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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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ist das Militairmsütut Jedem offen, der sich für den Kriegsdienst bestimmt. Der junge Mann fängt in der Zeit, wo er die nöthige Verstandesrekfe hat, sich die zu seinem Berufe erforder lichen Kenntnisse zu erwerben, seine Borbereitungsjahre an, und tritt als kräftiger Jüngling mit ausgebildetem Geiste in die Armee ein und erwirbt sich dort die praktischen Bortheile. Es ist auch von keinem Redner hervorgehoben worden, daß ein Nachtheil aus der jetzigen Art und Weise hervorgegangen sei. Die Sache steht demnach so, daß wir, um vielleicht — es ist nicht einmal angegeben, welcher Vortheil erlangt werden kann — um vielleicht dem Principe der Gleichheit etwas mehr zu huldigen, sicher einen Nachtheil, aber wenigstens keinen Vor theil herbciführen können, wenn wir die Anträge des Abgeord neten v. Schaffrath annehmen. Ich muß der Kammer ab- rathen, sich dafür zu erklären, und mache dabei darauf auf merksam, daß wir am ersten constitutionellen Landtage schon ähnliche Anträge debattirt haben und daß das Resultat, das nach einer längern Debatte daraus hervorging, das jetzt be stehende Verhältniß ist; ich glaube daher sicher, man wird nach reiflicher Erwägung zu der Ueberzeugung gelangen, daß die Aenderung, welche der Abgeordnete v. Schaffrath vorschlägt, einen Nutzen und wesentlichen Zweck nicht hat. Abg. Boß: Meine Herren! Ich erkläre von Haus aus, daß ich mich diesen Anträgen vollkommen anschließe. Ich be trachte diesen Gegenstand aus dem praktischen Gesichtspunkte, indem ich einer Berufsbranche angehöre, welche in vielfacher Beziehung mit dem Militair eine große Ähnlichkeit hat. Da nun die Schaffrath'schen Anträge dahin gerichtet sind, unter Zugrundelegung der erworbenen Intelligenz die practische Aus bildung sich anzueignen, und dadurch den militairischen Beruf um so vollkommener zu erfüllen, ist auch mein Anschluß an dieselben hinlänglich gerechtfertigt. Von dem Herrn Kriegs minister ist dagegen der Vorwurf gemacht worden, daß darin eine Vorschrift für die Behörden zur Beförderung liegen solle. Das kann ich unmöglich darin finden, weil ich glaube, daß in einer geregelten Verwaltung dieser Art, und wie es auch in dem Anträge des Abgeordneten ö. Schaffrath liegt, es der Verwal tungsbehörde um so leichter sein werde, den Grad der Beför derung herauszuheben. Ich halte ferner auch die Vorschläge um deshalb für annehmbar, weil ich darin ein Mittel finde, das Militair überhaupt sowohl im Volke als für das Volk po pulärer und es selbst vslksthümlrcher zu machen. Es ist ge sagt worden Seiten eines der Herren Abgeordneten, man sollte nicht glauben, daß die Avancements des Militairs so gut seien, wie sie geschildert worden sind. Nun ja, ich bin ganz der Ueberzeugung, daß gewiffe Stellen in unserm Militair so nie drig besoldet sind, daß man ihnen in dieser Beziehung wohl mit Recht eine Verbesserung wünschen kann. Aber anderer seits ist doch auch nicht zu leugnen, daß, wer sich von Haus aus der Militairearnere widmet, pecuniär gesicherter ist, als irgend ein anderer Berufsmann in unserm Vaterlande. Man hat ferner gesagt, es würden durch Annahme der Vorschläge des Herrn v. Schaffrath am Ende noch größere Ansprüche auf Intelligenz beim Militair hervorgsrufen werden, als man ge genwärtig an selbiges macht. Auch hierin kann ich einen Grund, mich den Vorschlägen des o. Schaffrath nicht anzu schließen , keineswegs finden, weil ich gern mit der Zeit fort gehe, und ich eine Grenze derartiger Ansprüche, sind sie einmal erforderlich, in keinemBerufe und in keiner Branche anerkenne. Seiten des Herrn Referenten ist endlich eine Erzählung von einem Generale vorgekommen, die ich jedoch keineswegs als schlagend für den vorliegenden Fall anerkennen kann. Dieser nämlich wurde als ein Ausländer geschildert. §. 1 des Ge setzes vom 26. October 1834 handelt aber blos von Staats angehörigen, zu denen doch der General nicht zu zählen ist. Ich wiederhole also nochmals meinen Anschluß an die Amende ments des v. Schaffrath und stimme denselben vollkommen bei Abg. Joseph: Der erste Antrag des v. Schaffrath ist in seinen Motiven, obschon er dieselben genau und deut lich bezeichnet hat, entweder von den meisten der Herren, welche gegen denselben sich erklärt haben, nicht verstanden wor den, oder die Discussion bewegt sich auf einem ganz fremden Gebiete. Es handelt sich nicht darum, ob es nützlich sei, daß die, welche in der Militairbildungsanstalt ihre Vorstudien ge macht haben, als Portcheejunker in die Armee eintreten; — es handelt Ach nicht darum, daß sie dasselbe leisten müssen, was der Soldat, welcher von unten auf dient, zu thun hat; auch nicht darum, ob pecuniäre Vortheile zu gewinnen seien, son dern darauf kommt es an, daß der gesetzlichen Bestimmung in der praktischen Einrichtung Genüge geschehe. Darum kann ich auch jene von den Gegnern des Antrags vorgebrachten Gründe mit Stillschweigen übergehen, fühle mich aber doch veranlaßt, bei dem einen zu verweilen, nämlich bei dem meines Freundes Oberländer, welcher zwar für die Vorschläge des o. Schaffrath stimmen will, aber dagegen gesprochen hat, daß den Caderten nämlich für die Opfer, die sie durch Verwendun gen auf ihre Ausbildung gebracht haben, gewiffermaaßen Ent schädigung gegeben werden müsse. Aber leider sind es nicht diese Zöglinge der Militairbildungsanstalt, welche Opfer ge bracht haben, sondern der Staat hat diesen Zöglingen ein Opfer gebracht. Jeder zahlt jährlich nicht mehr als 100 Thaler, während der Staat für dieselben gegen 4H hundert Thaler au fzuwenden genötlugt ist. Wenn man nun bedenkt, daß es größtentheils Adelige, Söhne der reichern und reichsten Familien sind, welche in diesem Institute ihre Vorbildung er langen, so ist allerdings nicht zu vergessen, daß auch hier eine Belastung des Staats stattsindet und diese bedeutend genug ist, daß sie der Beachtung Seiten der hohen Kammer wohl werth sein dürfte; es ist zu berücksichtigen, daß jene jungen Leute also ihre Carriers schon mit einer Belastung des Staats und als Stipendiaten desselben beginnen. Die erwähnten ge setzlichen Bestimmungen aber beruhen auf der Verfassungs urkunde und auf dem die Bestimmung der erstem konsequent durchführenden Gesetze vom 26. Oktober 1834. Es ist gesetz lich, daß Jeder „durch den Eintritt in die Armee" sein Recht aus Beförderung erhält. Der Antrag des Herrn
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