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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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düng komme. Was ist denn das Beispiel? Es heißt: „Eine Bestimmung über Ehesachen dürste um so nothwendiger erschei nen^ als leider auch Ehescheidungen bei uns nicht vermieden wer den können und ferner bereits der Fall vorgekommen ist, daß einem Deutsch-Katholiken, welcher eine geschiedene Ehefrau hei- rathen wollte, Seiten der Superintendur zu Meißen das Auf gebot aus dem Grunde verweigert worden ist, weil er noch als römisch-katholisch anzusehen sei, und demgemäß eine geschiedene Ehefrau nicht heirathen dürfe. Dieser Mann ist deshalb seit dem zur protestantischen Kirche übergetreten, um seinen Zweck AU erreichen." Sie sehen, meine Herren, hier hat die Be hörde denselben Grundsatz verfolgt, den die Staatsregierung festhält, daß sie eben noch als Katholiken zu betrachten seien. Im klebrigen ist mir der Fall in seinem ersten Stadium bekannt und ich will darauf aufmerksam machen, wozu es führt, wenn man, ohne daß die Confession anerkannt ist, etwas Llos in den Willen des Einzelnen setzen und es ihm überlassen will, ob er nach diesem oder jenem Rechte beurthellt sein will. Es war ein Katholik, der eine geschiedene Protestantin heirathen wollte. Dies ist nach den Sandesgefttzen unzulässig, er wurde also mit seinem Gesuche übgewiesen. Einige Tage später kam er wieder und sagte: ich bin Neu-Katholik geworden. Da sagte der Superintendent: das ist keine Erklärung, die ich für gültig annehmen kann, du bist noch immer als Katholik zu betrachten. Nun ist der Mann, nach dem ferner in d er Petition erzählten Verlaufe, um sein Vorhaben durch- zusetzen, zur protestantischen Kirche übergegangen. Gewiß ist es betrübend, daß der Mann, blos um gegen die Gesetze handeln zu können, seinen Glauben wechselte und noch dazu zweimal hinter einander. Aber solche Fälle des Glaubsnswechsels können sehr häufig Vorkommen, wenn wir das einführen wollen. Eben so gut hätte der Mann den Tag nach der Trauung sagen können: ich will wieder zur katholischen Kirche übertreten, um die Ehe annullier» zu lassen. Also einen Grund der Nothwendigkeit, irgend eine gesetzliche Bestimmung zu treffen, um einen vorhan denen Zweifel zu lösen, sehe ich hier durchaus nicht. Wenn sie aber getroffen werden sollte, so können nach der Ansicht des Mini steriums, bis die Confession wirklich ausgenommen und aner kannt ist, die Neu-Katholiken nur nach demEherechte für Katho liken beurtheilt werden. Es sagt der geehrte Redner, man zwinge sie hiermit, römisch-katholisch zu werden. Das ist der Regierung nicht in den Sinn gekommen. Es kommt aber nur auf die Frage an: welchem Gesetze sind sie unterzuordnen? Hätten wir allgemeine Gesetze über die Ehen, da könnten diese gel ten; so aber haben wir nur Ehegesetze für Katholiken und Gwtestanten. Protestanten aber wollen die Neu-Katholiken selbst nicht sein. Der geehrte Redner bezog sich auf das orga nische Statut. Auf dieses aber kann noch keine Rücksicht ge nommen werden, so lange die Neu-Katholiken noch nicht gesetz lich MfgenoMMM und als Kirchengesellschaft anerkannt find, Md das ist wieder nicht möglich, so lange man nicht weiß, wer das KirchsMegMmt übt. Der geehrte Redner erwähnte ferner, die GlaubMsfmHeit könne durch das Eherecht nicht beschrankt werden; such das ist dsMsgierung nicht in den Sinn gekommen. -Wenn es eine Mrs MhsKschs Ehe Lß, «ich sieden einen Lhell nicht verhindern, Neu-Katholikzu werden, wird ihm einen Ge wissenszwang hierin nicht auslegen. Aber daß Niemand durch seine Handlung die Rechte eines Dritten verletzen kann, das wird der geehrte Redner als Jurist mir zugeben. Nach den Ansichten derRegierung soll es dem Ermessen des Justizministeriums über lassen, es soll dem Justizministerium eine Ermächtigung gegeben werden, die, — so hat man eingewendet — in einem konstitu tionellen Staate sehr bedenklich sei. Meine Herren! Das Ju stizministerium will eine Ermächtigung gegen die Gesetze gar nicht haben, es hat nur darauf zu sehen, daß das Gesetz befolgt werde, und im vorliegenden Falle, daß die Neu-Katholiken nach den Ehegesetzen für ihre zeitherige Confession beurtheilt werden, von denen sie sich nicht eigenmächtig lossagen, nicht dispensirt werden können. Nur in Ansehung des Punktes, wenn über den Gerichtsstand Zweifel entstehen, hat das Justizmini sterium sich darauf zu berufen, daß es schon nach dem Gesetze angewiesen sei, für diesen Fall zu entscheiden und das Gericht zu bestimmen. Allein auch zu einer solchen Entscheidung liegt noch durchaus eine Veranlassung nicht vor. <?Denn das Justizmini sterium muß es für unbedenklich halten, daß Ehesachen der Neu- Katholiken ganz den Gesetzen gemäß und nach Verschiedenheit der darin ausgcdrückten Fälle vor dem Appellationsgerichte oder dem katholischen Consistorium verhandelt werden. Eine» Ge wissenszwang kann das Justizministerium darin nicht finden. Der Ehegatte sucht dort nicht die Wohlthaten der Kirche, nicht Befriedigung für seinen Glauben, er sucht dort Recht, und welches Gericht ihm das Recht giebt, ist gleichgültig. Hüt man doch keinen Glaubenszwang darin gefunden, daß bis zum Jahre 1827 bei gemischten Ehen Protestanten bei einem katholischen Consistorium und Katholiken bei einem protestantischen ihr Recht zu suchen hatten. Findet man doch auch jetzt, daß in den Erblanden der Katholik in gemischter Ehe bei dem Appellations gerichte, in der Oberlaufitz der Protestant wie der Katholik, der in gemischter Ehe lebt, sein Recht in Ansehung der Ehe gerade beim Gerichte der entgegengesetzten Partei suchen muß, keine Belastung ihres Gewissens. Also darin, daß die Neu-Katho- liken hinsichtlich ihrer Ehesachen svor ein katholisches Gericht ge hörten, kann das Justizministerium durchaus nicht eine Beein trächtigung der Gewissensfreiheit erkennen. Uebrigens ist mir nicht bekannt worden, daß man dort sie mit einer Klage abge wiesen habe. Abg. Metzler: Die große Kraftanstrengung, welche das Ministerium der Beurtheilung der vorliegenden Frage gewid met hat, dürste schon hinlänglich erkennen lassen, daß es sich hier in gewifferBeziehungumeineLebensfragefürdenDeutsch- Katholicismus handelt. Zm voraus muß ich nun aber erklä ren, daß die Kammer, will sie sich anders nicht dem Vorwurfe einer Inkonsequenz aussetzen, in diesem Augenblicke kaum im Stande sein wird, den Ansichten der Staatsregierung beizu treten- Denn, meine Herren! nachdem wir gestern in diesem Saale dieBefteiung derDeutfch-Katholiken vondenParochial- lasten ausgesprochen haben, haben wir auch zugleich den Aus spruch gethan, -aß wir sie nicht mehr als -er römisch-katholn
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