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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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brechens willen als unwürdig zu betrachten ist, aus diesem Grunde stimme ich eben für das Amendement des Abgeordneten Metzler. Denn wenn die Abgeordneten Jani und Klien geäußert haben, daß, wenn man dafür stimme, daß alle Diebe, welche wegenKlei- nigkeiten Strafe erlitten hätten, dadurch von der Armee ausge schlossen würden, dann mehrere sein würden, die sich solcher Ver brechen schuldig machten, um nur nicht dienen zu müssen, so ist das ein Mißverständnis Es will der Abgeordnete Metzler gar nicht, daß kleine Vergehen von der Einstandspflichtigkeit in die Armee befreien, er will nur, daß die, welche Arbeitshausstrafe wegen eines nach allgemeinen Begriffen nicht für entehrend zu achtenden Verbrechens erlitten haben, vom Dienst im Heere nicht ausgeschlossen werden. Das scheintmir derBilligkeit angemessen und ich glaube, daß der Einwand Seiten der Staatsregierung, als ob die Rechte rechtlicher jungen Leute durch eine allzu großeAus- schließung derer, die sich einVergehen haben zu Schulden kommen lassen, zuschr beeinträchtigt würden, garnichtinBetrachtkommt. Denn politische Vergehen und solche, die sich Einer aus Zufall, Zorn und dergl. hat zu Schulden kommen lassen, können doch nicht vom Militair ausschließen. Hat man sich darauf bezogen, daßdiescBestimmungmitderMilitairstrafgesetzgebungnichtüber- einstimmend sei, so kannich damit nicht einverstanden sein. Denn der Militaircodex kann nicht angezogen werden, da in ihm weit strengere Grundsätze, als im Criminalgesetzbuche enthalten sind, auch auf die eintretenden Recruten das Militairstrafgesetzbuch garnicht angewendetwerdenkann. Ich werdefürdas Amendement des Abgeordneten Metzler stimmen, werde aber auch gegen b. stimmen, gegen den Zusatz, der unter b. ausgenommen worden ist, indem mir dieser Zusatz zu allgemein hingestellt ist, und ich in der Lhat nicht weiß, was man unter einer fortgesetzten verbrecheri schen Handlung zu verstehen hat. Ich kenne wohl ein fortgesetzt verbrecherisches Leben, aber eine fortgesetzte verbrecherischeHand- lung ist mir in meiner Praxis noch nicht vorgekommen. Abg. Sachße: Der geehrte Abgeordnete Brockhaus scheint überhört zu haben, daß ich ausdrücklich anführte, wie selten es vorkommt, daß Einer wegen eines nicht für allgemein entehrend geltenden Verbrechens zu Arbeitshausstrafe verurtheilt wird; aber bei dieser Seltenheit der Ausnahmen, wo die Arbeitshaus strafe nicht Menschen trifft, welche sonst dem Zuchthause ange hörten, erscheint es mir vortheilhafter und dem Interesse des Volkes angemessener, daß der Vorschlag der Regierung angenom men werde. Herr Abgeordneter Metzler hat allerdings dadurch, daß er sein Amendement vor der „Arbeitshausstrafe" stellte, der Sache eine bessere Wendung gegeben. Ich habe es gleich dem Abgeordneten Klien nicht so verstanden; ich glaubte, es gehöre in den zweiten Punkt b. Aber demungeachtet kann ich mich nicht für das Amendement aussprechen, weil ich wünsche, daß dieselbe Phrase, welche beim Z. 12 so viel Unbestimmtheiten und Zwei deutigkeiten hervorgebracht hat, nicht wieder vorkomme. Beson ders wünsche ich dies darum, weil dann unter K. der Inhalt des vorgeschlagenen Abschnittes wiederum Zweideutigkeiten hervor bringt, welche die Anwendung unter». zweifelhaft machen; es heißt: „es sollen für unwürdig, in der vaterländischen Armee zu dienen, diejenigen gehalten werden, welche als Vagabunden an zusehen, oderwegen fortgesetzter verbrecherischerHandlungenund nach dem Grade der dabei an den Lag gelegten moralischen Ver dorbenheit der allgemeinen Achtung und des öffentlichen Ver trauens verlustig zu achten sind." Da ist nun unter a. von dem die Rede, was nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu be trachten ist, und unter b. heißt es wieder, wenn dasAmendement angenommen würde: „der allgemeinen Achtung und des öffent lichen Vertrauens verlustig zu achten sind." Nun könnte man sagen, was kann unter entehrenden Verbrechen anders verstanden werden, als Diebstahl? Man müßte dann überhaupt annehmen, daß Alle, welche noch so kleine Diebstähle begangen hätten, nach b. unwürdig wären, in's Militair ausgenommen zu werden. Der Entwurf aber läßt unter b. zweckmäßig nach, daß diejenigen, wel chen so geringfügige Vergehen zur Last fallen, die früher oder später wieder in Vergessenheit gerathen, nicht ausgeschlossen würden. Abg. Zische: Ich werde mich für das Amendement des Abgeordneten Metzler erklären, und gehe dabei von dem Grundsätze aus, daß der sächsische Soldat in Bezug auf Ehre makellos dastehen muß; denn nicht Jeder, der Arbeitshausstrafe erlitten, hat an seiner Ehre gelitten; es muß ja nicht allemal ein Dieb sein, es könnte außer den vorhin namhaft gemachten Fällen auch noch andere geben, z. B. den: Jemand, der der Hefe des Volks angehört, aber durch unglückliche Zufälligkeiten zu einem Besitzthume gelangt ist, mit dem gewisse Ehrenrechte verbunden sind, wird von einem sonst wackernBauerburschen tüchtig durch geprügelt; Arbeitshausstrafe wird des Letztem Lohn sein; aberhat der junge Mann deshalb an seiner Ehre gelitten, so daß er deshalb nicht Soldat werden könnte? Ich glaube nicht. Der Herr Commissar hat gesagt, daß eine zu große Strenge in dem Erfor dernisse der Würdigkeit Benachtheiligung der übrigen militair- pflichtigen jungen Leute sei. Ich glaube daher gerade, wenn so ein junger Mann, wie ich ihn bezeichnete, der Militairpflichtig- keit entbunden wird, so muß ein Anderer für ihn einstehen, der vielleicht mehr Makel, als dieser, an sich hatte. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Ich bitte, das Amendement noch einmal zu geben. President Braun: So viel ich verstanden habe, und ich glaube, ich habe es richtig verstanden, ging das Amendement dahin, daß nach dem Worte: „oder" und vor dem Worte: „Ar beitshausstrafe" eingeschaltet würde folgender Zusatz: „wegen eines nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu haltenden Verbrechens". Es würde also der Satz so lauten: „Unwürdig, in der vaterländischen Armee zu dienen, sind diejenigen, welche Zuchthausstrafe, oder wegen eines nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu haltenden Verbrechens Arbeitshausstrafe verbüßt oder noch zu verbüßen haben." Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Die Regierung würde sich dann einverstanden erklären können, wenn sie voraus setzen darf, daß der Punkt b.r „Vagabunden" rc. die Fassung behielte, wie bisher, weil man glaubt, daß dies noch bezeichnender ist, als die frühere. Dann würde der erste Theil des Amende-
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