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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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stens wird sie ihnen nicht in der Vollkommenheit inncwohnen, wie den Gemeindevorständen, die bei Verwaltung derGemeinde- angelegenheiten alle Dorfbewohner näher und besser kennen ler nen müssen. Ich glaube daher, daß es allerdings wünschenswerth ist, daß die Gemeindevorstände vorzugsweise damit beauftragt werden. Abg. Metzler: So unbedeutend auch die vorliegende An gelegenheit erscheinen mag, so sind doch einige Aeußerungen ge fallen, welche ich nicht ohne Erwiderung hingehen lassen kann. Zuvörderst muß ich der Behauptung des Herrn Commissars ent gegentreten, daß bei der Wahl der Ortsrichter sowohl, als der Gemeindevorstände mit gleicherSorgfalt werde verfahren werden. Es quadrirt diese Behauptung auf die sogenannten Wahlrichter, aber auf die Erb- und Lehnrichter paßt sie nicht, da dieZulassung zu diesen Aemtern auf einem Wesitzthume beruht, welches Je mand erlangt hat. Wenn von dem Abgeordneten Rittner zwi schen innern und äußern Angelegenheiten unterschieden wird, so muß ich bemerken, daß mir eine solche Eintheilung in ein aus wärtiges und inneres Ministerium bei den Dorfgemeinden noch nicht vorgekommen ist. Jedenfalls müßte man aber annehmen, daß, wenn einmal ein Minister des Aeußern und des Innern be stehen soll, der Gemeindevorstand nicht Minister des Aeußern, sondern des Innern sein würde. Ihm sind aus den von ihm ge haltenen Listen, aus der Oberaufsicht über die Gemeindeverwal tung die Vermögens - und Familienverhaltnisse präsumtiv besser bekannt, als dem Drtsrichter, welcher nichts mit derBerwaltung zu thun hat. Es ist nicht mehr die alte gute Zeit, wo der Richter Alles galt und die Schöppen thun mußten, was der Richter wollte; jetzt verwaltet die Gemeinde selbst durch aus freier Wahl der Gemeinde hervorgegangene Gemeinderäthe ihr Gemeinde vermögen, ohne den Richter zu fragen. Der Abgeordnete Jani hat mich auch nicht widerlegt, denn der Paragraph aus der Land gemeindeordnung bezieht sich allerdings hauptsächlich auf die Gemeinderäthe; es geht dies aus dem Nachsatze hervor, wo die von der Obrigkeit bestellten Organe den communlichenBeamten entgegengesetzt werden, welche auch zu Gerichtsschöppen gewählt werden können. Es heißt also kurz, daß ein Mitglied des Ge meinderaths auch Gerichtsschöppe sein könne. Uebrigens hat jedenfalls der Abgeordnete die Absicht derRegierung mißverstan den; denn die Regierung will die Ortsrichter nicht geradezu von dieser Angelegenheit ausgeschlossen wissen, sie hat sich ausdrück lich auf §. 12 und die dort erwähnten Organe bezogen. Die Regierung glaubt aber, und mit vollem Recht, daß vorzugsweise die Gemeindevorstände em Recht darauf haben, zu verlangen, in dieser Sache zu concurriren. Ich kann daherdemAbgeordneten blos rathen, das Gesetz etwas genaner anzusehen, und er wird sich dann überzeugen, daß sein Amendement geradezu überflüs sig ist. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Die Regierung hat kein besonderes Interesse hierbei, sie hat im Gegentheil ge glaubt, daß durch dieses Wort den Unterobrigkeiten die mög lichste Freiheit der Wahl gewährt werde, und es scheint daher, als ob der Wunsch des geehrten Abgeordneten Jani schon durch diese Worte beseitigt sei. Es ist der Obrigkeit ganz unbenommen, ob sie den Gemeindevorstand oder den Richter dazu gebrauchen will, und sie kann den Richter wählen, wenn er ihr am geeignet sten zu diesem Geschäfte scheint. Abg. Speck: Ich kann mich ebenfalls nicht für den An trag des Abgeordneten Jani erklären, und zwar aus folgenden Gründen- Es kann der Fall vorkommen, daß die Ortsgerichts obrigkeit einen guten Richter, aber auch einen guten Gemeinde vorstand hat; würde nun im Gesetz keine feste Bestimmung aus gesprochen, welchen von beiden soll sie dann wählen? Sie würde dadurch in Verlegenheit kommen und nicht wissen, wen sie wäh len soll. Dies der erste Grund. Zweitens werden ja alle Ge setze und Verordnungen an den Gemeindevorstand, aber nicht an den Ortsrichter abgegeben. Der Ortsrichter ist daher mit allen den Verhältnissen, welche die Gemeinde angehen, weniger be kannt, als der Gemeindevorstand. Daher glaube ich gewiß, daß diese Angelegenheit mehr für den Ortsvorstand, als für den Orts richter sich eignet. Ich kann mich daher nicht für den Antrag des Abgeordneten Jani erklären, sondern werde für die Gesetzvor lage und für den Antrag des Abgeordneten Metzler stimmen. Abg. Cubasch: Auch ich bin genöthigt, mich denen anzu schließen, die gegen das Amendement des Abgeordneten Jani sich erklärt haben, der besonders in Bezug auf den Kostenpunkt es für gleichgültig hält, ob der Richter oder der Gemeindevorstand bei dem Necrutirungsgeschäft zugezogen werde. Allein auf Orte gemischter Gerichtsbarkeit möchte dessen Behauptung doch nicht füglich anzuwenden sein. Mein Wohnort z.B. besteht aus fünfer lei Gerichtsbarkeit, fünf Richter nehmen folglich an dem Ge schäfte Theil, an jeden einzelnen werden die Listen durch Boten übersendet, jeder einzelne hat sie persönlich an seine Behörde wie der abzuliefern und jeder läßt sich für seine Gänge und Mühwal- tungen von der betreffenden Gemeinde bezahlen. Ein derartiges Necrutirungsgeschäft, wenn nur ein Militairpflichtiger unter jeder Gerichtsbarkeit sich befindet, kostet demnach unserer Ge meinde jährlich mindestens 8 Lhaler, wahrend, wenn der Ge meindevorstand allein damit beauftragt würde, es mit Inbegriff der jährlich zu fertigenden Kriegs- und Dienstreservelisten höch stens 1 bis 2 Lhaler betragen würde. Ich werde daher gegen das Amendement stimmen und erkläre mich mit der Ansicht des Abgeordneten Metzler vollkommen einverstanden. Referent Abg. Schäffer: Ich habe nun zu bemerken, was die Deputation über diese Angelegenheit urtheilt. Wie aus dem Berichte sich ergiebt, ist darin dieser Gegenstand gar nicht erwähnt. Der Gang der Sache ist folgender. Es hatte sich in der ersten Kammer die Ansicht herausgestellt, daß man bei die ser Recrutirungsangelegenheit vorzugsweise die Gemeindevor stände verwenden möchte, und es ist ein Amendement in diesem Sinne übergeben worden, welches sich an den letzten Satz dieses Paragraphen anschließen sollte und die Worte enthielt, daß die Gemeindevorstände vorzugsweise von den Obrigkeiten mit zu
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