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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Regulirung der Salzpreise, die mittelst Verordnung vom 10. November desselben Jahres §. I (Gesetz- und Ver ordnungsblatt desselben Jahres Seite 344) bewirkte Feststellung dieser Preise im Vierzehnthalermünzfuße, so wie die durch die Verordnung vom 28. September 1843 §. 2 erfolgte Bestimmung des Viehsalzpreises, treten vom 1. Januar 1846 an außer Wirksamkeit." Zu §.2. „Von demselben Zeitpunkte an wird derVerkaufspreis des Salzes für sämmtliche Niederlagen des Königreichs gleichmäßig auf ' 3 Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. für das Kochsalz, und 2 - 10 - 5 - für das Viehsalz, für das Stück zu 120 Pfund Zollgewicht festgesetzt." Mit diesen Abänderungen und resp. Zusätzen empfiehlt die Deputation die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs. Präsident Braun: Es wird erst wohl noch zu bestimmen sein, ob die Kammer es für zweckmäßig hält, sogleich zusammen in die Berathung der Paragraphen einzugehen, oder ob sie die selben theilen will. Ich glaube, daß es zweckmäßig sei, die Be rathung derbeidenParagraphen zusammen vorzunehmen. Theilt die Kammer diese Ansicht? — EinstimmigJa. Abg. Ziegler: Ich theile ganz die von der Deputation ausgesprochene Ansicht, daß es wünschenswerth sein dürfte, daß die bisherigen Königlichen Salzniederlagen aufgehoben und da für in allen nicht ganz unbedeutenden Städten des Vaterlandes Privatniederlagen errichtet werden möchten. Einstweilen aber wünschte ich zu wissen, ob es wohl die Absicht des hohen Finanz ministeriums ist, bis dahin, wo sich dies verwirklicht, die Orte, welche Salzschänken haben, auch ferner, wie bisher, an Nieder lagen festzubinden, oder vielleicht den Bezug freizugeben, so daß sie das Salz von der Niederlage, wo sie es am vortheilhaftesten haben können, entnehmen dürfen. Mein Wohnort Glauchau z. B. würde dann in dem Falle das Salz nicht mehr von Leipzig, sondern von Zwickau' entnehmen. Ich bitte den Königl. Herrn Commiffar, mir hierüber Auskunft zu ertheilen. Staatsminister v. Zeschau: Der geehrte Abgeordnete ist wohl damit einverstanden, daß es zweckmäßiger sein würde, über den Gegenstand zu sprechen, wenn wir auf den Nachtrag zum Berichte kommen, der übrigens noch gar nicht vorgelesen ist. Dann bin ich bereit, auf die Frage einzugehen. Präsident Braun: Der Antrag Seite 501 des Berichts liegt allerdings jetzt nicht zur Berathung vor. — Der Abgeord nete Müller hat das Wort. Abg. Müller (aus Taura): Bei der Feststellung der Salzpreise, wofür ich meinen Dank sage, schließe ich mich dem Wunsche des Abgeordneten Stockmann an, daß das Viehsalz möge freigegeben werden. Aber ich kann auch nicht unterlassen, den Wunsch wegen des gelben Salzes nochmals in Erwägung zu bringen. Ich habe neuerlich Auftrag bekommen von Ritter gutsbesitzern, welche wünschen, daß auch das gelbeSalz frei gegeben und darüber ein fester Preis geseßt werde. Ich erlaube mir daher die Anfrage an die hohe Staatsregierung, ob es ihr nicht gefällig wäre, hinsichtlich des gelben Salzes den freien Ver kauf für die Landwirthe eintreten zu lassen und deshalb feste Preise zu bestimmen? Ich weiß nicht, ob ich einen Antrag des halb einzureichen habe? Königl. Commiffar v. Ehrenstein: Die Regierung hat den Antrag des geehrten Sprechers gestern vernommen, und es ist gegenwärtig nur nochmals darauf hinzuweisen, daß das gelbe Salz bei den Niederlagm jederzeit zu haben ist, allerdings nur in so weit, als der Vorrath ausreicht. Es ist dieses Salz bekannt lich der Abfall aus den Salinen, dessen Quantität sich nicht im voraus bestimmen läßt, und da die Regierung auf Verlangen dasselbe Jedem verabfolgen läßt, so hat der Bedarf kaum ausrei chend gedeckt werden können; in so weit es aber in den Salinen vorhanden ist, läßt man es zu mäßigen Preisen jederzeit verab folgen. In Bezug auf die Amendements zu §. 1 und 2 des G e- setzentwurfs habe ich folgende Bemerkung zu machen. Die ge ehrte Deputation hat ihren Antrag dahin gestellt, daß die Preis stellung im Gesetze selbst sich auch auf das Viehsalz beziehen möge. Der Regierung geht hiergegen kein Bedenken bei, doch erlaube ich mir anzuführen, warum nicht Seiten der Regierung eine gesetzliche Feststellung des Viehsalzpreises erfolgt ist. Der wesentlichste Grund ist der, daß überhaupt eine Feststellung des Preises durchGesetz bisher überhaupt nur bei dem Kochsalze stattgefunden hat. Es werden aber bei den Niederlagen außer dem noch geführt Crystallsalz, Seesalz, Düngesalz rc., welche unter dem Namen der Handelssalze vorkommen und in großem oder geringer» Quantitäten nach Maaßgabe des Bedarfs bezo gen werden, niemals aber einer gesetzlichen Feststellung in Bezug auf den Preis unterlegen haben. Es war kein Grurrd vorhan den, in Bezug auf das Viehsalz eine Abweichung eintreten zu lassen, da namentlich dessen Consumtion gar nicht bedeutend und in den Bezirken der Niederlagen Zwickau und Chemnitz fast auf nichts herabgesunken ist. Wenn die geehrte Deputation gesagt hat, daß die frühere Feststellung des Preises für das Viehsalz unter Cognition der Stände erfolgt sei, so ist die diesfallsige Mittheilung bekanntlich nur in Erledigung eines ständischen Antrags geschehen. Allein wie bereits bemerkt wurde, liegt ein erhebliches Bedenken gegen Aufnahme des Preises in's Gesetz selbst nicht vor, und somit steht dem Amendement Seiten der Re gierung kein Hinderniß entgegen. Nur eine Redactionsbemer- kung zu §. 2 habe ich noch zu machen. Im Gesetzentwurf ist ge sagt, es werde der Verkaufspreis des Kochsalzes festgesetzt auf 3 Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. für das Stück Salz zu 120 Pfund Zoll gewicht. Wenn daher nach dem Amendement in §. 2 ganz all gemein gesagt ist, der Verkaufspreis des Salzes für sammt- liche Niederlagen des Königreichs sei gleichmäßig festgesetzt u. s. w., so dürfte zu näherer Bezeichnung und mit Rücksicht auf die bei den Niederlagen auch vorkommenden andern Salzsortm in der ersten Zeile des 2. ß. zu sagen sein: „Der Verkaufs preis des Koch- und Viehsalzes". Ich weiß nicht, ob die geehrte Deputation mir dieser Berichtigung einverstanden ist.
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