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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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diesseitigen erhalten, so würde die Staatsregierung durch die ständische Zustimmung berechtigt gewesen sein, die materiellen Bestimmungen des Mandats von 1827, welche auf den vor liegenden Fall anwendbar scheinen, in Anwendung zu bringen, aber ohne ständische Erklärung kann sie das nicht. Abg. v. Thielau: Ich werde gegen das Deputations gutachten und gegen die erste Kammer stimmen. Ich werde mich gegen Beides erklären. Gegen die Ansicht der ersten Kammer um deswillen, weil der Antrag, den sie gestellt hat, etwas Unbe stimmtes enthält. Ich kann kein Hinderniß gegen den Uebertritt, als diegesetzlichen für alle Consessionen anerkennen. DieseForm muß bestimmt ausgedrückt sein, muß für jede Confession dieselbe sein. Gegen das Deputationsgutachten stimme ich aus den Gründen, die der Herr Cultusminister angeführt hat, und zweitens, weil ich auf solche Bestimmungen überhaupt nichts halte. Jemand, der sich durch Versprechungen, Drohungen und gar Herabsetzung seines Glaubens durch Anhänger einer andern Confession zu dem Uebertritt verleiten läßt, der mag immer über treten, an dem verliert keine Kirche etwas. Was sind für Ver sprechungen zu machen? Von Geld, oder Amt u. s. w. Die Neu-Katholiken haben keine Versprechungen zu machen, ich wüßte wenigstens nicht, welche; Drohungen können sie auch nicht machen, und die thätliche oder wörtliche Herabsetzung irgend einer aner kannten Confession wird von den gewöhnlichen Gerichten an und für sich schon gerügt. Denn wenn Jemand.beweist, daß seine Confession herabgewürdigt worden ist, so genügen die cri- minalrechtlichen Bestimmungen vollständig. Ich halte es für besser, wenn gar keine Bestimmung getroffen wird. Ich würde geschwiegen haben, da ich gegen das Gesetz unter den getroffenen Modifikationen stimmen muß, ich konnte mir aber doch nicht ver sagen, meine Ansicht gerade über diesen Punkt noch auszu sprechen. Stellv.Abg. Rittner: Ich werde durchaus gegen den An trag der ersten Kammer stimmen. Ich sehe keinen Grund, warum diese verschärfte Bestimmung in's Gesetz ausgenommen werden soll. Im Gegentheil, das Gesetz von 1827 wurde gegeben, um die Proselytenmacherei zu verhindern, die von der römisch-katholi schen Kirche ausging. Nun sollte ich meinen, daß wenn diese Bestimmung seit zwanzig Jahren genügt haben müsse gegen die Uebergriffe einer mit solchen Mitteln ausgerüsteten, einer so starken Partei, so werde sie wohl auch genügen gegen eine so schwache Partei, wie die Deutsch-Katholiken sind. Ich werde daher für das Gutachten unserer Deputation stimmen. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich wollte nur das bestä tigen, worauf bereits der Abgeordnete v. Schaffrath aufmerk sam gemacht hat, daß man nämlich da, wo es galt, nicht zu Gunsten der Deutsch-Katholiken etwas zu bestimmen, sich von Seiten des Cultusministerium auch auf das Mandat von 1827 und namentlich auf 10 desselben bezogen hat, wogegen ich sowohl, als der Abgeordnete v. Schaffrath noch verschiedene Ein wendungen vorbrachten. Jetzt aber wird die Unanwendbar keit dieses Mandats vom Herrn Cultusminister selbst behauptet. Die Sache selbst anlangend, sy bleibt man in einem Wider spruche, wenn die hohe Staatsregierung verlangt, daß gewisse Maaßregcln gegen das Proselytenmachen der Deutsch-Katho liken getroffen werden, sei es nun, daß der Vorschlag der ersten Kammer angenommen, sei es, daß die Bestimmung des Man dats von 1827 adoptirt wird. Es steht das im Widerspruch mit der von der Staatsregierung vorhin geäußerten Ansicht, -aß die Deutsch-Katholiken noch römische Katholiken seien, denn dann braucht man die römisch-katholischen Glaubensgenossen vor dem Proselytenmachen der Deutsch-Katholiken nicht zu schützen. Aus diesem Widerspruche wenigstens wird man nicht heraus kommen. Die Deputation hat nun zwar selbst erklärt, daß hier irgend eine Vorkehrung getroffen werden möchte, weil die Verleitung zum Uebertritt von einer Religionspartei zur andern nicht zu billigen, ja polizeilich strafbar sei, so weit sie nicht, wenn eine Herabwürdigung der andern Confession damit ver bunden ist, selbst criminell geahndet werden kann. Man kann dieser Ansicht beitreten, ohne im geringsten den Grundsatz der Glaubensfreiheit zu verleugnen. Deshalb werde ich auch für den Vorschlag der Deputation stimmen. Im Uebrigen glaube ich allerdings, daß der Leichtsinnige auch durch eine solche und ähnliche Bestimmungen nicht abgehalten werde, den Glauben zu wechseln. Wenn er einmal aus verwerflichen Gründen zu einer andern Confession übertreten will, so wird er sich auch nicht durch alle möglichen Erschwerungen abschrecken lassen, seinen vorgesteckten Zweck zu erreichen. Der Abgeordnete Rittner hat bereits die Veranlassung zu der Entstehung des Mandats von 1827 angegeben. Wenn wir uns jene Zeit in's Gedächtnis, zurückrufen, so werden wir uns es leicht erklä ren können, weshalb alle diese Bestimmungen, wie sie das Man dat vorschreibt, und gerade so getroffen worden sind. Sie wurden blos zum Schutze der protestantischen Kirche getroffen. Die Stände beantragten damals ein derartiges Gesetz, um den mancherlei Beschwerden, welche damals gegen die römisch- katholische Geistlichkeit geführt wurden, abzuhelfen. Auf diese Veranlassung entstand das Mandat. Ich meinestheils bin freilich nicht der Ansicht derGegnerdes Deputationsgutachtens, theile auch nicht die Ansicht der hohen Staatsregierung. Ich glaube nämlich nicht, daß die Bekenner einer Confession eben ihrer Kirche wegen vorhanden seien. Man geht immer davon aus, der Glaube darf nicht gewechselt werden, weil die Kirche besteht. Man stellt also mit nackten Worten den Satz auf: „Die Bekenner müssen sich nach der Kirche richten." Man berücksichtigt aber nicht das eigentliche Verhältniß, daß die Kirche der Bekenner wegen da ist. Die Kirche ist aber erst durch das gemeinschaftliche Bekenntniß einer Mehrzahl Gläubiger begründet worden. Da ich ganz für Glaubensfrei heit bin, so werde ich zwar dem Deputationsgutachten auch hierin beistimmen, weil ich eine solche Bestimmung MM eines
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