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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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v. Schaffrath istdaher weit entfernt, der Verwaltung etwas vor zuschreiben, und der Herr Kriegsminister hat hierbei eine Be- sorgniß ausgesprochen, welche nicht begründet ist; es ist viel mehr in jenem Gesetze schon vorgeschrieben, auf welches der Antrag sich stützt. Der gesetzlichen Bestimmung aber wird nicht Genüge geleistet, wenn der Einzelne schon bei dem Ein tritte in die Armee Beförderung erhalten hat, wenn der Cadet sofort Portöpoejunker werden kann, ohne von der untersten Stufe auf gedient zu haben. Hierdurch wird die Gleichheit des Anspruchs auf Beförderung aufgehoben. Dieser Grund, welcher sich auf das Gesetz stützt, ist von keinem der Abgeordneten widerlegt worden. Gilt es aber Geltendmachung einer gesetzlichen Vorschrift in der Praxis, so kann darauf nichts ankommen, ob die Sache nützlich ist und ob sie mit größerm Kostenaufwand verbunden. Ich erkläre mich für den Antrag des Abgeordneten 0. Schaffrath. Abg. Rewitzer: Ich habe die Anträge des Abgeordneten v. Schaffrath ebenfalls unterstützt und werde mich mindestens für den ersten derselben erklären. Ich bin dadurch, daß der Herr Referent die Auslegung der betreffenden Gesetzesstelle, wie sie der Abgeordnete 0. Schaffrath gab, als unrichtig bezeichnete, nicht anderer Ueberzeugung geworden. Denn es 'steht allerdings im Gesetze, daß der Anspruch auf Beförderung von dem Zeit punkte an beginnt, wo der Mann wirklich in die Armee einrückt. Daraus möchte denn doch so viel hervorgehen, daß die Beförde rung nicht vor dem Eintritt in die Armee beginnen kann und soll. Tritt aber Jemand schon mit einem größern Range in die Armee rin, so ist von einer Beförderung nicht mehr die Rede, die von der untersten Stufe an beginnt. Es hat zwar der Herr Kriegs minister darauf aufmerksamgemacht, daß der Militairvcrwaltung nicht vorzuschreiben, einen besonders befähigten Mann nicht vor zuziehen. Es ist aber nicht von den Ausnahmen, sondern von der Regel die Rede. Wenn es also wahr ist, daß der Soldat An spruch auf Beförderung erst bei dem wirklichen Eintritte in die Armee bekommt, so dürfte es auch folgerecht sein,,daß die Cadet- ten als gemeine Soldaten in die Armee eintreten müssen. Zu diesem Wunsche veranlassen mich auch noch andere aus dem practischen Gesichtspunkte hergcnommene Gründe. Es war von mehrern der geehrten Redner bemerkt worden, daß der Port- öpvejunker bei seinem Eintritt in die Armee den praktisch en Dienst durchmachen und daß er dasjenige, was der gemeine Soldat zu thun habe, auch üben müsse. Aber, meine Herren, ich glaube, cs ist ein großer Unterschied, ob Jemand als gemeiner Soldat eine längere Zeit wirklich dient, oder ob er nur jene Handgriffe und Exercitien des gemeinen Soldaten durchgemacht hat. Ich glaube, es ist zweierlei, ob der Offizier die Verhältnisse und Beschwerden des Soldaten aus eignem Anfchauen, aus eigner Erfahrung kennt, ob er dadurch, daß er mit dem Soldaten im Dienste ge lebt hat, zu schonenden Rücksichten gegen denselben bewogen wird, oder ob er diese Verhältnisse und Beschwerden nur vom Hörensagen und von seiner, dem Gemeinen entfremdeten Stel lung aus zu beurtheilen vermag. Ich glaube, Jeder, der in der wirklichen Kriegsschule gebildet ist, wird mir hierin Recht geben, und uns, die wir unsere Söhne zum Kriegsdienste bergeben müs sen, muß daran gelegen sein, daß der Offizier mit den Beschwer den des Dienstes vollkommen vertraut sei. Es wird dies ganz gewiß zur Folge haben, daß der Soldat dann nur gute, humane und freundlichere Behandlung seines Offiziers erfährt. Was den zweiten Antrag betrifft, so gefällt mir derselbe in seiner Idee allerdings, nur scheint er mir zu wenig vorbereitet, um jetzt schon sich für denselben bestimmt erklären zu können. Abg. v. Zezschwitz: Wenn eine Einrichtung sich bewährt und gute Resultate bringt, so dürfte es doch nicht rathsam sein, sie abzuändern oder gar abzuschaffen. Unsere Militairbil- dungsanstalt genießt im Inlands, wie im Auslande Achtung und Vertrauen, die Zöglinge werden darin theo retisch und praktisch tüchtig ausgebildet, wozu noch dasUebungs- jahr als Portopsejunker kommt, und man kann mit Wahrheit sa gen, daß unser Offiziercorps an Bildung, Tüchtigkeit, Ehrgefühl, guter Gesinnung und hum an er Behandlung der Untergebenen keinem Offiziercorps in der Welt nachsteht. Unsere Militairbildungsanstalt ist keineswegs ausschließlich für einen Stand bestimmt, sie ist vielmehr den Söhnen aller Stände geöffnet, in so fern sie sich die erforderliche Vorbildung aneignen. Die Militairbildungsanstalt ist allerdings in der Reg el dieVor- bereitungsanstalt für die Offiziere; dennoch sind mir Fälle be kannt, daß auch Männer, welche nicht auf dieser Anstalt gebildet worden waren, Offiziere geworden und zu ausgezeichneten Posten aufgerückt sind, z. B. die Generale v. Gersdorf und v. Zezschwitz. Diese machten die Umversitätsstudien, fühlten Neigung zum Militair, bewiesen ihre Qualifikation und wurden Offiziere ohne Vermittelung jener Anstalt. Von einer Bevor zugung des Adels in unserer Armee kann wohl nicht die Rede sein. Schon seit längerer Zeit sind hohe Posten in unserer Ar mee von Männern bürgerlichen Standes besetzt gewesen. Ich nenne beispielsweise die ehrenwerthen Namen: Bevila- qua, Rabe, Stüntzener, Aster. Es sind auch Fälle in un serer Armee vorhanden, daß gemeine Soldaten sich durch ausge zeichnetes Benehmen zu Offizieren emporgeschwungen haben. Was die Idee einer Kriegsschule betrifft, so würde diese wohl nicht an die Stelle der Militairbildungsanstalt treten können. In Preußen hat man allerdings eine Kriegsschule, daneben be stehen aber immer auch noch die Militairbildungsanstalten. Wäre davon die Rede, daß man mit Beibehaltung der Militakr- bildungsanstalt eine höhereKriegsschule, um Offiziere für den Generalstab zu bilden, beabsichtigte, so wäre die Sache wohl in nähere Erwägung kzu ziehen, in Bettacht, daß Sachsen die Ehre hat, den Corpscommandanten für das betreffende Armeecorps zu stellen, welcher doch einen gehörig ausgebildeten Generalstab um sich haben muß. Aber daß eine Kriegs schule an die Stelle unserer Militairbildungsanstalt treten und diese überflüssig machen sollte, dem vermag ich nicht bekzustnn- men. Ich muß mich daher gegen beide Anträge des Herrn v. Schaffrath erklären. Abg. Schäffer: Allerdings scheinen mir auch die Gründe, welche gegen den Antrag vorgebracht worden sind, nicht wider-
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