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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent Abg. GeorgüEs würde das, was vonden geehr ten Abgeordneten in Anregung gebracht wurde, auf eine Abän derung oder Aufhebung der Bestimmung in §. 3 der Verordnung vom 28. September 184S hinauslaufen. Ein Abgeordneter wünscht, daß die Bestimmung ganz Wegfällen, und der andere, daß ein erweitertes Quantum festgesetzt werden möchte. Beide geehrte Abgeordnete würden ihrem Zwecke nahe kommen, wenn sie in beiden Beziehungen die Angelegenheit der Regierung zur Erwägung anheimgeben, und ich rathe ihnen, dahin einen An trag zu stellen. Abg. Oehmichen: Ich bin damit einverstanden. Abg. Oehme: Ich ebenfalls, obwohl auf Len zweiten An trag weniger ankommt. Abg. Scholze: Ich muß mich ganzden Sprechern anschlie ßen. Viele nehmen gar kein Salz, und Viele nur wenig. Ich muß auch die gestrige Bemerkung wiederholen: wir haben in Zittau gar keins erhalten, sondern sollten bis Bautzen fahren, hätten wir welches haben wollen; daher glaube ich, es ist besser, daß es freigegeben wird, wenn derjenige, der das Monopol hat, es nicht thut. Die Consignation aber könnte aufhören, da gar nicht zu viel gekauft werden wird. Präsident Braun: Es ist von den Abgeordneten Dehme und Oehmichen der Antrag gestellt worden, daß die Staatsre gierung in der ständischen Schrift ersucht werden möge, zu erwä gen, in wie weit die in §. 3 der Verordnung vom 28. September 1843 enthaltene Bestimmung wegenzdes Salzquantums erwei tert oder gar aufgegeben werden könne, und ich frage die Kam mer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird zahlreich unterstützt. Präsident Braun: Der Abgeordnete Stockmann hat das Wort. Abg. Stockmann: Ich begebe mich des Wortes, da ich nur das sagen wollte, was der Herr Referent so eben erwähnt hat, Abg. a. d. Winckel: Da jetzt die Frage wegen der Con trols inAnregung gekommen ist und wegen derFreigebungdes zu erholenden Salzquantums, so erlaube ich mir eine Frage an die Staatsregierung. Früher waren bekanntlich die Rittergüter in so firn von dem gewöhnlichen Salzpreise exkmirt, als sie mit einem Paffe der Staatsregierung jedesmal ihr Quantum um einen billiger» Preis bekamen. Dieses existirt nicht mehr. Al lein nun besteht die Einrichtung immer noch, daß die Rittergüter sich einen Salzpaß von den Gerichten sollen geben lassen. Mit diesen Pässen sollen sie ihr Salz bei der Niederlage erholen, und wenn das Jahr abgelaufen ist, müssen sie die Pässe einschicken. Ich kann mich von dem Nutzen dieser Einrichtung nicht überzeu gen. Sie bezahlen dasselbe, wie Andere. Also kann ich es nicht recht finden. Auf der andern Seite macht es immer einige Kosten, diese Pässe zu erhalten, eknzuschicken und neue zu ver langen. Dann aber hat auch die Erfahrung gelehrt, daß sehr Viele dieses auch nicht anerkannt und die Nsthwendigkeit sich ll. 46. nicht so klar vor Augen gestellt haben. Sie sind, wenn sie es vergessen haben, in weitläuftige Untersuchungen und Unannehm lichkeiten gerathen und haben Ordnungsstrafe bezahlen müssen. Ich frage daher die Staatsregierung, ob es noch fernerhin noth- wendig ist, diese Maaßregel beizubehalten, oder ob nicht die Rittergüter, wie Andere, ihr Salzquantum bei der Niederlage erholen können, ohne daß sie weiter Vexationen ausgesetzt sind. Königs. Commissar v. Ehrenstein: Das Vorrecht der Rittergüter, welches darin bestand, daß sie ein größeres Salz deputat zu einem ermäßigten Preise erhielten, hat aufgehört seit Einführung des neuen Grundsteuersystems und in Folge des neuen Salzgesetzes vom 23. Mai 1840. Mit dem Auf hören des Privilegiums mußten die Rittergüter in die Categorie aller übrigen Salzconsumenten treten. Die übrigen Consu- menten beziehen aber sämmtlich ihr Salz auf Grund eines obrig keitlichen Paffes. Ganz so werden die Rittergüter behandelt. Daß die Pässe eingereicht werden, ist als Controls und Beleg des Rechnungswerks unbedingt erforderlich. Die Strafe für den Uebertretungsfall ist auch nicht unverhältnißmäßig groß. Es ist eine Ordnungsstrafe von einem Thaler, und ich halte es weder für rathsam, noch für thunlich, in Beziehung auf die Rittergüter eine abweichende Bestimmung zu treffen. Abg. Had en: Nur diejenigen Rittergüter, welche in dem Gesetz namentlich verzeichnet sind, haben dis Gerechtsame, sich Salzpässe geben zu lassen. Nun giebt es aber auch an dere, welche dieses Recht nicht haben, aber gleichwohl nach Z. 20 der Landgemeindeordnung vom Gemeindeverband aus geschlossen sind. Der Gemeindevorstand giebt den Bedarf für die Gemeinde an und bekömmt darauf einen Paß. Demnach sind einige Rittergüter von der Salzerhebung ausgeschlossen, und deshalb würde ich mich dem Anträge des Abgeordneten a.d. Winckel anschließen, daß nunmehr diese gesetzliche Bestim mung, welche blos zu einer Controls dient, aufge hoben würde. König!. Commissar v. Ehrenstern: Ein Rittergut ge hört entweder zum Gemeindeverbande oder nicht. Im erstem Falle wird der Salzbedarf für dasselbe auf den Paß der Ge meinde mit erholt, im andern Falle ist es berechtigt, einen be sonder» Paß in Anspruch zu nehmen. Abg. Haden: Ich erlaube mir zu bemerken, daß dem in der Wirklichkeit nicht so ist. Die gesetzliche Bestimmung hat alle Rittergüter namentlich verzeichnet, welche Salzpaffe erhalten, andere als die Verzeichneten bekommen nach meiner eignen Erfahrung keinen Paß. Daher giebt es wohl noch viele Rittergüter, welche nicht zur Gemeinde gehören und bei denen auch ihr Salzbedarf nicht mit consignirt wird. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter zu sprechen begehrt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und frage den Herrn Referenten, ob er Zum Schluffe zu sprechen wünscht? Referent Abg. Georgi: Ich habe nichts zu LemexZen. 2
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