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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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-em Gesetze in Bezug auf diese Staatsbürger verletzen. Unsere Gesetze, namentlich das vom 20. Februar 1827 und das vom 1. November 1836 stellen denBegnff der strafbarenProselyren- macherei auf angewendete Versprechungen, Drohungen und Herabwürdigung einer andern Confession. Ich glaube, diese Bestimmungen sind vollkommen hinreichend auch gegen die Deutsch-Katholiken. Zch mache nur darauf aufmerksam, wie und von wem entschieden werden soll, ob ein leichtsinniger Uebertritt vorhanden sei. Ein Lheil wird jeden Uebertritt für leichtsinnig halten, und wenn auch derUebergetretene durch den schwersten inner« Kampf zu diesem Schritte gelangt ist. Hier ist innere Glaubenssache und leicht ein Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Demnächst kann ich nicht erkennen, was man unter jeder diesfallsigen Prosely tenmacherei verstehen will; es ist dies zu allgemein und es könnten dann die harmlosesten Aeußerungen zu Denunciationen führen. Es werden auch durchaus nicht im voraus die ge eigneten Mittel aufgefunden werden können, um solchen allgemeinen Bestimmungen Nachdruck zu geben. Meines Wissens liegt gegen die Deutsch-Katholiken nicht vor, daß sie Proselytenmacherei getrieben haben. Ist das nicht der Fall, so glaube ich auch, daß unsere gesetzlichen Bestimmungen analog auf sie angewendet werden können. Doch weil der Herr Staatsminister eigentlich nur in formeller Beziehung ein Bedenken gegen die Anziehung des §. 9 des Mandats vom 20. Februar 1827 erregt hat, so will ich eventuell, wenn das Deputationsgutachten in seiner Form nicht Beifall fände, den Antrag stellen, daß derJnhalt selbst ausgenommen werde, und zwar so: „Alle Verleitung -um Uebertritt durch Versprechungen, Drohungen oder Herabwürdi gung einer andern Confession wird von der com« Petenten Obrigkeit dessen, der sich ihrer schuldig macht, mit fünfzig Lhalern Geldbuße, oder drei Monaten Gefängniß, und im Wiederholungsfälle noch härter, bei Geistlichen aber mit Dienstent setzung bestraft." Hiernach würden aus beiden betreffen den Gesetzen von 1827 und 1836 die bezüglichen Bestimmun gen ebenfalls auf die Neu-Katholiken angewendet werden. Präsident Braun: Ich will zunächst diesen Antrag zur Unterstützung bringen. Der Antrag ist eventuell gestellt; für den Fall nämlich, wenn das Deputationsgutachten der Majori tät abgeworfen werden sollte, wünscht der Herr Secretair, daß anstatt der Bezugnahme auf §. 9 des Mandats von 1827 der Inhalt dieses Paragraphen in das provisorische Gesetz oder in die betreffende Verordnung ausgenommen werde. Dieser Inhalt lautet nun so: „Alle Verleitung zum Uebertritte durch Verspre chungen, Drohungen oder Herabwürdigung der andern Confes sion wird von der competentenObrigkeitdeffen, der sich ihrer schul dig macht, mit 50 Lhalern Geldbuße oder drei Monaten Gefäng niß und im Wiederholungsfälle noch härter, bei Geistlichen aber mit Dienstentfetzung bestraft." Ich frage die Kammer: ob sie den Antrag des Abgeordneten Hensel unterstütze? — Er wird zahlreich unterstützt. Referent Abg. v. Haase: Ich erlaube mir zu bemerken, daß dieser Antrag der nämliche ist, den die Deputation gestellt hat. Der Antrag der Deputation geht ebenfalls dahin, daß dieser Paragraph in das provisorische Gesetz ausgenommen werde. Zch glaube, der geehrte Antragsteller wird sich dessen bescheiden, daß sein Antrag mit dem der Deputation zusam menfällt. Abg. o. Schaffrath: Der Cultusminister behauptete gestern die Anwendbarkeit des Mandats auf die Deutsch-Katho liken und deren Austritt aus der römisch-katholischen Kirche. Heute behauptet er im Gegentheile: Nein, dieses Mandat, und besonders §. 9, ist nicht auf die Deutsch-Katholiken an wendbar, sondern nur auf die im Staate anerkannten Confes- sionen. Ferner meinte der Herr Cultusminister sowohl gestern als heute, auch der Austritt derer, welche zum Deutsch-Katho- linsmus übergehen wollten, müsse durch eine Form bezeichnet, in der im Mandate von 1827 vorgeschriebenen Form erfolgt fein. Geschieht dies, so ist dann auch der Austritt nicht zwei felhaft und der Hinzutritt zum Deutsch-Katholicismus eben so gewiß, mithin nicht ungewiß, wer zu diesem gehört. Den noch behauptete der Herr Justizminister vorhin in Bezug auf die Anwendung des protestantischen Eherechts auf die Neu- Katholiken, es sei stets ungewiß, wer zum Deutsch-Katholicis- mus gehöre, und eben deswegen dürfe das Deputationsgut achten nicht angenommen werden. Das sind Widersprüche, die ich mir nicht lösen kann. Ich werde übrigens hier für die Deputation stimmen, obgleich mir ihr Antrag nicht gerade so nothwendig erscheint. Staatsminister v. Wietersheim: Ich muß durchaus in Abrede stellen, mich eines Widerspruchs schuldig gemacht zu haben. Ich erinnere mich dessen, was der geehrte Abgeord nete sagte, durchaus nicht, und wenn es geschehen, so ist es in einem andern Sinne geschehen. Was von Seiten des Justiz ministers bemerkt worden ist, ist richtig, daß dergleichen For malitäten jetzt nicht vorgeschrieben sind. Es ist allerdings mehrfach in der Kammer bemerkt worden, daß die Staatsre gierung bestimmte Formen des Uebertritts vorschreiben könne; das muß ich aber leugnen, wenn nicht ein Antrag darauf ge stellt und angenommen wird. Die Bestimmung von derglei chen Formalitäten ist eine Beschränkung der Freiheit des Ge wissens, und wenn es sich auch nur um einen kurzen Aufschub handelt, so ist das Ministerium dergleichen Beschränkungen anzuordnen nicht befugt. Wenn daher nicht ausdrücklich ein Antrag auf gesetzliche Ermächtigung der Regierung hierzu gestellt wird, so kann von solcher auf dem Verwaltungs wegenichts geschehen. Etwas Anderes ist es mit dem An träge der ersten Kammer; hätte dieser die Zustimmung der
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