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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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in den Erblanden ein Amtshauptmann hat, und in dieser Be ziehung hat sich nothwendig gemacht, noch einen Zusatz dem Paragraphen anzufügen. Die Deputation hat nichts be merkt, sie empfiehlt der Kammer die Annahme des Para graphen. Präsident Braun: Wünscht Jemand das Wort? Wo nicht, so frage ich: Nimmt die Kammer den in der Vorlage enthaltenen §. 12 als Zusatz zu ß. 21 des Gesetzes vom 26. Oktober 1834 an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Abg. Schäffer: 8 13. Zu z. 23. Die Geschäfte der Recrutirungscommission bestehen in s)Besorgung und Leitung des ganzen Aus hebungsgeschäfts, welchem die vorher bei der Bezirksamts Haupt Mannschaft ein zureich end en und von dieser nach erfolgter Prüfung bei Vorbereitung der Bezirksliste zu benutzenden Ortslisten zur Grundlage dienen; b) Prüfung der in Anspruch genommenen Befreiungsgründe und Entscheidung über dieselben, so wie über die zweifelhaft erscheinende Würdigkeit ein zelner Militairpflichtigen; c) Leitung des Loosziehungsgeschäfts; ä) Prüfung der angebrachten Stellvertretungsgesuche und e) Empfangnahme der eingezahlten Stellvertretungssummen. (Die Motive s. in Nummer 15 der Mittheilungen erster Kammer Seite 338 flg.) Die Deputation empfiehlt auch diesen Paragraphen. Präsident Braun: Genehmigt dieKammer die in tz. 13 der Vorlage enthaltene Abänderung und bezüglich Zusatzbe stimmung zu §. 23 des von mir angedeuteten Gesetzes? — Wird einstimmig angenommen. ReferentAbg. Schäffer: §. 14. DenOrtsobrigkeiten liegt die Leitung der An meldung und Gestellung der Militairpflichtigen, die Einreichung der Ortslisten, so wie die Con- troleführung über dieMilitair- und Dienstreserve pflichtigen ob. Sie haben den Recrutirungscom- missionen in allen zu ihrem Geschäftsbereiche ge hörigen Angelegenheiten die nöthige Assistenz zu leisten, so wie die Anmeldungs- und Gestellungs versäumnisse der Militairpflichtigen zu unter suchen und zu bestrafen, und es erleidet in so weit die nach §. 20 des Gesetzes vom 28. Januar 1835 unter den Justizbehörden zustehende Competenz zuUntersuchungund Bestrafung der Hinterziehung der Militairpflicht eine Beschränkung. In Orten gemischter Gerichtsbarkeit gehen biese Functionen auf die Gemeindeobrigkeiten über. Die Ortsobrigkeiten bedienen sich hierbei, so weit nöthig, -er ihnen nach §. 12 der Landgemeinde ordnung vom 7. November 1838 zugewiefenen Or gane. (Die Motive s. in Nummer 15 der ersten Kammer Seite 339.) Auch diesen Paragraphen empfiehlt die Deputation zur Annahme. Abg. Jani: Es ist bei derBerathung in der ersten Kam mer zu dem letzten Satze, der so heißt: „Die Ortsobrigkeiten bedienen sich hierbei, so weit nöthig, der ihnen nach §. 12 der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 zugewiesenen Organe", das Amendement beantragt und gutgeheißen worden: „namentlich der Gemeindevorstände". Das Amendement wurde dadurch motivirt, daß es eigentlich auf den Dörfern kerne weitern Polizeiorgane gebe, als die Lag- und Nachtwächter, daß ferner, was die Richter anbelange, diese in Orten gemisch ter Jurisdiction auch von der verschiedenen Obrigkeit abhingen, und also jedenfalls die Sache vereinfacht werde, wenn der Ge meindevorstand dieses Geschäft übernähme. Dem habe ich aber entgegcnzusetzen, daß die Orte gemischter Jurisdiction im Sinne dieses Gesetzes künftig ganz aufhören werden. Es heißt ja im zweiten Satze dieses Paragraphen: „In Orten gemischter Gerichtsbarkeit gehen diese Functionen auf die Gemeindeobrig keiten über." Wenn daher die Gemeindeobrigkeit die Liste fertigen und für die Richtigkeit derselben verantwortlich sein soll, so wird sie sich auch die Nachrichten über die Verhältnisse der einzelnen Leute nicht anders und besser verschaffen können, als von ihrem Richter, da dieser zugleich der Gemeinderichter ist und schon bis jetzt in allen denjenigen Angelegenheiten die nöthigen Anzeigen zu machen hatte, wo das öffentliche In teresse in Frage kam, z. B. bei der Sicherheit - und Feuer polizei. In diesem Falle finde ich es aber auch billig, daß der jenige, welcher die Liste mit gemacht hat, auch bei der Gestel lung vorzugsweise zugezogen werde. Denn, meine Herren, die Gemeindevorstände haben bloS Angelegenheiten der Ge meinde als solche zu besorgen und zu wahren; aber sie sind keineswegs Polizeiorgane; dies sind lediglich die Richter. Weshalb haben wir noch Richter auf den Dörfern, wenn wir ihnen alle öffentlichen Angelegenheiten entziehen wollen, und wer paßte bester für diese Angelegenheit, als gerade sie? Ein Richter ist gewöhnlich bei den gerichtlichen Verhandlungen zu gegen gewesen und kann darüber Auskunft geben, er ist in der Regel ein älterer Mann, indeß man nicht dafür stehen kann, daß der Gemeindevorstand nicht viel älter ist, als der Recrut selbst. Ich habe nichts dagegen, daß in einzelnen solchen Fäl len der Gemeindevorstand vor dem Gemeinderichter den Vor zug verdienen kann. Wenn aber der Richter mit der Obrig keit die Liste fertigt, so muß es dieser auch freistehen, derRecru- tirungscommission von ihm die nöthige Auskunft geben zu lassen. Die Gemeindeordnung bestimmt in den ߧ. 36, 37 und 38 die Angelegenheiten, welche dem Gemeindevorstande
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