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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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zwang erblicken. Sollte drittens die Behauptung des Herrn Staatsministers, daß man nicht wisse, ob die Neu-Katholiken dasjenige, was sie versprochen hätten, auch wirklich halten wür den, sollte diese Behauptung gegen dieselben angewendet wer den können, so muß ich bemerken, daß eben dasselbe in Bezug auf sämmtlicheReligionsgesellschaften eingewendet werden kann. Ob dasjenige, was durch die Gesetzgebung oder durch die eignen Statute irgend einer Religionsgesellschaft derselben auferlegt worden, auch von ihr befolgt werden wird, dafür ist eine Ga rantie für den Staat nicht vorhanden; hier muß darauf gerechnet werden, daß der Staat für diejenigen, welche ihre Verpflichtun gen nicht halten, auch seinerseits die ihnen gewährten Vergün stigungen zurücknehmen kann, wozu er berechtigt ist, was aber auch bei jeder andern Religionsgesellschaft vorkommen kann. Wurde viertens erwähnt, daß man noch keine Form habe, woraus sich erkennen lasse, ob Jemand ein Deutsch-Katholik sei, so erinnere ich an die Zeit vor dem Jahre 1827. Früher gab es auch der gleichen bestimmte Formen, wie sie durch das Mandat von 1827 vorgczeichnet worden sind, nicht. Deshalb aber wurde doch nicht verhindert, daß der eine Eonfessionsverwandte zu einer andern Confessio« übertreten konnte. Es liegt ja nur an der Staats regierung, daß sie hier bestimmte Formen vorschreibt. Die Möglichkeit, solche bestimmte Formen für die Neu-Katholiken vorzuschreiben, ist auch noch bei Berathung dieses Gesetzes vor handen. Die erste Kammer hat da, wo sie die Befürchtung wegen der Proselytenmacherei ausspricht, sich auf das Mandat von 1827 bezogen. Dies würde allerdings, wie ich im voraus erkläre, mit der von der Staatsregierung ausgesprochenen An sicht, daß die Deutsch-Katholiken noch als römische Katholiken vom Staate zu betrachten seien, im Widerspruche stehen. Wurde fünftens noch eingehalten, daß es in die Privatrechte des andern Ehegatten eingreifen könnte, wenn ein Ehegatte bei dem römisch- katholischen Glauben verbliebe, der andere aber zumNeu-Katho- licismus überginge, so frage ich nur, ob der eine Ehegatte durch die Vollziehung der Ehe gleichzeitig ein Recht auf den Glauben und auf das Beharren in demselben Glauben rücksichtlich des an dern Ehegatten erworben hat? Dies ist nicht der Fall; durch die Ehe wird die Glaubensfreiheit des andern Theils nicht auf gehoben oder beschränkt. Es muß jedem Theile des Ehepaars freistehen, seiner Mberzeugung gemäß zu einem andern Reli gionsbekenntnisse überzutreten. Weder in der Form der Ehe, noch in den Gesetzen des Staates und der Kirche über die Ehe liegt ein Zwang, eine Verbindlichkeit der Ehegatten, den früher» Glauben nicht zu wechseln. Wenn also der eine Theil kein.Recht aufGlaubenszwang hat, so kann auch eine Ver- letzungfür ihnnicht eintretcn/ wenn der andere Theil während der Ehe sich einem andernReligionsbekenntnisse zuwendet. Wurde end lich sechstens bemerkt, daß die Ehe aufLebenszeit geschloffen sei, so hat bereits der Herr Referent entgegnet, daß dies von protestanti schen und katholischen Ehen angenommen werde. Allein das pro testantische Eherecht unterscheidet zwischen den verschiedenen Ehe hindernissen zwischen den aufschiebenden und vernichtenden Hin dernissen, und gestattetzbei dem Vorhandensein gewisser Ehehin dernisse die gänzliche Trennung und die Wiederverehelichung der Geschiedenen, während die römischenKatholiken die Ehe als ein Sacrament betrachten und für unauflöslich erklären. Das protestantische Eherecht unterscheidet sich von dem kanonischen in vieler Beziehung, und man kann nicht sagen, daß, wenn die Deutsch-Katholiken nach dem protestantischen Kirchenrechte ihreEhestreitr'gkeiten beurtheilt sehenwollen, irgendwo ekneVer- letzung bezüglich des Staates und des andern Ehegatten eintre ten könne. Denn auf die Voraussetzung hin, daß der andere römisch-katholischeTheil geglaubt hätte, dieEhe sei unauflösbar, auf eine solche Voraussetzung hin kann man unmöglich das Ehe recht der römisch-katholischen Kirche den Deutsch-Katholiken zur Norm vorschreiben, was auch gar nicht, wenn ein römisch-katho lischer Ehegatte Protestant geworden, rückfichtlich eines solchen der Fall ist. Ich halte daher den Vorschlag der Deputation für sehr geeignet, einer Jnconvenienz auf geeignete Weise zuvorzu kommen. Nach der Ansicht der hohen ersten Kammer und nach der Ansicht der hohen Staatsregierung soll es ganz dem Ermessen des Justizministeriums überlassen bleiben, nach welchem Rechte die Deutsch-Katholiken sowohl in formeller, als in materieller Beziehung in Ehesachen zu beurtheilen seien. Durch eine solche Ermächtigung würde das hohe Justizministerium eine gesetzge berische Gewalt erhalten. Denn ist es einmal von uns und von der Staatsregierung anerkannt, was am gestrigen Tage und in den frühem Sitzungen nachgewiesen worden ist, daß dieDcutsch- Katholiken nicht mehr römische Katholiken sind, und wir wollten demungeachtet es dem bloßen Ermessen des Justizministeriums überlassen, ob sie nach canonischen oder protestantischen Eherech ten zubeurtheilen seien, so legenwir cineGewaltin die Hände der Staatsregierung, die kn einem konstitutionellen Staate nicht statthaft ist. Mir scheint vielmehr der Ausweg, den die geehrte Deputation getroffen hat, der geeignetste zu sein, und die Ein wendungen, die hiergegen vorgebracht worden sind, können mich von diesem Urtheile nicht abbringen, wenn ich auch nicht verken nen will, daß gewisse Schwierigkeiten mit jedem Interimistikum verbunden sind. Staatsminister v. Könneritz: Ich habe dem geehrten Sprecher Einiges zu erwidern. Man muß zwei Fragen unter scheiden: ist es überhaupt nothwendig, eine Bestimmung zu treffen? und, wenn diese Frage bejaht werden muß: soll die Be stimmung dahin getroffen werden, daß die Deutsch-Katholiken in ihren Ehesachen nach protestantischem Kirchenrechte beurtheilt werden? Die Regierung hält überhaupt eine Bestimmung nicht für nothwendig. In so fern die Regierung die Confessio» noch nicht als Confessio» anerkennt, nimmt sie an, sie gehören in recht licher Beziehung noch ferner den Katholiken an, nur daß sie nicht genöthigt sind, die Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse in der katholischen Kirche zu suchen. Die Regierung hält daher die Sache nicht für zweifelhaft, daß sie noch ferner nach dem Eherechte für Katholiken zu beurtheilen. Es ist sich km Berichte darauf berufen, daß die Neu-Katholiken in ihrer Petition durch ein Beispiel bewiesen hätten, wie nöthig es sei, daß in Ehesachen der Deutsch-Katholiken das protestantische Eherecht-in Anwen-
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