nickt, weil eben das Gesetz von 1838 für sie in so fern keinen Vortheil bringt, da sie bis jetzt noch keine Kirchen erbaut haben. Sie haben also Alles aus eigenen Mitteln zu tragen, und sollen auch noch Beiträge für andere Parochien liefern? Das widerspricht der Billigkeit. Es wurde ferner noch auf die Herrnhuter Bezug genommen, aber ich muß bemerken, daß diese Gemeinde rein protestantisch ist, daß keines wegs ein solcher Unterschied besteht, wie er gemacht worden ist. Die herrnhutischen Lehrer unterrichten nach dem reinen prote stantischen Lehrbegriff und es findet hier nur der Unterschied zwischen der alt-lutherischen und der rationellen protestantischen Lehre statt. Es ist auch noch auf einzelne drückende Fälle, in welche Kirchengemeinden gelangen könnten, Bezug genommen worden. Ich will nicht ableugnen, daß der eine oder andere Fall vorkommen kann. Allein wir müssen uns auch an die Zeiten erinnern, wo überhaupt ein neues Glaubensbekenntniß in's Leben trat. Wie hätte es bei der Reformation werden sollen, wenn man auf alle solche Fälle, ehe sie eintraten, ehe man sie vollständig beurtheilen konnte, hätte Rücksicht nehmen wollen? Dadurch würden die größten Hindernisse der Verbreitung und Entwicke lung der neuen Religionslehre in den Weg gelegt worden sein. Dies kann aber unsereAbsicht nicht sein; wir haben denDeutsch- Katboliken selbst die Entwickelung ihrer Glaubenslehren ruhig zu überlassen, ohne ihnen jedoch einen Zwang aufzuerlegen, der unserer Gesetzgebung rücksichtlich aller andern Konfessionen nicht mehr besteht, und aus diesen Gründen werde ich für die Deputation stimmen. Abg. Metzler: Wenn ich in der vorliegenden Frage eine Administrativjustizentscheidung abgeben sollte, (und eine solche würde nur gegeben werden können, weil die vorliegende Frage in der Verwaltung ihren Rechtsboden suchen muß,) so würde ich in der Lhat in Verlegenheit gerathen, Verbindlichkeitsgründe zu Abentrichtung von Parochialbeiträgen für die Deutsch-Katholi ken aufzufinden. Denn wenn auch die römisch-katholische Mut terkirche die abgefallenen Kinder nicht förmlich excommunicirt haben sollte, wie ein Abgeordneter erwähnte, so hat sie doch so viel erklärt, daß sie nichts von ihnen wissen wolle, erklärt aber jetzt, daß sie doch etwas von ihnen wissen wolle, in so fern sie ihnen die Beitragspflichtigkeit zu den Parochiallasten ansinnt. Was gewährt ihnen dafür die alt-römische Kirche? Sie verwehrt den Deutsch-Katholiken den Eintritt in ihre Kirchen, verwehrt ihnen den Mitgebrauch der heiligen Gefäße und überhaupt die Ausübung der Rechte eines Mitgliedes der Kirche. Um diese Frage überhaupt genauer zu beurtheilen, muß man die Stellung der Deutsch - Katholiken schärfer in's Auge fassen. Wir haben einJnterimisticum beschlossen, dieses Jnterimisticum, ick kann eS nicht anders sagen, enthält weiter nichts, als Aaß die Regierung ünd die Stände die interimistische Anerkennung derDeutsch-Ka- tholiken so aussprechen, daß wir zu ihnen sagen: Ihr seid vor der Hand interimistisch anerkannt; finden wir aber bei Prüfung eurer Bestimmungen oder aus staatsrechtlichen Rücksichten Bedenken, euch förmlich als eine Kirche anzuerkennen, so behalten wir uns die Revocation der euch eingeräumten Befugnisse vor. Wenn man auf diese Weise das Jnterimisticum ausspricht, so folgt dar aus, daß man den Deutsch-Katholiken die Mittel nicht entziehen darf, wodurch sie die Aufrechthaltung dieses interimistischen Zu standes ermöglichen können. Mir scheint aber, wenn man den Fortschritt der deutsch-katholischen Reformation so erschwert, daß wir dann mit der einen Hand nehmen, was wir mit der andern geben, wir paralysiren theilweise die wohlthätigen Folgen des Interimistikums, wenn wir die Deutsch-Katholiken mit den Pa- rochialleistungen beschweren. Man hat ferner gesagt, daß sich viele Mitglieder der jetzt bestehenden Kirchengesellschaften durch die Aussicht auf Befreiung von Parochialleistungen zum Ueber- gang veranlaßt finden würden. In der That eine sonderbare Voraussetzung, da darin die Annahme liegt, als wenn die Ueber- tretenden nicht so klug sein werden, einzusehen, sie haben bei wei tem größere Lasten zu übernehmen bei dem Deutsch-Katholicis- mus, welcher zur Zeit wenig mehr besitzt, als das Mitgefühl sei ner protestantischen Brüder. Erkennen wir also interimistisch die Deutsch-Katholiken an, so müssen wir auch ihre interimistische Befreiung aussprechen. Man hat uns ferner die Befürchtung entgegengehalten, daß durch den Austritt der Mitglieder jetzt be stehender Religionsgesellschaften die zurückbleibenden treuen Schafe zu sehr belastet werden würden. Nun, wenn wir diesen Grundsatz für maaßgebend achten wollten, so würde im Leben niemals eine Reformation zu Stande kommen, da die zurückblei benden vielen Mitglieder die wenigen Ausscheidenden am Aus tritte hindern und sofort zermalmen könnten; derartige unchrist liche Zermalmungsgrundsätze dürfen aber nicht stattfinden. Ich bemerke aber auch, daß dieser Grund für mich um deswillen nicht durchschlagend ist, weil, wenn auch die zurückbleibenden Mit- glieder die Beiträge der Ausscheidenden verlieren, sie dafür auch
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