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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Lage an zu berechnen, an welchem ihm die Entschei dung der Kreisdirectkon bekannt gemacht worden. Gegen die Entscheidung der Oberrecrutirungsbe- hörde findet eine weitere Berufung nicht statt. Präsident Brann: Ich richte die Frage an die Kammer: Genehmigt sie die in §. 5 enthaltene Abänderung von §. 8 des Gesetzes? — Einstimmig Za. §.6. An die in den §§. 4 und 5 enthaltenen Fristbe stimmungen sind auch Reklamationen der Eltern, Vormünder oder sonstigen Angehörigen des Mili- tairpflichtigen gebunden. DerDeputationsbericht sagt: Um diesen Paragraphen mit den vorhergehenden in Einklang zu bringen, und weil alles das, was die Militakrpflichtkgen in Ansehung der Reklamationen und Rekurse beobachten müssen, auch für deren Eltern, Vormünder und sonstigeAngehörigen gilt, hat die erste Kammer anstatt der Fassung des Gesetzentwurfes folgende angenommen: An die in den ZZ. 4 und 6 enthaltenen Fristbestimmungen sind auchReclamations- und Recursanbringen, sowie Beschwerden der Eltern, Vormünder, oder svnstigenAn- gehörigen des Militairpflichtigen gebunden. Der Beitritt wird empfohlen. Präsident Braun: Nimmt die Kammer die Fassung des §. ff der Vorlage in der von der Deputation S. 795 (s. vor stehend) vorgeschlagenen Abänderung an?—EinstimmigJa. §.7. Zu §. 9. Hiernächst soll es zu Begünstigung der Wissenschaften und Künste den auf der Landes- oder einer auswärtigen Universität, auf der Bergakademie zu Freiberg, der Forstacademie und land- wirthschaftlichen Lehranstalt zu Tharandt, auf einer der Akade mien der bildenden Künste, der chirurgisch-medicinischen Aka demie zu Dresden, auf einer der beiden Landesschulen zu Mei sten und Grimma, oder einem der Gymnasien oder Lyceen des Landes und auf einem inländischen Schullehrerseminar studiren- den jungen Leuten, welche ihren Cursus begonnen haben und über untadelhaftes Betragen und Fleiß, so wie über hinreichende Fähigkeiten durch genügende Zeugnisse sich ausweisen können, nachgelassen sein, erst nach Ablauf des 22. Lebensjahres sich über ihren Eintritt in dieArmee oder ihre Stellvertretung (§.47) zu entscheiden. Sie sind jedoch in diesem Falle bis zu dem ge dachten Zeitpunkte in die Dienstreserve, in welcher sie die höch sten Lvosnummern erhalten sollen, zu stellen, ohne daß ihnen diese zwei Jahre künftig als Dienstzeit angerechnet werden können. Uebrigens bleibt es den Recrutirungscommissionen nach gelassen, in einzelnen Fällen die obgedachte Entfcheidungssrist bis nach Ablauf des vier und zwanzigsten Lebensjahres des Be theiligten zu verlängern. Ueber den wegen ihres Eintritts in dieArmee oder des Gebrauchs der Stellvertretung gefaßten Entschluß haben dergleichen Individuen in dem Jahre, in welchem die ihnen gestattete Frist ab- ». 70. läuft, längstens am Tage vor der Loosziehung bei der betreffenden Recrutirungscommission sich zu erklären, wenn auch im einzelnen Falle der Ab lauf des 22. oder des 24. Lebensjahres erst nach dem Loosziehungstage erfolgen sollte. Hat ein solcher Militairpflichtiger die Erklä rungsfrist verabsäumt, so ist ihm einstweilen ein Ersatzmann zu bestellen und er aufzufordern, bin nen drei Wochen die rückständige Erklärung abzu geben. Kommt er innerhalb dieser Frist der Auf forderung nicht nach, so ist er seines Wahlrechts verlustig und, dafern er noch tüchtig, in die Ar mee einzustellen. (Die Motive dazu siehe in Nr. 15 der Mittheilungen erster Kammer Seite 331 zweite Spalte.) Präsident Braun: Nimmt die Kammer die in §. 7 der Vorlage aufgestellten Abänderungen und Zusätze zu §. 9 des Gesetzes vom 26. Oktober 1834 an? — Einstimmig Ja. §. 8. Su§. 12. Unwürdig, in der vaterländischen Armee zu dienen, sind diejenigen, welche a) Zuchthausstrafe oder Arbeitshausstrafe verbüßt oder noch zu verbüßen haben; b) als Vagabunden anzusehen, oder wegen fortgesetz ter verbrecherischer Handlungen und nach dem Grade der dabei an den Wag gelegten moralischen Verdorbenheit der allgemeinen Achtung und des öffentlichen Vertrauens verlustig zu achten sind. (Die Motive zu den §§. 8, 9, 10 und H siehe in Nr. 15 der Mittheilungen erster Kammer Seite 333 flg.) Abg. Meisel: Es scheint doch, als wenn durch den neuen Paragraphen eine bedeutende Aenderung in das Gesetz käme, indem es heißt: „Zuchthausstrafe oder Arbeitshausstrafe," in dem frühern Gesetze aber war die Arbeitshausstrafe nicht mit genannt. In den Motiven ist zwar die Ursache davon angegeben, es scheint aber, daß Falle dabei getroffen sind, wo es kaum die Absicht sein kann, Unwürdigkeit zum Militakdienst auszusprechen, wenn vielleicht Jemand eine Arbeitshausstrafe erduldet hat, was man oft bei jungen Leuten findet, die eben militairpflichtig werden. Da es mir nun in dm Motiven nicht klar ausgedrückt zu sein scheint, ob hier eine solche Aus nahme stattfinden und im Allgemeinen doch Unwürdigkeitaus gesprochen werden soll, so wollte ich mir vom Herrn Referenten Auskunft erbitten, wie die Deputation die Sache angesehen hat, weil hier etwas ausgesprochen wird, was in dem frühern Gesetze nicht war. Referent Abg. Schäffer: Daß früher die Arbeitshaus strafe nicht mit in das Gesetz ausgenommen worden war, daß sie also nicht unwürdig zum Dienst in der Armee machte, liegt darin, daß diese Strafart bei der Erlassung des Recrutirungs- 3
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