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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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zig zu vereinigen sei oder nicht. Die dritte Deputation hat daher geglaubt, daß diese zwei Petitionen, welche ich vorhin er wähnt habe, an die erste Deputation zur Berichterstattung mit zu überweisen seien. Ich überlasse es dem Herrn Präsidenten, an die Kammer die Frage zu stellen, ob sie den Vorschlag der Deputation genehmigt. Präsident Brauü: Ich kann das, was so eben erwähnt worden ist, als Vorstand der Deputation vollständig bestätigen und richte daher die Frage an die Kammer: ob sie die ange deuteten Petitionen an die erste Deputation verweisen will? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ich ersuche nunmehr den Herrn Re ferenten, uns den Vortrag über den heute auf der Tagesord nung befindlichen Bericht zu erstatten. Referent Abg. Schäffer: Das Allerhöchste Decret, welches dem Gesetzentwürfe, der gegenwärtig vorzutragen ist, beigefügt worden, lautet wie folgt: Da sich nöthig gezeigt hat, der nach dem Gesetze über Er füllung der Militairpflicht vom 26. October 1834 bestehenden Kriegsreserve eine den bundesmäßigen Erfordernissen entspre chendere Einrichtung zu geben und zugleich einige andere Be stimmungen dieses Gesetzes den gegenwärtigen Verhältnissen gemäß abzuändern, so haben Se. König licheMajestät das nebst Motiven beifolgende Gesetz: die Abänderungen einiger Bestimmungen des Gesetzes über Erfüllung der Militairpflicht vom 26. October 1834 betreffend, entwerfen lassen- Die dann enthaltenen, der ständischenWerathung unter liegenden Abänderungen sind durch größern Schriftendruck aus gezeichnet, zugleich aber auch die in Kraft bleibenden Th eile der von diesen Abänderungen betroffen werdenden Paragraphen des Gesetzes vom 26. October 1834 mit ausgenommen worden, um einestheils letztere so darzustellen, wie sie in Verbindung mit den in Vorschlag gekommenen Abänderungen lauten werden, anderntheils die, nach Befinden, vorzunehmende völlige Vereini gung des Gesetzentwurfs mit Hem jetzigen Gesetze durch Um drucken desselben und dessen Veröffentlichung in dieser Form zu erleichtern. Aus diesem Grunde sind auch die in dem Entwürfe vorkom menden Beziehungen auf einzelne Paragraphen des zuletzt ge dachten Gesetzes zur Zeit unverändert gelassen worden. Se. Königliche Majestät sehen der Erklärung der ge treuen Stände über die vorgelegten Abänderungen in Huld und Gnaden entgegen, womit Allerhöchstdieselben ihnen jeder zeit wohl beigethan bleiben. Dresden, am 14. September 1845. FriedrichAugust (L8) Gustav von Nostitz-Wallwitz. (Die allgemeZKen Motive zu diesem Gesetzent ¬ würfe s. in den Mittheilungen der ersten Kammer Nr. 15 S. 317 flg.) Es sagt nun der Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer im Allgemeinen über diesen Gesetzentwurf Folgendes: Mittelst Allerhöchsten Dekrets vom 14. September 1845 ist der in der Überschrift näher bezeichnete Gesetzentwurf der Ständeversammlung zur Erklärung mitgetheilt worden. Zunächst ist derselbe von der ersten Kammer berathen, dann aber, nachdem der Gesetzentwurf an die zweite Kammer gelangt war, von letzterer der unterzeichneten Deputation überwiesen worden, welche dieVorberathung verfassungsmäßig bewerkstelligt hat. Wie die Motive selbst zu erkennen geben, hat der Entwurf die nächste Veranlassung darin gefunden, daß die Einrichtung, welche die Kriegsreserve auf Grund der Bestimmungen des Ge setzes über Erfüllung der Militairpflicht vom 26. Oktober 1834 erhalten hat, von dem deutschen Wunde nicht als genügend erachtet worden ist. Zugleich hat man aber auch diese Gelegen heit benutzt, Zweifel, welche das frühere Gesetz gelassen, zu be seitigen. Der Zweck, den der Gesetzentwurf verfolgt, ist sonach ein doppelter: durch eine der Kriegsrescrve zu gebende festere Einrich tung den in der Bundeskriegsverfafsung liegenden und durch Bundesbeschluß vom 24. Juni 1841 erläuterten Anforderungen Genüge zu leisten, so wie Zweifel, welche beipractischerDurchführungdesGesetzes vom 26. Oktober 1834 sich gezeigt, zu entfernen, und letzteres den jetzigen Verhältnissen und getroffenen organi schen Einrichtungen mehr anzupassen. Die Abänderungen, welche das Gesetz vom 26. Oktober 1834 erlitten, sind in dem Entwurfs mit größcrm Schriftendruck angegeben, und diese sind es, über welche man der ständischen Erklärung entgegensieht. Der Entwurf ist zwar in eine Reihe folge von Paragraphen eingekleidet, jedoch geht die Absicht keineswegs dahin, denselben als ein besonderes Gesetz erscheinen zu lassen, vielmehr soll der Entwurf mit dem jetzigen Gesetze durch Umdruck desselben vereinigt und auf diese Art das gegenwärtige Gesetz mit dem vorliegenden Entwürfe zu einem Ganzen umge wandelt werden. Die Abänderungen selbst, in so weit sie nicht das Institut der Kriegsreserve berühren, sind solche, welcheman bereits bei der Anwendung des Gesetzes als nützlich und nvthwendig kennen ge lernt hat, und von der Beschaffenheit, daß sie den militairpflich- tigen jungen Leuten zum Vortheil gereichen, die Erfüllung der Militairpflicht erleichtern. Das Institut der Kriegsreserve, welches den vorzüglichsten Gegenstand der Abänderungen bildet, ist dem jetzigen Gesetze nicht fremd, die hauptsächlichsten Bestimmungen über dasselbe finden sich in den §§. 3,27,31,32,33. Die Kriegsreserve ist bestimmt, das Bundesheer, wenn die gewöhnlichen Contingente, aus welchen nach §. 1 der Kriegsvers
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