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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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angegeben. Es ist eine Erspamiß bei dem früher gewährten Agiozuschlage erfolgt. Die Deputation nimmt keinen Anstand, die Bewilligung der für die Militairbildungsanstalten postulirten 20,956 Khlr. 15 Ngr.— mit 20,794 Lhlr. — Ngr. — etatmäßig und 162 - 15 - —transitorischem Agiobedarf zu beantragen. Abg. v. Schaffrath: Auch diese Position und nament lich die Bemerkung der Deputation, daß die Zöglinge derMili- tairbildungsanstalt nach dem Examen sofort als Portch Funker in die verschiedenen Regimenter einrücken, veranlaßt mich zu einer Bemerkung und zur Bitte um Aufklärung, selbst auf die Gefahr hin, daß sie als .Tadel der Regierung angesehen werden sollte, da ich nun einmal von der Ueberzeugung ausgehe, daß ein Volksvertreter kein Hof- und Lobredner sein solle, und daß er von dem Wolke nicht hieher geschickt wird, um hier Hof- und Lobreden zu hatten, oder gar, um nur zu loben, son dern um sich Aufklärung zu verschaffen und Alles zu prüfen, und weil ich weiß, daß das Kriegsministerium solche Auskunft sehr gern giebt. — Nach §. 28, 30 und 34 der Verfassungs urkunde und nach Z. 1 des Gesetzes vom 26. October 1834: „erhält jeder Militairpflichtige durch seinen Eintritt 'in die Armee, unter Voraussetzung gleicher Befähigung, gleichen Anspruch auf Beförd erring inderselben? Also jeder Militairpflichtige, mithin auch jeder Zögling der Militairbildungsanstalt — denn er erhält erst durch den Eintritt in die Armee einen Anspruch auf Beför derung." Die Stellung eines Portepe'ejunkers ist schon eine Beförderung in der Armee. Wenn mm ein Zeder sogar den bloßen Anspruch auf Beförderung in der Armee erst durch den Eintritt in sie erhält und erhalten soll, nicht schon vor solchem Eintritte hat, so kann und darf auch jeher nicht schon als „Beförderter" — Portepee junker in die Armee eintreten, sondern ohne Beförderung, als Nichtbeförderter, mithin nur als Gemeiner. Der Stand eines Zöglings der Militairbildungsanstalt darf keinen Unterschied in der Beförderung sowohl, als im Eintritte in die Armee be gründen, da die Verbindlichkeit zum Waffendienste allgemein ist, auch die Zöglinge der Militairbildungsanstalt trifft. Alle Beförderung in der Armee kann daher nur von den untersten Stufen aus erfolgen, da der Eintritt in die Armee ebenfalls nur von unten an erfolgen kann. Es kann Niemand daher gleich in eine höhere Stelle eintreten, sondern ein Zeder muß nach jenen gesetzlichen Bestimmungen feine Befähigung zu jeder, auch zur untersten Stelle nachgewiesen haben, theoretisch sowohl, als praktisch, also auch nachgewiesen haben, daß er die nöthige, auch praktische Befähigung zu Verwaltung auch der untern Stellen im praktischen Dienste praktisch erworben habe. Wenn es nun hier heißt, daß die Zöglinge der Militairbildungs anstalt nicht als Gemeine eintreten, sondern sofort als Portchee- junker, so halte ich dieses mit jenen gesetzlichen Bestimmungen nicht für vereinbar. Hierzu kommt noch, daß im Dienst reglement vom 8. April 1833 Z. 655, was ich leider nicht mehr besitze, aber einmal eingesehen habe, sogar gewisse Vorzüge der Zöglinge der Militairbildungsanstalt in Bezug auf Beför derung und Ausrückung zu Offizierstellen ausdrücklich bestimmt zu sein scheinen, Vorzüge, die mir mit jenen gesetzlichen Be stimmungen durchaus nicht vereinbar zu sein scheinen. Jeder Soldat, aber auch nur der Soldat als Soldat hat einen glei ch en Anspruch auf Beförderung in der Armee, wenn er gleiche Befähigung hat, mag er seine Bildung erhalten haben, wo er will. Er muß sic auch nicht gerade in der Militairbildungs anstalt erhalten haben. Wenn er eine solche Befähigung hat, so muß er eben so gut befördert werden und aufrücken, wie ein in der Militairbildungsanstalt Erzogener und Gebildeter. Na mentlich aber ist es, wie gesagt, durchaus nicht mit jenen gesetz lichen Bestimmungen zu vereinigen, wenn diese Zöglinge sogleich in einen höher» Grad einrücken und nicht von unten an dienen. Es versteht sich aber hierbei natürlich von selbst, meine Herren, daß die größere oder mindere Befähigung auch die schnellere oder langsamere Beförderung zur Folge hat, daß also auch solche Zög linge der Militairbildungsanstalt viel schneller aufrücken werden und müssen; aber ich glaube, daß sie wenigstens ebenfalls von unten an zu dienen anfangen müssen, und zwar in Gemäßheit der von mir angezogenen Gesetzesparagraphen. Es würde also namentlich wegen tz. 655 des Dienstreglements eine Auskunft erwünscht sein, ob dieser Paragraph, in so fern er den Zöglingen der Militairbildungsanstalt Vorzüge und besonders den Vorzug einräumt, sofort als PortH>«ejunker in die Armee eknzutrcten, ab geändert und in Uebereinstimmung mit den von mir angezoge nen gesetzlichen Bestimmungen gefetzt worden ist. Ferner heißt es in §. 41 des Gesetzes vom Jahre 1834, daß sogar der freiwil lige Eintritt in die Armee nie vor dem 18. Lebensjahre erfol gen darf. Jeder muß also wenigstens 18 Jahre alt sein. Nun habe ich gehört, — ich weiß aber nicht, ob es wahr ist, und des halb bitte ich um Bestätigung oder Widerlegung, — daß solche Zöglinge auch bereits vor dem 18. Jahre in die Armee ausgenom men werden. Dies wäre gegen das Gesetz vom 26. Okto ber 1834. Auch hier, mit diesem §. 41, scheint mir die Bestim mung des Dienstreglementsparagraphen nicht in Einklang zu stehen, woraus hervorgeht, daß auch Personen vor dem 18. Le bensjahre in den Bestandslisten der Kruppen aufgesührt werden. Endlich muß nach §. 42 des Gesetzes vom 26. Oktober jeder auch nur freiwillig Eintretende wenigstens zu sechs Jahren Dienstzeit sich verpflichten. Nun frage ich, ob ave freiwillig Eintretende, auch die Zöglinge der Militairbildungsanstalt, auch wirklich sechs Jahre dienen, und ob sie, wenn sie vor dieser Zeit ohne gesetzlichen Grund wieder austreten, , auch die Einstands summe wenigstens verhältnißmäßig und theilweise bezahlen. In so fern diese gesetzlichen Bestimmungen mit dem Dienstreglement m Widerspruch zu stehen scheinen, würde ich wünschen, daß das Ministerium darüber Auskunft erthcile, daß das Dienstregle ment, welches ohne Zustimmung der Stände gegeben, keine ge-
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