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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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wegen des protestantischen Eherechts ist also nicht möglich. Bei und mit der Genehmigung und Unterschrift des organischen Statuts durch jeden Deutsch-Katholiken unterwirft sich auch jeder den in ihm sanctionirten Beschlüssen der Mehrheit, den von dieser beschlossenen Anlagen und Parochialbeiträgen und werde» so den deutsch-katholischen Gemeinden korporative Rechte, die Rechte von Gemeinheit gesichert, auch wenn sie diese durch vorliegendes Gesetz nicht mit erhielten. — Der Herr Staatsminister meinte sodann, nur eine anerkannte Kir- chengrsellschaft könne Gesetzgebungsvorschläge machen, nichtaber «ine solche, wie die Deutsch-Katholiken, die noch nicht anerkannt seren. Mein er gab keinen inner» logischen Grund an, warum das blos anerkannte Kirchengesellschaften thun könnten, nicht auch nur geduldete. Sodann kann auch eine anerkannte Kir chengesellschaft die Gesetzgebung nicht zwingen, etwas zu be schließen. Mithin stehen sich m Bezug auf die Gesetzgebung Leide Kirchengesellschasten — anerkannte und nur geduldete — gleich; beide haben kein Zwangsrecht auf gewisse Gesetze. Es ist auch richtig, — was der Herr Justizminister ferner einhielt, — daß Niemand sich selbst Gesetze machen kann; allein das sollen die Deutsch-Katholiken hier auch nicht, sondern wirwollen ihnen durch Gesetz vorschreiben, was sie allerdings auch zu fällig wünschen. — Ich komme nun eigentlich zur Wider legung der allgemeinen Bemerkungen des Herrn Staats ministers beim Beginne seiner Rede gegen das Deputations gutachten. Allein sie bezogen sich alle auf Fragen, die bereits erledigt sind, und wären daher eigentlich früher bei diesen vorzubringen gewesen und ich würde in so fern nichts Praktisches durch meine Widerlegung bezwecken. Nur so viel bemerke ich, daß ich den Anträgen derDeputation nicht aus dun keln Gründen des Gefühls, durch welches allein ich mich nie zu etwas bestimmen lasse, sondern aus reinenRechtsgründen, die ich allemal bei jeder Frage angeführt, beigestimmt habe. Die Anträge der Deputation sind daher nicht nur durch's Gefühl, sondern auch durch's Recht und staatliche Rücksichten gerechtfer tigt. Auch die Widersprüche, die der Herr Staatsminister dem Deputationsgutachten jetzt nachträglich vorwarf, kann ich durch aus darin nicht finden, ich halte es aber jetzt nicht mehr an der Zeit, die Grundlosigkeit jenerVorwürfe nachzuweisen, weil alle dieseFragen bereits erledigtsind, auf die siesich bezogen. Nur so viel fügeich noch hinzu,daßdieheutigeRede desHerrnStaatsministers plötzlich einen demDeutfch-KatholicismussehrungünstigenGeist athmete. Auch die Widerlegung der Rede des Abgeordneten y. Thielau wird heute hoffentlich ein anderer Abgeordneter über- Aehmen, damit i ch nicht gezwungen bin; noch länger zu sprechen. Rur Eins bemerke ich. Es ist nämlich kein Widerspruch der De- Msüm, Wenn sie über gewisseFälle ein Interimistikum feststellen WMs, Zugleich aber auch das protestantische Kirchenrecht auf die Ehen der Deutsch-Katholiken anwenden. Auch diese Anwen dung des protestantischen Kirchemechts soll nur interimistisch erfolgen, nirgend Hst die Deputation gesagt, daß dies definitiv be stimmt werden solle. Hisrnächst meinte der Abgeordnete v. Thie- lau, was ÄbriHMs, wie fast ferne ganze Rede, nicht wesentlich zur vorliegenden Frage gehört, es sei ein Widerspruch, wenn die Deutsch-Katholiken sich dem protestantischenKirchenrechteunter werfen und dennoch nicht Protestanten sein sollen. Darin liegt kein Widerspruch. Ich kann in Bezug auf eine Bestimmung einer andern Kirchengesellschaft beitreten, in Bezug auf eine an dere nicht; ich trete ihr dann nur thcilweise bei. Hiernächst meinte der Abgeordnete v. Lhielau, man müsse, ehe man einen solchen Satz, wie die Deputation vorschlägt, es so lange noch ab warten, bis die Deutsch-Katholiken Zeit gehabt hatten, sich selbst ein neues Kirchenrecht zu bilden; dann würde man erst sicher sein, ob man es annehmen könne. Nun, das protestanti sche Kirchenrecht ist eben ihr neues Kirchenrecht; warum soll ein besonderes für sie geschaffen werden? Wir wollen ja auch das österreichische (Zivilgesetzbuch annehmen und kein neues. Das ist also kein Grund, warum man das protestanti sche Kirchenrecht auf die Ehen der Deutsch - Katholiken nicht an wenden sollte. Wenn der Abgeordnete v. Thielau ferner be hauptete, die Deutsch-Katholiken bezögen ihre Gesetze von aus wärts, so ist das eben so wenig wahr, als daß z. B. das Vogt land seine Gesetze von auswärts her bekomme, weil es sie von Dresden aus dieser Ständeversammlung erhält. Die Concilien der Deutsch-Katholiken werden auch von den sächsischen Deutsch- Katholiken beschickt und von jenen bekommen diese, mithin durch sich selbst ihre Gesetze. Das ist gerade ein großer Vorzug der Deutsch-Katholiken. Uebrigens hat auch jede deutsch-katholische Gemeinde das Recht, die Beschlüsse der Concilien zu modificiren. Daß sie sich keiner Staatsbehörde in ihren inner» Angelegenhei ten der Kirche unterwerfen wollen, kann man ihnen nicht verden ken, und wenn der Protestantismus stets so frei geblieben wäre, als bei seiner Entstehung, so würde er auch seine Autonomie be halten haben. Allerdings haben die Protestanten für ihren Glauben Vieles leiden müssen; allein es wäre unchristlich und unmoralisch, deshalb auch die Deutsch-Katholiken leiden zu lassen, damit ihr Glaube geprüft werde. Die Hinderung neuer Secten würde auch die Reformation Luther's gehindert haben und ent hält eben so einen Gewissenszwang, als die Erschwerung des Verlassens eines Glaubens, den man für irrig erkannt hat. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Redner fand einen Widerspruch zwischen einer Aeußerung von mir, die ich gestern gethan habe, und dem, was ich heute gesagt. Ich weiß nicht, wie darin ein Widerspruch liegen solle. Gestern stellte der Abgeordnete die Behauptung auf, daß, wenn Jemand er kläre, aus einer Gesellschaft auszutreten, er damit zwar die Vortheile verliere, aber auch sofort von den Lasten sich befreie, die aus dem Gesellschaftsverbande hervorgehen. Darauf hielt ich ihm ein, daß dies bei Gesellschaften zu reinen Privatzweckcn, an denen der Staat kein Interesse habe, der Fall sein könne, aber nicht bei Kirchengesellschasten. Heute habe ich gesagt: eine Privatgesellschaft könne nicht durch ihre Erklärung, sie wolle nach diesem oder jenem Gesetze gerichtet sein, sich selbst Gesetze geben. Ich finde darin keinen Widerspruch, sondern vollkommene Uebereinstimmung. Wenn er ferner erwähnte, das Eherecht sei nicht ein Privatrecht, sondern ein öffentliches
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