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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Lionen Bestimmungen hervorzmufen und festzusetzen, wodurch der Uebelstand beseitigt wird, daß verschiedene Staaten an einen und denselben jungen Mann wegen Erfüllung der Militairpflicht Ansprüche erheben." Abg. Müller (aus Taura): Es sind mir ein paarBeden- Len beigegangen, über die ich Aufklärung wünschte; auch wollte sch zugleich einen Wunsch aussprechen. Es heißt hier §. 1: „In allen diesen Fällen tritt aber jene Verpflichtung wieder in Kraft, wenn dergleichen Individuen vor erfülltem 26. Lebensjahre in hiesige Lande zurückkehren, daselbst die Staatsangehörigkeit wie der erlangen und immittelst in einem andern Staate ihrer Mili- tairpflicht nicht Genüge geleistet haben;" späterhin in §. 46 aber wird das dreißigste Jahr als Normaljahr festgesetzt. Ich wollte mir darüber nur eine Erläuterung erbitten, zugleich aber den Wunsch hinzufügen, ob nicht ebenfalls in diesem Gesetze ausgesprochen werden könnte, daß ein junger Mann, der ausgetreten ist und rsach mehrem Jahren in sein Vaterland zurückkehren wollte, nach diesem Zeiträume straflos wieder zurückkehren könnte. Ich stelle mir das so vor, wie bei dem Criminalgesetzbuche, wo wir ebenfalls einen Zeitraum von einigen Jahren bestimmt haben, nach welcher Zeit das Verbrechen verjährt. In Bezug auf den Fall, daß ein junger Mann, der sich vor dem Soldatenstande fürchtet und des halb austritt, später wieder zurückkehrt, mache ich auf eine Aeußerung Sr. König!. Hoheit aufmerksam. Se. Königl. Hoheit sagte nämlich, es sei eine alte Eigenthümlichkeitdes Sach sen, daß er nicht gern Soldat würde. Wäre er es aber einmal, so triebe er das Kriegshandwerk mit Liebe. Ich würde es also gern gesehen haben, wenn auch hier eine bestimmte Zeit festge setzt würde, nach welcher ein ausgetretener junger Mann straflos zurückkehren darf. Referent Abg. Schäffer: Der geehrte Abgeordnete scheint seinen Wunsch auf die ausgetretenen Militairpflichtigen erstreckt zu haben; von diesen ist aber hier nicht die Rede. Dieses 26. Lebensjahr, welches hier vorgeschrieben ist, und vor dessen Ein tritte junge Leute wieder zurückkehren, die dann in die Armee eintreten sollen, bezieht sich auf diejenigen Militairpflichtigen, die mit Genehmigung der Staatsregierung in andere Staaten auswandern, jedoch vor dem 26. Jahre wieder nach Sachsen zurückkehren. Bekanntlich dauert die Dienstzeit sechs Jahre und erstreckt sich von dem 20. bis zu dem erfüllten 26. Lebens jahre. Es würde eine Unbilligkeit sein, wenn man der Militair- pflicht dadurch sich entziehen könnte, daß man mit Genehmigung der Staatsregiemng vor dem 18. Jahre auswanderte und nach erfülltem 20. AlLersjshre, im 22. oder 23. Jahre zurückkehrte und dann von der MMairpflicht entbunden sein sollte. Des halb Hat das Gesetz die Bestimmung für nothwendig gehalten, daß, Wenn irgend ein Militsirpflichtiger mit Bewilligung der Behörde vor dem 18. Jahre auswandert und vor dem 26. Jahre zurückkehrt, dieser dann der MMairpflicht noch Nachkommen muß. Präsident Braun: Wünscht sonst noch Jemand das Wort? Abg. Clauß: Die geehrte Deputation hat in Folge von Beschwerden, die dadurch hervorgetreten sind, daß junge Leute, die in Sachsen sich langer aufgehalten haben und hier auch der MMairpflicht unterworfen worden sind, den vorliegenden An trag gestellt. Die Beschwerde aber ging dahin, daß an dieselben jungen Leute, nachdem sie hier der Militairpflicht genügten, der selbe Anspruch in andern Staaten später abermals gemacht wor den ist. Die Deputation hat daher, um solcher Wiederholung vorzubcugen, der Kammer das Gesuch anempsohlen, daß die hohe Staatsregierung mit den Nachbarstaaten Conventionen abschließen möge. Es würde aber doch der Uebelstand nicht zu heben sein, wenn dies blos mit den Nachbarstaaten geschehen sollte und nicht mit allen Bundesstaaten. Ich würde also, wenn der Herr Referent nicht irgend einen Grund angiebt, warum das Wort: „Nachbarstaaten" gewählt worden ist, darauf antragen, daß statt dessen das Wort: „Bundesstaaten" gesetzt werde. Referent Abg. Schäffer: Die Deputation hat vorzüglich einige Fälle im Auge, die sich in einem größer« Staate zugetra gen haben, der zu den Nachbarstaaten von Sachsen gehört, und es ist aus diesem Grunde der Ausdruck: „Nachbarstaaten" ge wählt worden. Ich glaube im Sinne der Deputation zu spre chen, wenn ich erkläre, daß, wenn dieser Ausdruck mitdemWorter „Bundesstaaten" vertauscht werden soll, die Deputation sehr gern sich damit einverstanden erklären wird. Abg. v. Thielau: Ich wollte den Herrn Referenten um eine Auskunft bitten, da ich in der That nicht weiß, zu was dieser Antrag führen soll. Ich kann mir namentlich nicht denken, daß durch Verträge mit benachbarten Staaten das erreicht werden könnte, was die Deputation eigentlich will. Ich sollte glauben, daß die Beobachtung der bestehenden Gesetze eingeschärft werden müßte, denn nach unserm Militairgesetze kann nur derjenige zur Militairpflicht angehalten werden, der die Staatsangehörigkeit erlangt hat. Sind darüber Grundsätze festgestellt, so glaube ich, kann ein solcher Fall nicht vorkommen außer dem, die Gesetze würden nicht gehalten, sie würden verletzt. Wenn ein junger Mann aus dem Auslande bei uns sich auf eine längere Zeit auf gehalten hat, so hat er entweder die Staatsangehörigkeit erlangt oder nicht; hat er sie erlangt, so ist er militairpflichtig, hat er sie nicht erlangt, so wird das Gesetz nicht gehalten, wenn er zur Armee singezogen wird. Sind Zweifel vorhanden, so scheinen mir dieselben nur dadurch beseitigt zu werden, wenn man ein bestimmteres Gesetz über Staats- und Heimathsangehörigkeit giebt, keineswegs durch Verträge mit andern Staaten, die eben so wenig beachtet würden, als jetzt die Gesetze beachtet wordm sind. Königl. Commiffar Richter: Der geehrte Abgeordnete Müller hat den Wunsch ausgesprochen, es möge in dem vor liegenden Gesetze eine Bestimmung Aufnahme finden über die Verjährung der Strafen, welche Ausgebliebene treffen können. Darauf ist zu bemerken, daß die Vergehen, von welchen hier die Rede ist, den allgemeinen Grundsätzen über die Verjährung,
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