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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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zustehen, und darunter sind die Recrutirungsverhältnisse nicht mit begriffen. Aus diesem Gesichtspunkte, und weil der Richter in der Regel der Mann sein wird, welcher in der Sache unparteiisch ist, wünsche ich nicht, daß durch die Worte: „namentlich der Gemeindevorstände" diese vorzugsweise hierzu vorgeschlagen werden, sondern ich wünsche, daß derBehörde über lassen bleibe, wen sie nehmen wolle. Präsident Braun: Wünscht der Abgeordnete seinen An trag zur Unterstützung bringen zu lassen? Abg. Jani: Ich bitte, daß es nach dem Worte: „Or gane" heiße: „namentlich der Gemeindevorstände oder Richter". Abg. Metzler: Ich bin merkwürdigerweise in dem Falle, dem Abgeordneten Jani gegenüber der Regierung dafür Dank aussprechen zu müssen, daß sie einem wahrhaft gefühl ten Mangel in der vorliegenden Beziehung abhülfliche Maaße gegeben hat. — Denn allerdings ist bis jetzt der Wirkungs kreis der Ortsrichter, so wie der Gemeindevorstände noch nicht gehörig durch Gesetz und Praxis regulirt worden. In dem einen Dorfe liegt eine Verpflichtung dem Ortsrichter ob, welche an einem andern Orte dem Gemeindevorstande zusteht. Ich glaube, man hat überhaupt den Zweck des Gesetzes vom Jahre 1835 außer Augen gelassen, welcher darauf gerichtet war, die Verwaltung von der Justiz in allen Instanzen zu trennen. Diese Trennung der Verwaltung von der Justiz muß sich bis auf den Gemeinderath und den Ortsrkchter herab erstrecken. Wenn man dies im Auge behält, so wird man dahin gelangen, dem Ortsrichter nur die Sicherheitspolizei zuweisen zu können, während der vorliegende Gegenstand rein eine Verwaltungs sache ist, und Verwaltungssachen gehören allerdings lediglich vor den Gemeinderath, an dessen Spitze der Gemeindevorstand steht. Ich kann mich also nur der Ansicht hingeben, daß der Gegenstand lediglich für den Gemeindevorstand gehört. Wenn der Abgeordnete sagte, daß die Gemeindevorstände junge Män ner sein könnten, so ist das eine Behauptung, von der ich nicht weiß, worauf sie sich stützt. Wenn ein Mann 20,000 Lhlr. oder weniger hat, so kann er sich ein Erbgericht kaufen, und er wird damit Erbrichter, während der Gemeindevorstand aus der freien Wahl der Gemeinde hervorgeht, und ich muß sagen, daß diese Aeußerung gegen freigewahlte Gemeindebeamte mir sehr auffällig gewesen ist. Man hat gesagt, daß der Richter un parteiischer sein werde, als der Gemeindevorstand. Ich möchte wissen, worauf sich das stützt? Der Richter, wie der Gemekn- devorstand haben ihren Pflichteid geleistet, und es ist ein Be denken nicht vorhanden, anzunehmen, daß Beide ihres Eides eingedenk sein werden. Ich werde daher allerdings gegen das Amendement, welches eingebracht werden soll, stimmen, und muß bemerken, daß in Recrutirungssachen an sich Niemand anders kompetent ist, als die Verwaltungsbehörde, und diese bildet in der untersten Instanz der Gemeindevorstand, folglich gehört die Sache vor den Gemeindevorstand. Präsident Braun: Der Abgeordnete wünscht, daß hin, zugefügt werde: „namentlich der Gemeindevorstände oder der Gemeinderichter". Ich frage die Kammer: ob sie diesen An trag des Herrn Abgeordneten Jani unterstützt? -- Wird hin reichend unterstützt. Königl. Commissar Richter: Die Regierung legt darauf keinen besonder» Werth, ob die Ortsrichter oder die Gemeinde- vorstände bei den Recrutirungen anwesend sind. Sie hat zu den Obrigkeiten das Vertrauen, daß sie bei den Wahlen der Ortsrichter gewissenhaft zu Werke gehen, sie hat eben so zu den Gemeinden das Vertrauen, daß sie bei der Wahlder Gemeinde, Vorstände nur auf solche Personen Rücksicht nehmen werden^ die Vertrauen wirklich genießen und verdienen. Es kommt bei den Recrutirungen hauptsächlich darauf an, daß Männer aus den Gemeinden mit erscheinen, welche rechtlich sind, welche über die Verhältnisse der jungen Leute, die ihrer Militairpflicht Genüge zu leisten haben, genauere Auskunft geben können, die also mit den Familienverhältniffen derselben und mit den Localverhältnissen bekannt sind. Bon dem Standpunkte aus, den die Regierung hierbei zunächstzu nehmen gehabt hat, konnte es ihr folglich gleichgültig fein, ob die bisherige Einrichtung in dem Gesetze bleibe oder nicht. Aber es schien nöthig, dafür zu sorgen, daß die Ungewißheit, welche jetzt in dieser Beziehung besteht, beseitigt und daß, weil die Recrutirungsangelegenhei- ten, wie Niemand bezweifeln wird, zunächst vor die Verwal tungsbehörden gehören, weil selbst die Untersuchung und Be strafung der Gestellungsversäumniffe den Verwaltungsbehörden zuzuweifen und bloße Ordnungöwidrigkeiten den Justizbehör den zu entnehmen waren, auch ausgesprochen würde, daß die Verwaltungsbehörden in allen diesen Angelegenheiten derihnen untergeordneten Organe sich zu bedienen und diese ihnen Bei stand zu leisten haben. Man wollte aber den Obrigkeiten keine Beschränkung auferlegen, sondern ihnen überlassen, die Or gane zu wählen, die sie für die geeignetsten hielten. Es wird jede Obrigkeit, wie der geehrten Kammer bekannt ist, schon nach der Landgemeindeordnung in dieser Wahl nicht beschränkt, sie kann so gut Gemeindebeamte als Gerichtspersonen zu Aus richtung obrigkeitlicher Verfügungen wählen, wie es ihr ange messen erscheint. Sollte Letzteres in einem Orte der Fall sein, so wird die Obrigkeit auch in Recrutirungssngelegenheiten dasselbe Organ gebrauchen. Wünschenswerth bleibt es, daß der Ge meindevorstand vorzugsweise gebraucht werde, und aus diesem Grunde hat man dem Anträge der ersten Kammer beigestimmt. Wollte man aber auch dazu setzen: „oder der Ortsrichter", so scheint das zu viel zu sein, weil dadurch die Freiheit derObrig- keit wieder beschränkt würde. Abg. Scholze: Ich könnte mich zwar des Wortes bege ben; denn der Königl. Commissar und der Abgeordnete Metzler haben das Alles berührt, was ich Willens war zu sagen, und ich kann mich nur über den verehrten Abgeordneten Jani wundern in Bezug auf das, was er bezwecken will; denn es ist ihm nicht widersprochen, sondern es steht ja da, was er will. Es heißt
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