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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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mer die sogenannte Unteroffizierschule, indem sie nicht benutzt wurde, nicht mehr existiren sollte, weil das Kriegsministerium vorzog, zu einer noch größer« Verschmelzung derjenigen Män ner, welche aus dem Unterofsizierstande sich dem Militairstande ganz widmen wollen, mit den Eleven, eine vollständige Ver einigung beider Anstalten eintreten zu lassen. Solche Unter offiziere müssen, wenn sie in der Militairbildungsanstalt einen Cursus mitmachen wollen, die Vorkenntnisse haben, um in die zweite Division eintreten zu können. Von diesem Augenblicke an bleiben sie zwar in ihren Dresdner Garnisonirungsverhält- nissen Und bei ihren Compagnien, sie nehmen aber an allem Unterrichte Theil, den die Eleven in der Bildungsanstalt haben, und werden denselben vollkommen gleichgeachtet. In diesem Augenblicke befinden sich zwei in diesem Verhältnisse. Abg. Schäffer: Dasjenige, was der geehrte Abgeordnete angeregt hat, der mir zur Rechten sitzt, scheint meiner Ansicht nach durch das, was von der Staatsregierung und dem Refe renten darauf erwidert worden ist, nicht völlig widerlegt und berichtigt worden zu sein. Mir scheint nämlich nach dem, was der Abgeordnete äußerte, seine Ansicht dahin zu gehen, daß die jenigen Einrichtungen, welche der Staat veranstaltet hat, um Militairpersonen heranzubilden, im Einklänge mit dem Recruti- rungsgesetze, und namentlich mit §. 1 desselben nicht ständen. Wie bereits von dem Abgeordneten erwähnt worden ist, hat der selbe bemerkt, es schreibe §.1 vor, daß Jeder, welcher in die Armee eintrete, durch den Eintritt zugleich die Aussicht und den Anspruch auf Beförderung in derselben erlange, vorausgesetzt, daß er da zu befähigt sei. Die Befähigung wird gegenwärtig in dem Ca- detteninstitute gewährt. Allein sie wird, wie es scheint, blos und ausschließlich für einen Stand, nämlich für den Offizierstand gewährt, und es rücken die Zöglinge dieses Instituts gleich in einen höhern Grad ein. Die Ansicht des Abgeordneten dürfte nunblosdahingegangensein, daß er eineMilitairbildungsanstalt wünscht, vermöge deren es Jedem, der militairpflichtig ist, mög lich wird, sich in allen nöthigen Kenntnissen vorzubereiten uud auszubilden, dergestalt, daß, wenn das militairpflichtige Alter kommt und er in die Armee eintritt, er auch die Möglichkeit vor sich sieht, befördert werden zu können, d. h. wenn er als Gemeiner «intritt, er nach und nach die verschiedenen Grade durchlaufen kann, und ihm auch möglich ist, in den Ofsiziergrad einzurücken. Dies dürfte die Ansicht des Abgeordneten sein. Er scheint mit der gegenwärtigen Bildungsanstalt für das Militair und deren Einrichtung, welche dahin geht, daßsiedenausderAnstaltTre- tenden gleich in einen höhern Grad befördert und nicht von unten auf in der Armee dienen laßt, nicht einverstanden zu sein. Dieser Ansicht muß ich allerdings in so weit beipflichten, als das Recrutirungsgesetz svorschreibt, daß durch den Eintritt in das Militair die Aussicht" auf Beförderung bei vorhandener Befähi gung erlangt wird. Besteht dieses Recht, so muß auch der Staat eine Bildungsanstalt Herstellen, wodurch dem zum Militair aus gehobenen Manne die Möglichkeit gegeben wird, daß er befördert werden kann. Hierzu eignet sich aber die gegenwärtige Einrich tung der Militairbildungsanstalt nicht, indem deren Zöglings II. 69. nicht als Gemeine eintreten, sondem gleich einen höhern Grad in der Armee einnehmen, und sonach der §.1 des Gesetzes von 1834 nicht leicht in Erfüllung gehen kann. Dies scheint die Ansicht des Abgeordneten gewesen zu sein, und feine Meinung kann nur dahin gehen, die gegenwärtige Militairbildungsanstalt, wie sie jetzt gestaltet ist, in eine andere verwandelt zu sehen. Wenn diese Auffassung seiner Ansicht die richtige ist, so dürfte dieselbe durch das, was der Herr Referent und der Herr Kriegsminister darauf gesagt hat, nicht widerlegt worden sein. Es ist mithin §. I des Recrutirungsgesetzes mit dem dermaligen Militairbildungs- institute nicht in Einklang zu bringen, und die Zusicherung steht nur aufdem Papiere, daß der Militairpflichtige befördert werden soll. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Die Staatsregie rung ist weit entfernt, etwas blos auf das Papier zu stellen, was in der Wirklichkeit nicht vorhanden sein sollte. Der Herr Referent hat schon die Güte gehabt, zu bemerken, und ich als Minister habe es bestätigt, daß die Militairbildungsanstalt vollkommen erfüllt, was sie erfüllen soll, nämlich gute Offiziere' zu liefern, und ich wiederhole es: es ist Keinem im Vaterlande verwehrt, dieselbe Bildung erhalten zu könne». Sehen Sie die Listen nach, und jeder von Ihnen hat auch wohl so viel Be kannte, Freunde, Verwandte oder Kinder, um sich zu überzeu gen, daß auf irgend ein Standesverhältniß nicht Rücksicht ge nommen wird. Daß eine große Zahl von Eltern vorzieht, ihre Söhne, in den beschränkten Verhältnissen, in denen sich Sachsen befindet, nicht dem Militairstande zu widmen, ist na türlich. Ich selbst bin in dieser Lage, weil ich der Ansicht bin, daß es unter den dermaligen Verhältnissen besser sei, vom Mi litairstande abzusehen, wenn nicht bei einem jungen Manne eine unbeschreiblich große Neigung dazu vorhanden ist. Wer aber einmal Soldat werden will, kann eben so gut zum Offi zier gelangen, sei er Bauernsohn, oder Sohn eines Grafen. Referent Abg. v. d. Planitz: Ich habe allerdings die Ansicht, welche der Herr Abgeordnete Schäffer ausgesprochen hat, nicht auffassen können, weil ich es für bekannt angenom men habe, daß der Eintritt in das Cadettenhaus jedem Stande freigegeben ist, also die Gelegenheit, die Ausbildung dort zu erwerben, die für den Ofsizierstand nöthig ist, Jedem gegeben ist. Wollten wir aber ein Institut errichten, welches den Zweck hat, daß Alle, die in das Militair eintreten müssen, sich so vorbereiten könnten, daß sie alle zu Ofsizierstellen sich vor her zu befähigen im Stande wären, so muß ich gestehen, daß das eine Einrichtung wäre, die mir wohl viel zu weit zu gehen scheint, und für welche doch eigentlich ein Bedürfniß nicht vor handen ist. Ich gehe bei dieser Gelegenheit zugleich auf die Bemerkung über, die der Abgeordnete Oberländer machte. Der Herr Staatsminister hat zwar schon darauf geantwortet, aber ich rufe dem Abgeordneten in's Gedächtniß zurück, daß die un ter dem Namen: „Unteroffizierschule" bestandene Anstalt auf Beschluß und Antrag der zweiten Kammer wieder aufge hoben worden ist, weil, nachdem sie sechs Jahre bestanden 2
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