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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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I». stehen bleiben würde, wo es heißt: „oder wegen fortgesetzter verbrecherischer Handlungen und nach dem Grade der dabei an den Tag gelegten moralischen Verdorbenheit der allgemeinen Achtung und des öffentlichenVertrauens verlustig zu achten sind." Mir ist dies etwas zu weitgefaßt. Hat ein Mensch sich verbreche rischer Handlungen schuldig gemacht, so wird er bestraft. Das Strafmaaß wird dann entscheiden, ob er zum Eintritt in's Mili- tair unwürdig ist oder nicht. Darüber aber zu entscheiden, ob ein Individuum sich in einem solchen Grade der allgemeinen Achtung und des öffentlichen Vertrauens verlustig gemacht hat, daß er unwürdig ist, Soldat zu sein, dürfte sehr schwer siin, zu mal die richtige Grenze nicht bestimmt werden kann. Mir gefällt die alte Fassung des Gesetzes besser, und ich glaube auch, daß da mit alle die Fälle richtiger getroffen werden, die bereits hervorge hoben worden sind, denn es heißt dort: „welche überhaupt sich eines Verbrechens, welches nach allgemeinen Begriffen für ent ehrend zu betrachten ist, schuldig gemacht haben." Aus diesen Gründen werde ich gegen das Amendement und für das alte Gesetz stimmen. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ein Einwand des Herrn Staatsministers veranlaßt mich, noch einmal das Wort zu er greifen. Es ist gegründet, daß das Militairstrafgesetzbuch die Bestimmung enthält, welche der Herr Minister anführt, allein hierbei ist zu berücksichtigen, daß bei dem Militair in Fällen, wo das Vergehen nicht entehrend ist, die Arbeitshausstrafe in der Militairstrafanstalt verbüßt wird. Es werden gewiß, und ich hoffe, daß dies Seiten des Kriegsministerium bestätigt werden wird, selten Fälle vorkommen, wo der Militair mit wirklicher Arbeitshausstrafe belegt und nicht gleichzeitig wegen des Ent ehrenden des von ihm begangenen Verbrechens aus dem Militair entfernt wird. Mithin ist die Bestimmung des Militairstrafge- setzbuchs Z. 10,11 und 90 nicht im wesentlichen Widerspruche mit der frühem Fassung des Gesetzes. Was die von dem Abgeordneten Sachße vorgebrachten Einwendungen anlangt, so erledigen sie sich sämmtlich, wenn man das frühere Gesetz beibehalt; denn mir ist noch nicht vorgekommen, daß in Sachsen der Diebstahl nach all gemeinen Begriffen nicht fär entehreMgehalten wird, mithin ist auch früher unmöglich ein Dieb in die Armee eingetreten, es wird auch später rein unmöglich bleiben, weil, wenn auch der Diebstahl nur mit Gefängnißstrafe belegt wird, derartige Sträf linge dennoch nicht zum Militairdienst zugelassen werden. Da gegen würden nach der jetzigen Fassung die Diebe, welche nur mit Gefängniß bestraft werden, in's Militair eintreten können. Dadurch rechtfertigt sich meine künftige Abstimmung, wonach ich mich für die Beibehaltung des ältern Gesetzes erklären werde. Königl. Commissar Richter: Der gestellte Antrag scheint im Wesentlichen dahin zu gehen, die ursprüngliche Fassung des Gesetzes beizubehalten. Kaum würde aber, was, wie ich glaube vernommen zu haben, der Herr Antragsteller beabsichtigt, als dann die Fassung unter K. im neuen Entwürfe noch Platz greifen können. Man würde dann am Schlüsse noch einmal dasselbe aussprechen, was schon unter 12b. im alten Gesetze ent halten ist. Ich glaube, der geehrte Herr Antragsteller wird selbst der Meinung sein, daß dann die Fassung unter b. im neuen Ent würfe nicht mehr Platz greifen könnte. Nun ist aber zu bemerken, daß die Fassung, wie sie im jetzigen Gesetze besteht, mehr zum Vortheile des Militairs, als des Volkes oder derMilitairpflichti- gen gereicht, während die Fassung des vorgelegten Gesetzent wurfs im Auge hat, die Militairpflicht zu erleichtern und dem Militair lieber einen jungen Mann zuzuweisen, dessen Würdig keit nach dem jetzigen Gesetze wenigstens zweifelhaft erscheint, als einen völlig unbescholtenen jungen Mann zu nöthigen, für diesen einzutreten. Für jedenUnwürdigen muß ein anderer Milk- tairpflichtiger als Ersatz eintreten. Die Unwürdigen vermögen selten sofort das Einstandsgeld zu bezahlen, auch nach und nach ist es oftnicht vonihnen zu erlangen, man hatdaherBedacht nehmen müssen, die Zahl der Unwürdigen, so viel thunlich, durch andere Gesetzesbestimmungen zu mindern. Aus diesem Grunde hat es angemessen geschienen, statt der Fassung im jetzigen Gesetze, wel cher der Begriff der allgemeinen bürgerlichen Ehre zum Grunde liegt, die Unwürdigkeit auf ein solches strafbares Verhalten zu gründen, welches das betreffende Individuum des öffentlichen Vertrauensund veröffentlichen Achtung verlustig gemacht hat. Es braucht sonach der, welcher beim Militair für unwürdig er klärt worden, deshalb seine bürgerlichen Ehrenrechte noch nicht verloren zu haben. Abg. Brockhaus: Ich wollte nur in Beziehung auf die Aeußerungen des Abgeordneten Sachße bemerken, daß, wenn auch die Strafe des Arbeitshauses in den meisten Fallen dann eintretcn mag, wenn Eigentumsverletzungen stattgefun den haben, dieselbe Strafe auch wegen anderer Vergehen, und namentlich wegen politischer Verbrechen verhängt werden kann. Es sind solche Verbrechen schon oft mit Arbeitshausstrafe ver büßt worden, und wir werden deshalb doch nicht so unbedingt der Meinung sein, daß ein Mann, dem unter solchen Verhält nissen Arbeitshausstrafe zuerkannt wurde, durchaus unfähig sein soll, einen Militairposten einzunehmen. Ich glaube, die Bestimmungen der Städteordnung sollten analog auch auf das Militair angcwendet werden. Wenn Jemand unter Um ständen trotz einer über ihn verhängt gewesenen Arbeitshaus strafe Stadtverordneter sein kann, wird er gewiß auch für das Militair tauglich sein. Mir scheint das, was von der Staats regierung neu vorgeschlagen worden ist, um nichts besser zu sein, wie die alten Bestimmungen. Abg. Jani: Obgleich ich für den Antrag des Abgeord neten Metzler gestimmt habe, so kommen mir doch bei weiterm Nachdenken bei jedem Vorschläge so viele Jnconvenienzen vor, daß ich mich für den Antrag der Negierung entscheiden muß. Meine Herren, bis jetzt hat der Holzdiebstahl in seinen kleinsten Nüancen in so fern als entehrend gegolten, als Nie mand, der sich desselben schuldig gemacht, zur Gemeindewahl oder andern Gemeinderechten zugelassen wurde. Nun giebt es aber Gegenden im Lande, wo früher große Holzberechtigun- gen bestanden, welche aber jetzt theils durch Ablösung, theils durch eine bessere Forstpolizei sehr eingeschränkt sind, wo also
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