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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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diesem Geschäfte gebraucht werden sollten. Dieses Amendement fand in der ersten Kammer allgemeinen Anklang; es wurde jedoch, nachdem die Staatsregierung erklärt hatte, daß sie den Wunsch, welchen das Amendement zu erkennen gebe, in die Aus führungsverordnung aufnehmen würde, nach dieser Zusicherung, sage ich, wurde das Amendement wieder zurückgezogen, und es kam nicht zur Abstimmung. Als diese Angelegenheit in der De putation berathen wurde, war man allerdings auch damit einver standen, theils daß bei dieser Angelegenheit die Gemeindevor stände vorzugsweise von den Obrigkeiten zugezogen werden möch ten, anderntheils aber wollte man auch, daß denselben die Wahl bleiben mochte, ob sie den Ortsrichter oder den Gemeindevorstand dabei zuziehen wollten, und erachtete es daher nicht zweckentspre chend, eine bestimmte Vorschrift in das Gesetz auszunehmen, glaubte vielmehr, daß es besser sei, wenn dieVerordnung nur eine Andeutung enthielte. Zn neuerer Zeit, und namentlich seit Sach sen in das konstitutionelle Leben übergegangen, ist es allerdings eine eigenthümliche Erscheinung, daß man für die Herren Richter auf dem Lande nicht mehr eine so große Passion empfindet. Der Grund hiervon rührt aus früher« Verhältnissen her, und in allen Gemeinden ist jetzt der Wunsch rege, daß man weit lieber die Angelegenheiten, so verschiedener Art sie auch sein mögen, in die Hände der Gemeindevorftände legt, als in die der Ortsrichter. Man ertheilt jenen ein größeres Vertrauen, was auch natürlich ist, weil diese Leute aus ihrer freien Wahl hervorgegangen sind. Dieser Ansicht hat sich auch die Staatsregierung nicht entgegen- gestellr, indem sie die Versicherung gegeben, daß in der Ausfüh rungsverordnung die Obrigkeiten angewiesen werden sollten, vorzugsweise die Gemeindevorstände bei diesen Angelegenheiten zuzuziehen. Das Amendement des geehrten Abgeordneten Jani geht nun ebenfalls dahin, den Ortsobrigkeiten die Wahl zu las sen, wen sie zuziehen wollen, ob den Richter, oder den Gemeinde vorstand. Dies ist aber, wie von der Staatsregierung zu erken nen gegeben worden, auch die Absicht des Gesetzes, und da dem nach durch chas Gesetz die Absicht des Herrn Antragstellers er reicht wird, so scheint es doch zweckmäßig, daß der geehrte Abge ordnete, um die Debatte über diese Angelegenheit abzukürzen, sein Amendement wieder zurückziehe, und ich ersuche den Herrn Präsidenten, den geehrten Abgeordneten darüber zu befragen, ob er, nachdem sein Wunsch erreicht worden ist und es in der Wahl der Obrigkeiten steht, welches Organ sie zu den Recrutirungsan- gelegenheiten zuziehen wollen, es nicht für angemessen halte, sein Amendement zurückzuziehen. Präsident Braun: Zch stelle an den Abgeordneten die eben erwähnte Frage. Abg. Jani: Es ist mir blos darum zu thun gewesen, die vorzügliche Befähigung der Ortsrichter zu diesem Geschäft hier zur Sprache zu bringen, und da dieserZweck erreicht ist, so ziehe ich sehr gern mein Amendement wiederum zurück. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer die Zurück nahme des Amendements? — Einstimmig Ja. Abg. Heyn: Ich lege gar keinen Werth darauf, ob diese Angelegenheit den Ortsrichtern oder den Gemeindevorständen übertragen wird. Präsident Braun: Es ist gegenwärtig über diesen Ge genstand nicht mehr zu sprechen. Abg. Heyn: Ich komme sofort auf den Gegenstand zu rück. Ich wünsche den Gemeindevorständen viel Vergnügen, wenn sie diese Angelegenheit besorgen. Wenn dagegen angedeutet worden ist, daß die Gemeindevorstände mit den communlichen und Familienverhältnissen mehr bekannt wären, als die Orts richter, so muß ich dem schnurstracks widersprechen, weil die Ortsrichter stets die polizeiliche Aufsicht über den Ort zu führen haben und sich daher mit den Familienverhältnissen wohl mehr vertraut machen können, als manche neugewählte Gemeinde vorstände. Präsident Braun: Es hatten vorhin die Abgeordneten Müller und Hensel um das Wort gebeten. Ich frage sie: ob sie über das Amendement zu sprechen begehren? Abg. Müller (aus Kama): Ich entsage dem Wort. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich ebenfalls. Präsident Braun: Dafern Niemand über den Paragraphen selbst zu sprechen wünscht, so kann ich die Debatte für geschlos sen ansehen, und ich frage den Herrn Referenten, ob er das Schlußwort begehrt oder nicht? — Da er demselben entsagt, so frage ich die Kammer: ob sie §. 14 der Vorlage genehmigt? Es ist dies ein neuer Paragraph, der im Gesetze vom 26. Octo ber 1834 nicht enthalten ist, und daher ist die Genehmigung der Kammer über den ganzen Paragraphen einzuholen. Geneh migt also die Kammer §. 14 der Vorlage? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: 8. 15. Die bewaffnete Macht besteht aus der activen Armee und der Kriegsreserve. (Die Motive, welche sich auf §. 15 — 30, die sammtlich von der Einrichtung der Kriegsreserve handeln, beziehen, s. in Nr. 16 de« Mittheilungen der ersten Kammer S. 341 flg.) Es ist zu §. 15 von der Deputation nichts bemerkt worden, und Z. 15 wird zur Annahme empfohlen. Präsident Braun: Nimmt die Kammer §. 15 der Vor lage an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: §. 16. s» §. 24. Die Stärke der activen Armee richtet sich nach dendes- fallsigen Bestimmungen des deutschen Bundes. Dieselbe wird gebildet aus der bereits dienenden und der
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