Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
in die ständische Schrift, der so lautet: „daß in Friedenszeiten niemals mehr von den Krkegsreservemannschaften eingezogen werden, als die Bestimmungen des deutschen Bundes unum gänglich nöthig machen." Ich frage die Kammer: ob sie auch diesen Antrag in die ständische Schrift genehmigt? — Ein stimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: Z. 21. Im Friedensstande sind dieselben an Etabli- rung eines eigenen Hausstandes durch Verheira- thung, Ansässigmachung oder selbstständigen Er werbsbetrieb nicht behindert. Sie genießen in dieser Beziehung mit Perso nen des Civilstandes gleiche Rechte, haben aber auch mit denselben gleiche aus diesem Verhältniß hervorgehende Verpflichtungen. Auf Militairgebührnisse haben dieselben nur während ihrer Anwesenheit bei der betreffenden Lruppenabtheilung Anspruch. Auch zu diesem Paragraphen wird der Beitritt von der Deputation empfohlen. Präsident Braun: Nimmt die Kammer §. 21 der Vor lage an? — Einstimmig Ja. ReferentAbg. Schäffer: 8- 22. Den militairischenGerichtsstand behalten sie nur s) in Betreff der sowohl während der Beur laubung, als während der zeitweiligen An wesenheit bei ihrer Eruppenabtheilung be gangenen Militairverbrechen; d) wegenderwährendderAnwesenheit beiihrer Eruppenabtheilung sich zu Schulden ge brachten Polizeivergehen. In allen andern vorstehend nicht ausdrücklich ausgenommenen Beziehungen treten dieselben unter die Civilgerichtsbarkeit und sind in so weit auch nur den allgemeinen Landesgesetzen unter worfen. Auch hier wird der Beitritt empfohlen. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer §. 22 des Entwurfs? — Einstimmig Ja. ReferentAbg. Schäffer: §.23. Die Sivilgerichte bleiben in den nachvorstehen- denBeftimmungen vor siegehörendenRechtssachen derKrieasreservemannschaftenauch während deren zeitweilrgerAnwesenheit bei ihrer Eruppenabthei lung kompetent, sie haben jedoch in den einen Auf schub nicht leidenden Angelegenheiten das betref fende Kriegsgericht zu requiriren. Auch können die Kriegsgerichte in Fällen, wo nach ihrem Ermessen Gefahr auf dem Verzüge haf tet, ohne vorgängigeRequisitionrichterlicheHand- lungen vornehmen. Die gegen Mannschaften der Kriegsreserve bei ihrem Uebertritte in letztere vor den Kriegsgerichten anhängigenRechtssachen wer den bei diesen fortgestellt. In dieser Beziehung ist Folgendes in dem Berichte bemerkt: Die erste Kammer hat o) den ersten Satz, um den Umstand, welcher die Requisition der Kriegsgerichte nöthig macht, nämlich die Behändi gung einer Verfügung, ausdrücklich zu erwähnen, so gefaßt: „Die Civilgerichte bleiben kompetent, sie haben jedoch wegen Behändigung einer Verfügung an sel bige, so wie überhaupt in den einen Aufschub requiriren." K) um die Dauer der ausnahmweisen Competenz der Kriegs gerichte deutlicher hervorzuheben, im zweiten Satze Zeile 1 nach dem Worte: „können" eingeschaltet: „während dieser Zeit", c) den letzten Satz aber: „Die gegen Mannschaften bei diesen fortgestellt" ganz weggelaffen, da er eine Regel enthalte, welche ohne dies allgemeinem Rechtes sei und auch für solche gelte, welche unmittelbar aus der aktiven Armee in den Civil- stand zurückträten. Die Deputation, mit diesen drei Abänderungen einverstan den, empfiehlt den Beitritt. Präsident Braun: Wenn Niemand zu sprechen begehrt, so frage ich die Kammer: Nimmt sie die von der ersten Kammer beschlossene und von unserer Deputation empfohlene Abände rung des §. 23, welche Seite 797 des Berichts enthalten ist, an? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt sie ebenfalls die von der ersten Kammer beschlossene und von unserer Deputation befür wortete Abänderung des zweiten Satzes? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Will sie den letzten Satz in Gemäßheit des Beschlusses der erstenKammer in Wegfall gebracht wissen?— Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer endlich mit diesen Abänderungen §. 23 der Vorlage? >— Einstimmig Ja. ReferentAbg. Schäffer: 8.24. Sobald die aktive Armee auf den Kriegsfuß gesetzt worden, tritt auch hinsichtlich der Kriegs reserve die kriegsgerichtliche Competenz in dem selben Umfange ein, wie bei den Mannschaften der aktiven Armee. Von den zu dieser Zeit gegen Kriegsreservemannschaften vor Civilgerichten be-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder