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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
-
Zeitschrift
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen ...
-
Band
Band 1845/46,2
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis V
- Protokoll 45. Sitzung 1165
- Protokoll 46. Sitzung 1193
- Protokoll 47. Sitzung 1223
- Protokoll 48. Sitzung 1251
- Protokoll 49. Sitzung 1279
- Protokoll 50. Sitzung 1303
- Protokoll 51. Sitzung 1331
- Protokoll 52. Sitzung 1359
- Protokoll 53. Sitzung 1387
- Protokoll 54. Sitzung 1417
- Protokoll 55. Sitzung 1433
- Protokoll 56. Sitzung 1447
- Protokoll 57. Sitzung 1477
- Protokoll 58. Sitzung 1509
- Protokoll 59. Sitzung 1541
- Protokoll 60. Sitzung 1573
- Protokoll 61. Sitzung 1603
- Protokoll 62. Sitzung 1633
- Protokoll 63. Sitzung 1661
- Protokoll 64. Sitzung 1697
- Protokoll 65. Sitzung 1729
- Protokoll 66. Sitzung 1759
- Protokoll 67. Sitzung 1787
- Protokoll 68. Sitzung 1819
- Protokoll 69. Sitzung 1847
- Protokoll 70. Sitzung 1871
- Protokoll 71. Sitzung 1897
- Protokoll 72. Sitzung 1923
- Protokoll 73. Sitzung 1953
- Protokoll 74. Sitzung 1981
- Protokoll 75. Sitzung 2009
- Protokoll 76. Sitzung 2041
- Protokoll 77. Sitzung 2067
- Protokoll 78. Sitzung 2101
- Protokoll 79. Sitzung 2137
- Protokoll 80. Sitzung 2169
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Band
Band 1845/46,2
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schen Kirche angehörig betrachten. Ware dies nicht, so würde dieser Beschluß ohne alle Motivirung dastehen. Die Staats regierung erklärt nun, daß sie die Deutsch-Katholiken zur Zeit noch als römische Katholiken anerkennen müsse, sagt aber auch auf der andern Seite, daß sie fern davon sei, einen Gewissens zwang hierunter auszuüben. Nun, meine Herren! ich weiß nicht, ob nicht das, was der Herr Staatsminister in dieser Be ziehung erklärt hat, doch geeignet sein dürfte, Zweifel zu erregen an der Aufrichtigkeit der Absicht der Regierung. Denn einen Gewissenszwang enthält jedenfalls die Auferlegung der Noth- wendigkeit, bei Beurtheilung der Gültigkeit der deutsch-katho lischen Ehen das römisch-katholische Kirchenrecht als maaß- gebend anzuerkennen, einen Gewissenszwang in so fern, als die Frage hierbei entsteht: worin besteht das Wesen der Ehe? in wie fern ist sie als Sacrament zu betrachten? Nun hält aber bekanntlich die römisch-katholische Kirche die Ehe für ein un auflösliches Band, die Deutsch-Katholiken hingegen halten sie für nichts weniger, als für dies. Zwingt man daher den Deutsch-Katholiken, das römisch-katholische Kirchenrecht gegen sich gelten zu lassen, so übt man damitindirect einen Gewissens zwang aus, indem man sie nöthigt, ihren kirchlichen Begriffen zuweilen die Ehe für ein unauflösliches Band anzuerken nen. Ich glaube aber auch, daß man in so fern gegen sie einen Gewissenszwang ausübe, als man sie wider ihren Willen zwin gen kann, Katholiken zu sein, nachdem sie feierlich dem römi schen Stuhle den Gehorsam aufgekündigt haben, nachdem die römisch-katholischeKirche erklärthat, daß sie die Deutsch-Katho liken als ausgetreten aus ihrer Kirche betrachte. Was sind nun dieDeutsch-KathoUken? Römisch-Katholiken sind stenicht, Protestanten sollen und wollen sie selbst nicht sein, sie sind also weder römische Katholiken, noch Protestanten, so viel steht fest, und wir kommen daher zu dem sonderbaren Schlüsse, zu erklä ren : Sie sind eben Deutsch-Katholiken. Was ist aber das? — Eine interimistisch vom Staate anerkannte Religionspartei. Denn davon kann ich mich nicht trennen, daß das Interimisti kum eine, wenn auch nur beschränkte Anerkennung der Deutsch- Katholiken enthalten müsse. Sind die Deutsch-Katholiken mithin wenigstens als interimistisch anerkannt zu erachten, so dürste kein Bedenken übrig bleiben, für alle ihre Verhältnisse gewisse interimistischeBestimmungen eintreten zu lassen, wenn sich deren Beschaffenheit auch mehr an sich für ein Definitivum eignen sollte. Die Ehe ist nun zwar ein Institut, welches nicht in einem notwendigen Zusammenhangs mit dem Dogma der Kirche steht, aber doch mit dem Kirchenrechte in einem nicht ganz unwesentlichen Zusammenhangs sich befindet. Da die Deutsch-Katholiken nun Römisch-Katholische nicht sind, so kann man sie auch nicht zwingen, in Bezug auf ihre Ehen sich nach kanonischem Rechte beurtheilen zu lassen. Sie erklären nun, sie wollen vor der Hand nach protestantischem Kirchen rechte beurtheilt sein. Sie können das nicht verlangen, allein daß die drei Faktoren der Gesetzgebung im Stande sind, ihnen dieses Recht einzuräumen, das, meine Herren, scheint mir über jedem Zweifel erhaben zu sein. Der Herr Justizminister U.67. hat darauf aufmerksam gemacht, daß die Sache in der Praxis sich sehr schwierig gestalten würde, indem er bemerkte, daß eine Partei sich für deutsch-katholisch ausgeben würde, ohne daß darüber rechtliche Gewißheit vorhanden ist, ob dieselbe förmlich unter die Glaubensgenossenschaft der Deutsch-Katholiken aus genommen fei. Nun, ich glaube, daß diese Schwierigkeit nicht unüberwindlich ist; ich glaube nicht, daß die Deutsch-Katho liken Jeden, der in ihren Saal eintritt, für einen neuen Genos sen ihres Glaubens, für einen Deutsch-Katholiken halten. Sie werden vermuthlich ein Verzeichniß ihrer förmlich aufgenom» menen Mitglieder halten, und aus diesem Verzeichnisse muß sich auch ein zu beglaubigendes Zeugniß extrahiren lassen, und ich zweiflenicht, daß ein solcheSZeugniß völlig ausreichend sei. Uebri« gens liegt am Tage, daß der Staatsregierung jedenfalls die Maaßnahmen unbenommen sein müssen, welche sie für erforder lich hält,um hierunterGewißhelt herzu stellen; sie kann bestimmen, in welcher Maaße die hier erforderliche Legitimation erfol gen müsse? Daß die Regierung vielleicht auch noch ermächtigt sein könne, zu verlangen, daß die Deutsch-Katholiken dem Man date von 1827 gemäß einen Entlaßschein beibringen müssen, möchte ich nicht bezweifeln. Ich hatte die Beobachtung dieser Formalität für die Deutsch-Katholiken gar nicht für gefährlich, und bin überzeugt, daß sie, da sie unter die gehorsamsten Staatsbürger gehören, auch dieser Bestimmung, welche für den Wechsel der Confessionen zur Zeit gesetzlich gilt, gewiß gern nachkommen werden. Wenn dieser Entlaßschein beige bracht wird, dann sind alle Bedenken gehoben, welche man gegen die Deutsch-Katholiken in Beziehung auf den Legitima tionspunkt noch erheben könnte. Der Herr Staatsminister hat noch darauf aufmerksam gemacht, daß die Gewährung des vorliegenden Antrags einen sehr fühlbaren Eingriff in die Privatrechte nach sich ziehen könne. Wollte man diesen Grundsatz konsequent durchführen, so würde man darauf hinauskommen, dem einen Ehegatten einen Glaubenszwang über den andern einräumen zu müssen. Ein solches Recht ist aber bei Eingehung der Ehe durchaus nicht dem andern Ehe gatten eingeräumt worden. Es ist gesetzlich bestimmt, und dem müssen sich alle Staatsbürger fügen, daß der Confessions- wechsel ohne Einschränkung sein und bleiben soll. Mithin kann von einer Beeinträchtigung der Rechte Dritter nicht die Rede sein, da der Confessionswechsel ohne Einschränkung ge setzlich gestattet ist. Was nun noch die Angriffe anlangt, welche der Herr Staatsminister auf die Ansichten der Deputation ge macht hat, so sind dieselben meistens gegen die Vorschläge, welche bereits abgethan sind, gerichtet. Ich glaube aber, sie sind nicht so erheblich, um einen allerdings indirekt darin lie genden Vorwurf der Inkonsequenz gegen die Deputation zu begründen. Denn wenn früher die Deputation für noch wen dig erachtet hat, in gewissen Fällen die Entscheidung der hohem Behörde eintreten zu lassen, so lag das in der Natur derSache, und die Deputation hatte in der Analogie der Gesetze eine kräf tige Grütze. Wenn mehrere Faktoren der Gesetzgebungs- sdex Verwaltungsgewalt nicht einig find, so ist nach Analogie der S*
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