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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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im Verhältnisse der Neu-Katholiken zu den älter« Confessionen nicht dieselbe Parität existirt, wie zwischen den ältern Confessionen unter sich. Wenn Jemand aus einer ältern Confession in eine andere übertritt, verliert die verlassene Gemeinde den Parochial- britrag des Uebertretenden; allein diese hat dafür die Aussicht, daß auch von der gegenüberstehenden Confession Uebertretende zu ihr kommen, und so die Nachtheile compensirt werden. In Bezug auf die Neu-Katholiken aber besteht keine solche Parität. Der Neu-Katholicismus bildet sich erst auf Kosten der bestehenden Confessionen, und Jeder, der von dem Deutsch-Katholicismus wieder zurücktritt, ist erst Einer, den sie aufKosten der alten Con fession gewonnen haben. Man müßte denn den Fall annehmen, daß ein Jude Deutsch-Katholik würde und dann zu einer der alten Confessionen träte. Aber das ist gewiß ein so seltner und exceptioneller Fall, daß derselbe jene vermißte Gleichheit zwischen den Deutsch-Katholiken und den alten Confessionen nicht Herstel len kann. Endlich liegt eine gewisse Inkonsequenz darin, daß, wenn man sagt, die Neu-Katholiken sollen die vollenbürgcrlichen Rechte behalten, die sie früher hatten, sie gleichwohl die Lasten nicht mehr zu tragen haben sollen, die sie früher zu tragen hatten. Denn ich gebe zu bedenken, daß nach §. 33 der Verfassungs urkunde allerdings blos die Kheilnehmer der aufgenommrnen christlichen Confessionen die vollen bürgerlichen und politischen Rechte haben, von den andern geduldeten Confessionen heißt es, sie sollen blos denjenigen Antheil andenselbenhaben, der ihnen durch besonderes Gesetz zugesprochen wird. Es ist also, um ihnen nicht blos einen Antheil, sondern die Gesammtheit der bürgerlichen und politischen Rechte zuzusprechen, so lange sie nichr zu den aufgenommenen Confessionen gehören, allerdings die rechtliche Fiction nothwendig, daß sie noch zu der ältern Confes- fion gehören, und ich weiß nicht, ob die Deputation die Noth- wendigkeit und wirkliche Existenz dieser rechtlichen Fiction in Abrede zu stellen vermag, wenn sie die Bestimmung des Para graphen in seiner Strenge auffaßt. Entschuldigen Sie, meine Herren, daß ich Sie etwas lange mit der Darlegung meiner An sicht aufgehalten habe; ich habe blos sagen wollen: es sind Schwierigkeiten von beiden Seiten, und die Gründe sind von beiden Seiten wichtig. Materiell hat die Frage wenig Gewicht, und ich muß bekennen, ich trete sehr dem Wunsche des geehrten Vertreters der katholischen Geistlichkeit in der jenseitigen Kam mer bei, daß Mittel und Wege gefunden werden möchten, die Deutsch-Katholiken von dcn Parochiallasten zu befreien, ohne die in der katholischen Kirche Verbleibenden höher zu belasten, und ich muß gegen das Deputationsgutachten stimmen, nicht, wül ich gegen die Deutsch-Katholiken bin, sondern weil ich für den von der Deputation der ersten Kammer vorgeschlagenenAusweg der rechtlichen Entscheidung mich erkläre. Abg. v. Platzmann: Da ich vorhin nicht so glücklich ge wesen bin, meinen Antrag hinreichend unterstützt zu sehen, durch welchen ich einestheils den rechtlichen Grundsatz sicherstellen wollte, ohne anderntheils die Dissidenten um einen Bortheil zu bringen, den ich ihnen von Herzen gönne, so sehe ich nunmehr UM der Consequenzeü willen mich genöthigt, wider das Deputa« tionsgutachten zu stimmen. Abg. He über er: Nur wenige Worte, meine Herren. Man hat bemerkt, daß ich der Theorie zu nahe getreten sei. Wenn die Theorie aber einen solchen Grundsatz aufstellen kann: „die Deutsch-Katholiken befinden sich im Austritte aus der römisch-katholischen Kirche und im Eintritte in eine andere," so weiß ich nicht, was ich dagegen sagen soll, das geht allerdings über meinen schlichten Verstand hinaus; da schweben sie doch eigentlich in der Luft? Es ist das eine Fiction. Daß aber eine Fiction keine Wahrheit ist, ist hier schon ausgesprochen worden, sie müßte denn durch ein Gesetz zur Wahrheit gemacht werden. Der geehrte Herr Vicepräsident hat erklärt, daß er das Beste der Deutsch-Katholiken befördern wolle. Ich glaube aber, um das Beste dieser neuen Kirchengemeinden zu befördern, darf man ihnen eben keine Parochiallasten für ihre alte Kirche mehr ansin nen; denn eben sie brauchen ihr Geld zu ihren neuen Etablisse ments, wie Schulen und dergleichen, sehr nothwendig, sie sind mit Abgaben aller Art überhäuft, daß man sich wundern muß, wie noch ärmere Leute sich ihnen anschlkeßen. Ich glaube daher auch, daß man nicht die Befürchtung zu hegen braucht, daß Pro testanten und Römisch-Katholssche leicht zu ihnen übertretenwer den , weil es eben mit großen Geldkosten verbunden ist. Mein geehrter Herr Nachbar, v. Geißler, hat eben, wie der Depu tationsbericht der ersten Kammer gethan, die politischen Rechte mit den konfessionellen verbunden und hieraus die Parochialver- bindlichkeitderDeutsch-Katholiken abgeleitet. Nunseheichhierin der That den Zusammenhang nicht ein. Er kann doch nur auf derJdeedeschrkstlichenStaatesberuhen? Daß aber die Deutsch- Katholiken Christen sind, wird Niemand bestreiten, und lediglich aus diesem Grunde müssen ihnen die politischen Rechte verblei ben; die Parochialabgaben, glaube ich, stehen auf einem andern Blatte. Staatsminister v. Könneritz: Es ist sich mehrfach auf den Satz berufen worden, daß dadurch, daß die Deutsch-Katho liken erklärten, sie treten aus der römisch-katholischen Kirche aus, ihre Verpflichtung, zu den Parochiallasten beizutragen, von selbst erlösche. Es ist von einigen Seiten darauf Bezie hung genommen worden, es folge schon aus dem Gesellschafts rechte, man möge es nun als Gesellschaftsvertrag ansehen oder das Recht der umversitss darauf anwenden, so folge daraus von selbst, daß, wenn Jemand austreten und nicht an den Vor theilen Theil nehmen wolle, er auch nicht zu den Lasten beizu tragen habe. Ich will die Richtigkeit dieses Satzes dahin gestellt sein lassen, und zugeben in Beziehung auf Gesellschaf ten , die reine Privatzwecke verfolgen. Allein daß bei Gesell schaften, an denen der Staat ein Interesse hat, dieser Grund satz nicht richtig sei, werden selbst diese geehrten Herren zugcben. Dann hätte man z. B. nicht Jemanden nöthigen können, zu einem Heimathsbezirke zu treten, um die Lasten gemeinschaft lich zu tragen, man hätte nicht Jemanden nöthigen können, W einer Gemeinde zu gehören, um zu den Lasten der Gemeinde beizutragen, zugleich aber die Vortheile derselben zu genießen;
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