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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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mus eine christliche Confessio» sei. Nur daraus wird es erklär lich, daß die geehrte Deputation in ihrem Berichte ausdrücklich erklärt, sie könne nicht darauf antragen, daß die Deutsch-Katho liken als eine Confession staatlich ausgenommen und den übrigen anerkannten christlichen Confessionen gleichge stelltwerden, und ihnendoch aufder andern Seite alleRechtedurch Gesetz gewähren möchte, welche die staatliche Aufnahme voraussetzen und diese selbst vollständig begründen. Nur daraus ist es erklärlich, daß sie selbst sagt, sie könne nicht bean tragen und befürworten, daß ihnen sofort freie öffentliche Religionsverehrung zugestanden werde, und doch auf der andern Seite vorschlägt, es solle ihnen das Recht des öffentlichen Gottesdienstes gestattet sein, sobald sie nur eine Kirche fänden, die sich ihnen öffne. Nur daraus ist es erklär lich, daß die Trauung dem deutsch-katholischen Geistlichen zu stehen soll, während ihn die Deputation als einen öffentlichen Beamten auf der andern Seite nicht angesehen wissen will. Nur daraus ist es erklärlich, daß sie einen Gewissenszwang darin er blickte, daß die Trauung den protestantischen Geistlichen zufallen soll, während sie doch keinen Gewissenszwang darin fand, daß bei Differenzen zwischen der Kirchengemeinde, der Kirchenin spektion und dem Patron die Regierung gegen die Ansicht der protestantischen Kirchengemeinde entscheiden könne, es solle den Neu-Katholiken die protestantische Kirche eingeräumt werden. Und eben so ist es nur daraus erklärlich, daß sie hier Anträge stellt, die in der That mit den staatlichen Rücksichten und mit den Rücksichten auf die Gesetzgebung nicht übereinstimmen. Die Regierung, meine Herren, kann sich aber in ihren Maaßregeln durch das bloße Gefühl nicht leiten lassen, sie muß konsequent nach Grundsätzen verfahren. Hiervon abzugehen, wäre leicht sinnig. Wollte man sich blos durch das Gefühl leiten lassen, so käme man zu einem Schwanken, das für künftige Fälle unend liche Nachtheile bringen könnte. Die Regierung kann sich in ihren Entschlüssen um so weniger von bloßen Gefühlen leiten lassen, als dasjenige, was heute Sympathie erweckt, in sechs Monaten in Gleichgültigkeit und später vielleicht in Antipathie übergehen kann, und sie durch so getroffene Bestimmungen in unendlicheConflikte gerathen könnte. Gehe ich auf den spcciellen Antrag über, so hat die Regierung die Ansicht gehabt, sie wolle den Neu-Katholiken durch das Interimistikum gern Alles ge währen, was sie für ihre Glaubensansichten für nothwendig hält, sie will keinen Gewissenszwang über sie ausüben; allein was damit nicht unbedingt zusammenhängt, Rechtsverhältnisse müssen nach bestehendem Rechte und staatlichen Rücksichten ge- srdnet werden. Und ein solcher Fall liegt hier vor. Die Re gierung kann es nicht in konsequenter Durchführung bestimmter Grundsätze, wenn sie den Neu-Katholiken die Ausübung politi scher Ehrenrechte nur unter der Voraussetzung gestatten konnte, weil man sie noch der katholischen Confession angehörig glaubt, und so muß man konsequent daraus folgern, daß sie auch in Ansehung privatrechtlicher Verhältnisse und des Eherechtes noch nach dem Gesetze für die katholischen Ehen zu beuftheilen sind. Die Regierung kann es ferner nicht, weil man gar keine Unterlage hat, worauf man den Satz gründen könnte, daß das protestantische Kirchenrecht in diesem Falle anzunehmen sei. Willman es darauf setzen, daß Einzelne erklärt haben, sie wollen Neu-Katholiken sein und nach protestantischem Eherechte sich richten lassen, so steht dem entgegen, daß Niemand im Staate sich selbst Gesetze geben kann, also auch Niemand sagen kann: ich will nach diesem oder jenem Gesetze oder Rechte gerichtet wer den ! Vielmehr ist es lediglich Sache des Staates, die Gesetze zu geben und zugleich zu bestimmen, nach welchen Gesetzen die Einzelnen gerichtet werden sollen. Wollen Sie es darauf setzen, daß die Neu-Katholiken in einer gemeinschaftlichen Petition es erklärt und gewünscht haben? Wo aber sind sie als Kirchen gesellschaft, ja nur als Gemeinde anerkannt? So lange sie nicht ausgenommen und anerkannt sind, können sie sich solche Rechte nicht beimeffen. Es kann der Staat den Kirchengesellschaften eineAutonomie einräumen, oderihnenzugestehen,gewiffeGrund- sätze vorzulegen, auf die er bei der Gesetzgebung Rücksicht nimmt; allein wo haben wir eine anerkannte Kirchengesellschaft der Neu-Katholiken, die einen solchen Ausspruch dem Staate ge genüber thun könnte? ja sogar einzelnen Glaubensgenos sen gegenüber eine solche ihnen verbindliche Erklärung ge ben könnte? Wie wenig dies zulässig wäre, werden Sie sofort erkennen. Wenn z. B. die Neu-Katholiken gesagt hätten: wir wollen das für die Katholiken bestehende Eherecht behalten, würden Sie dann die Protestanten, die zu den Neu-Katholiken überträten, nach katholischem Ehegesetze beur theilen lassen? Nun und nimmermehr! Man hat aber auch gar keine Garantie, daß sie bei dieser Ansicht beharren werden. Wenn sie heute gesagt haben: wir wollen nach den Ehegesetzen für Protestanten gerichtet werden! so können sie morgen sagen: wir wollen nach katholischem Eherechte gerichtet sein! Einen solchen Ausspruch für eineGarantie anzunehmen, ist um so be denklicher, als die Neu-Katholiken in hiesigen Landen nicht von sich allein abhängen, vielmehr nach dem Entwürfe des organi schen Statuts auch von auswärtigen Concilien abhängen. Wie nun, wenn die Mehrheit der neu-katholischen Gemeinden des Auslandes einen andern Grundsatz annimmt und erklärt, was sogar nach dem organischen Statut gar nicht undeutlich als möglich angedeutet wird: wir betrachten die Ehe als einen rein bürgerlichen Vertrag, so daß künftig die Ehe getrennt werden kann durch gemeinschaftliche Uebereinkunft der Ehegatten? was ja sogar in manchen Staaten gilt. Wollen wir solchen Erklärungen auch einen Einfluß auf Sachsen zugestehen? Ein weiterer Grund, warum es nicht möglich ist, das protestan tische Eherecht auf sie anzuwenden, liegt darin, daß man noch gar keine Sicherheit hat, wer eigentlich Neu-Katholik sei. So lange nicht bestimmt ist, wie der Austritt aus der katholischen oder protestantischen Kirche zu erfolgen habe, so lange keine Formen für den Eintritt unter die Neu-Katholiken vorgeschrie ben sind, so lange ist es dem Richter ganz unmöglich, sich recht liche Gewißheit zu verschaffen, wer Neu-Katholik fei. Und zu welchen Mißbräuchen könnte es führen, wenn bei katholischen Ehen der eine Theil sagte: ich bin Neu-Katholik, um nach
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