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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Mitgliedschaft zu einer Gemeinde oder Gesellschaft ist der Grund und die Bedingung der Beitragspflichtigkeit zu Parochiallasten. Uebrigens zugegeben, es wäre die Förmlichkeit, die in dem Man date von 1827 vorgeschrieben ist, auch bei dem Austritte der Deutsch-Katholiken aus der römisch-katholischen Kirche nothwen- diggewesen, so wäre diese sehr leichtnachzuholen. Siebrauchten nur zu dem bisherigen Pfarrer zu gehen, dort sich belehren zu lassen über die Wichtigkeit des Austritts, und dann müßten sie ein Zeug- niß bekommen, daß sie formell ausgetreten sind. Also wenn Sie die Befreiung der Deutsch-Katholiken von Beiträgen zu den Paro chiallasten der römisch-katholischenKirche davon abhängig machen wollen, so dürfte dem sehr leicht nachzuhelfen sein. DieDeutsch- Katholiken dürsten nur das thun. Man hat auch die Verbind lichkeit der Deutsch-Katholiken zu Beiträgen zu den Parochial- lastenderrömisch-katholischenKirchedurcheineFictionnachweisen wollen, durch die Fiction, sie seien noch nicht aus der römisch-ka tholischen Kirche ausgetreten, sondern im Austreten noch begrif fen. Allein daß das eine Fiction ist, wird zugestandcn, und eine Fiction ist immer eine Vermuthung gegen die bereits erwiesene und vorhandene Wahrheit. Es aber auf eine solche Fiction zu stützen, find wir nicht berechtigt, weil die Fiction nur dann gilt, wenn sie durch ein Gesetz bereits ausgesprochen ist; ich möchte aber das Gesetz sehen, in welchem diese Fiction sanctionirt wäre. Hierzu aber kommt, daß, wenn wir die Befreiung aussprechen, sie dann gesetzlich feststeht, und ihr Austritt um so mehr anerkannt werden muß, weil er von uns anerkannt worden ist. Von dem Zeitpunkte des Gesetzes an können Sie nicht mehr bestreiten, daß die Deutsch-Katholiken aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten sind. Im Uebrkgen mache ich noch auf ein mora lisches Bedenken aufmerksam. Sollten die Deutsch-Katholiken zu denParochiallasten der römisch-katholischen Kirche künftig noch beitragen müssen, so wird eine Art Gewissenszwang aus geübt; denn sie müssen dann nicht nur ihre eignen — ihrer eig nen deutsch-katholischen Kirche — Lasten tragen, nicht nur die Mittelherbeischaffen, die sie zu eigner Religionsübung nöthig haben, siemüßten auch noch zu denLastenderrömisch-katholischen Kirche beitragen. Das wäre ein völliges Hinderniß des Ueber- tritts, und ein Gewissenszwang, den ich mit tz- 32 der Verfassungs- urkunde als nicht vereinbar erkenne. Ich mache ferner darauf aufmerksam, daß es unbillig, ungerecht, Gewissenszwang ist, wenn Jemand durch seine Beiträge zu den Parochiallasten einer ihm fremden, ihm und seinerKirche feindlich gegenüberstehenden Kirche, deren Grundsätze sein Gewissen verwirft — diese mit er halten helfen, unterstützen soll. Man hat gesagt, es wäre für die römisch-katholische Kirche und deren Mitglieder hart, wenn sie die Beiträge der Deutsch-Katholiken, ihrer frühem Mitglie der, zu ihren Parochiallasten verliere. Allein dieser Grund be weist zu viel, beweist gegen jeden Uebertritt von einer Confession zur andern, beweist auch gegen jeden Austritt aus einer Gemeinde oder Gesellschaft. Ich erinnere Sie an die Ausschulungen und Auspfarrungen. Nehmen Sie an, daß zwei Gemeinden eine Kirche und Schule gemeinschaftlich gehalten haben, und es wird die eine Gemeinde wider den Willen der andern ausgepfarrt und ausgeschult, so verliert die eine den gesetzlichen Beitrag, nämlich das Drittheil, welches die bisher bei ihr eingepfarrte oder einge schult gewesene Gemeinde zu allen Parochiallasten zu zahlen hatte. Ich habe den Fall selbst gehabt. Die Gemeinde Saups- dorf trennte sich wider den Willen der Gemeinde Hinterherms dorf von dieser, und diese hat den von der erstem zu allen Paro chiallasten der letztem beizutragen gewesenen Antheil verloren. Wenn das bei uns selbst, in undgegenprotestantischeGemeindcn geschieht, so können wir auch vomjenem, bei uns schon bestehen den Grundsätze der Befreiung aus einer Kirchengemeinde Aus tretender von denParochiallasten keineAusnahme zu Ungunsten der Deutsch-Katholiken machen. Die Behörden entschieden damals — ich will dahingestellt sein lassen, ob aus mehr oder weniger richtigen Gründen — daß, da die Gemeinde Hinter hermsdorf durch das Ausscheiden der Saupsdorfer Gemeinde das Kircheneigmthum allein gewinne, sie dadurch für deren Bei träge zu den Parochiallasten entschädigt werde. Wenden Sie das hier an, so verlieren die Deutsch-Katholiken gleichfalls ihre Rechte, ihr Recht auf und an die Kirche, die Kirchengefaße, die Kirchcnstühle und das Eigenthum und Vermögen der römisch-ka tholischen Kirchen, und dadurch wird die römisch-katholische Kirche hinlänglich für den Wegfall der Beiträge derDeutsch-Katholikcn zu ihren Parochiallasten entschädigt. Ich mache noch auf einen an dern Grund aufmerksam, der schon berührt, aber noch nicht so aus gedrückt worden ist, wie ich ihn ausdrücken werde. Man kann nämlich auch nach Analogie der zweiseitigen Verträge behaupten, daß die Kirchenmitglieder nur dann zu den Parochiallasten ver pflichtet feien, wenn die Gegenleistung von den Geistlichen und ihrer Kirche erfolgt. Es müssen die Verbindlichkeiten, wenn auch nicht, wie bei den Stolgebühren, gleichzeitig und Zug um Zug, aber doch immer von beiden Seiten erfüllt werden, oder mit andern Worten, cs haben die Mitglieder einer Kirche das Recht der Retention oder Zurückhaltung ihrer Beiträge zu den Parochiallasten so lange, bis auch die Geistlichen ihre Pflicht ebenfalls erfüllen. Es ist aber nun bekannt, daß den Deutsch- Katholiken die römisch-katholische Kirche nicht mehr eingeräumt wird, daß ihnen die Kirchengefaße nicht mehr überlassen werden, daß die römisch-katholischen Geistlichen die setus'winistermles der Deutsch-Katholiken nicht ausüben, folglich haben die Deutsch- Katholiken das Recht, ihre Beiträge so lange zurückzuhalten, bis die Geistlichkeit ihre Pflichten gegen sie erfüllt. Ich muß auch noch etwas Anderes erwähnen, was — wenn ich nicht irre — von dem Abgeordneten Todt schon erwähnt worden ist. Wenn jetzt ein Protestant oder Katholik zu den Juden übertritt, so würden Sie damit einverstanden sein, daß er vom Augenblicke seines Uebertritts an von Beiträgen zu den Parochiallasten seiner bisherigen christlichen Kirche befreit sei. Die Juden sind keine christliche Confession, die Deutsch-Katholiken sind eine. Soll nun der Uebertritt zu dem Jüdenthume mehr begünstigt werden, als zum Deutsch-Katholicismus? Und doch ist es so, selbst nach der Ansicht der Staatsregierung. Wenn übrigens der Abgeord nete Iani meinte, die Deutsch-Katholiken hätten noch Antheil an dem Centralfonds der römischen Kirche, so hat er nicht Recht,
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