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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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gesetzes noch gar nicht cxistirte, wie dem geehrten Abgeordneten selbst bekannt ist, sie ist vielmehr erst durch das neue Criminal- gesetzbuch eingesührt worden. In das gegenwärtige Gesetz ist sie aus dem Grunde mit ausgenommen worden, weil im ge meinen Leben zwischen Zuchthaus- und Arbeitshausstrafe gar kein Unterschied gemacht wird, und im Allgemeinen diejenigen, welche Arbeitshausstrafe verbüßt haben, vom Volke eben so angesehen werden, als wenn sie auf dem Zuchthause gewesen wären. Dies ist der Hauptgrund, warum die Arbeitshaus strafe in den neuen Gesetzentwurf mit ausgenommen worden ist. Abg. Metzler: Das Bedenken, welches so eben der Ab geordnete Meisel aufgestellt hat, scheint auch mir allerdings nicht unerheblich; denn daß man Zuchthaus- und Arbeitshaus strafe in eine Categorie gestellt hat, ist allerdings etwas sehr Anomales, besonders wenn man damit die übrige Gesetzgebung vergleicht. Denn dort, z. B. in der Städteordnung, ist aus drücklich bestimmt, daß nur solche Verbrechen die Unwürdig keit zur Uebernahme von Aemtern und Ausübung der bürger lichen Ehrenrechte herbeiführen, welche nach, den allgemeinen Begriffen für entehrend gelten. In diesem Falle würde auch hier die Unwürdigkeit auszusprechen sein; allein im Allgemei nen den Satz hinzustellen, daß derjenige, der Arbeitshausstrafe verbüßt hat, für unwürdig zum Eintritt in den Militairstand zu erachten sei, finde ich doch bedenklich. Es giebt in Gemäß heit der Vorschriften des Criminalgesetzbuchs eine Masse von Fällen, wo Einer zu Arbeitshausstrafe verurtheilt werden kann, der ein nach unfern Begriffen entehrendes Verbrechen durchaus nicht begangen hat. Ich weise z. B- auf Excesse und Schlä gereien hin, wo Einer oftmals wider seine Absicht Verletzun gen zufügen kann, die ihm Arbeitshausstrafe zuziehen können, ich weise ferner aufdie Lheilnahme an politischen Verbindungen und die dafür bestehenden harten Strafbestimmungen hin. Ein solches Vergehen wird aber, nach unfern Begriffen, nicht für so entehrend zu halten sein, daß ein solcher Mann nicht die Ehre haben könnte, in der Armee zu dienen. Ich würde daher allerdings den Herrn Präsidenten bitten, die Worte: „Zuchthaus- oder Arbeitshausstrafe" bei der Abstimmung zu ttennen, da ich nicht dafür stimmen kann, daß auch die, welche mit Arbeitshausstrafe belegt worden sind, vom Militairdienste ausgeschlossen sein sollen. Ich erlaube mir aber auch, um meiner Ansicht mehr Nachdruck zu geben, noch ein Amendement dahin zu stellen,daß nach den Worten: „Zuchthausstrafe oder" und vor dem Worte: „Arbeitshausstrafe" hinzugesetzt werde: „wegen eines nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu haltenden Verbrechens", und bitte ich, dieses Amendement zur Unterstützung zu bringen. Präsident Braun: Der Abgeordnete Metzler wünscht, daß vor dem Worte: „Arbeitshausstrafe" der Zusatz gemacht werde: „wegen eines nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu haltenden Verbrechens", und ich frage dieKammer, ob sie die ses Amendement unterstützt? — Geschieht zahlreich. Abg. Meisel: Es ist mir erfreulich, daß der Abgeordnete Metzler mein Bedenken thrilt, und?ich will mir noch erlauben, sie genauer zu Tage zu legen. Es ist seit dem Erscheinen des Criminalgesetzbuches diese Strafe erst eingetreten und soll nun also auch in diesem Gesetze Bezug darauf genommen werden; in dessen scheint es mir nicht gut zu sein, wenn die Gesetze sich selbst widersprechen. Wir haben in der Städteordnung auch analoge Bestimmungen, und wenn gleich bei ihrem Erlaß die Arbeits strafen auch noch nicht existirten, so wird doch durch die Bemer kung des Abgeordneten Metzler, wie er den Paragraphen ausge nommen zu wissen wünscht, unterschieden werden können zwischen Arbeitshausstrafen und Zuchthausstrafen und wieder zwischen Individuen, die aus gewissen Ursachen Arbeitshausstrafen erlit ten haben, weil auch die Veranlassungen zu diesen Strafen sehr verschieden sind. Es ist bekannt, daß seit dem Bestehen des Criminalgesetzbuchs junge Leute eine dreijährige Arbeitshaus strafe erlitten haben, von denen die Kammer keineswegs be haupten wird, daß sie sich eines entehrenden Verbrechens schul dig gemacht hätten. Es ist dies in Folge von Unglücksfallen ge schehen — denn das Duell kann ich kein Verbrechen, sondern nur ein nothwendiges Uebel nennen — wenn aber in Folge eines Unglücks, wie cs notorisch ist, ohne alle Absicht der Tod des Gegners herbeigesührt worden ist, und der jungeMann Arbeits hausstrafe erlitten hat, während ein anderer in ganz gleichem Falle Befindlicher, aber einem andern Stande Angehöriger, Festungsstrafe erleidet, durch diese aber Niemand unwürdig zum Armeedienst wird, so kann es nicht erwünscht sein, daß durch Aufnahme dieser Worte in den Paragraphen die Unwürdigkeit des Einen und nicht des Andern zugleich ausgesprochen wird. Darum wünschte ich, daß, da einmal die Arbeitshausstrafe bereinkommen soll, auch die angeführten Worte angenommen werden. Abg. Brockhaus: Ich bin entschieden der Ansicht, daß im Allgemeinen nur ehrenhafte Individuen dem Soldatenstande angehören dürfen, aber ich bin nicht dafür, daß der Eintritt in die Armee dann zu sehr erschwert werde, wenn Jemand, viel leicht nur in Folge eines Unglücks oder zufälliger Umstände, eine Strafe hat erdulden müssen, die ihn nach allgemeinen Begriffen nicht entehrt. Ich kann daher nicht damit einverstanden sein, daß man die Gründe der Unwürdigkeit so weit ausdehnt, wie im Gesetzentwürfe geschieht, und es wäre jedenfalls besser, wenn man cs bei der alten Bestimmung gelassen hätte, wonach wenig stens nur die Zuchthausstrafe unbedingt zum Eintritt in das Mi- litair unfähig macht. Wenn das in Zukunft auch bei derArbeits hausstrafe der Fall sein soll, so muß wenigstens die Möglichkeit gegeben sein, Ausnahmen zu machen, und wenn der Metzler'sche Antrag nicht angenommen wird, werde ich bei dem nächsten Pa ragraphen ein Amendement stellen, wonach auch von dieser Be stimmung unter Umständen Dispensation ftattfinden kann. Abg.jHensel (aus Bernstadt): Ich werde auch gegen den Zusatzparagraphen sub a. stimmen, indem ich die Abänderung des frühern Gesetzes nicht für gut halten kann. Eines Amende ments, wie es der Abgeordnete Metzler gestellt hat, bedarf es aber nicht; denn wenn wir gegen die Worte „oder Arbeitshaus-
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