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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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reits anhängigen Rechtssachen sind Strafsachen bei dem betreffenden Kriegsgericht fortzustellen. Der Bericht sagt in Betreff dieses Paragraphen: Eben so hat §. 24 die erste Kammer, um deutlich zu erkennen zu geben, daß die kriegsgerichtliche Competenz im Falle einer Mobilmachung der Armee nur hinsichtlich der wirklich einberufenen Reservemänner eintreten soll, in Betreff der nicht einberufenen, aber noch ver pflichtet verbleibenden dasjenige gilt, was §. 22 und 23 festgesetzt ist, nach dem Worte: „hinsichtlich" folgende Einschaltung beschlossen: „der zum activen Dienst einberufenen", welcher beizutreten, ebenfalls empfohlen wird. .Präsident Braun: Genehmigt die Kammer die von un serer Deputation empfohlene Einschaltung der Worte: „der zum activen Dienst einberufenen" nach dem Worte: „hinsicht lich"? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer mit diesem Zusatze §. 24? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: 8.25. Neben der Kriegsreserve besteht die Dienst reserve. 8-26. Au §. 27 und 28. Sie ist sowohl zur Ergänzung des Bundescontingents an Nichtstreitenden, als zum Ersatz des bei selbigem im Kriege entstehendenMannschastsverlustes bestimmt, und es gehören zu derselben ») die bei den vorhergehenden Rerrutirungen sich freigelovste Mannschaft; b) diejenige Mannschaft, welche zwar zum Dienst in der Linie nicht vollkommen tüchtig, zu andern militairischen Dienstleistungen jedoch brauchbar erachtet worden ist; §) die §. 9 des Gesetzes erwähnten Mannschaften in der Zeit, wo sie sich über ihren Eintritt in die Armee, oder ihre Stellvertretung noch nicht entschieden haben; 6)die §. 6 des Gesetzes gedachten Ernährer unter den daselbst angegebenen Voraus setzungen. Der Bericht sagt zu beiden Paragraphen: Diese Paragraphen handeln von der Dienstreserve, deren Bestimmung, und stellen zugleich die Categorien der Mannschaf ten auf, welche zu der Dienstreserve gehören. Die Bestimmung derselben ist eine doppelte, in der Zeit, zu welcher die active Armee auf den Kriegsfuß getreten ist, theils die Nichtstreitenden, theils den im Kriege entstehenden Mann schaftsverlust zu ergänzen. Welche Categorie von der 8- 26 unter a., K., e., ä. angegebenen Mannschaft zunächst zu Ergän zung der Nichtstreitenden verwendet werden soll, läßt sich eben so U. 71. wenig ersehen, als der Umstand, daß die Dienstreserve in Frie denszeiten bei der Armee gar nicht gebraucht wird. Diese Lücke, welche das frühere Gesetz schon gelassen, er kennend, find zu deren Beseitigung die Königl. Herren Commis- sarien mit folgenden Fassungen entgegengekommen: §. 25 b. Sie dient von der Zeit an, wo die active Armee auf den Kriegsfuß tritt, sowohl zur Ergänzung des Bundes contingents an Nichtstreitenden, als zum Ersatz des bei selbigem im Kriege entstehenden Mannschaftsverlustes. Unter Nichtstreitenden find die Mannschaften begrif fen, welche dem Fuhrwesen, der Bäckerei und den Sani tätsanstalten der Armee zugetheilt werden. 8-26. Zu derselben gehören а) diejenigen Mannschaften, welche zwar zum Dienste in der Linie nicht vollkommen tüchtig, zu andern militairi schen Dienstleistungen jedoch brauchbar erachtet worden sind und daher zunächst unter die Nichtstreitenden einge stellt werden; d) die bei den vorhergehenden Recrutirungen frekgelooste Mannschaft; «) die §. 9 des Gesetzes erwähnten Mannschaften in derZeit, wo sie sich über ihren Eintritt in die Armee, oder ihre Stellvertretung noch nicht entschieden haben; б) die §. 6 des Gesetzes gedachten Ernährer unter den da selbst angegebenen Voraussetzungen. Diese Fassungen, welche die Lücken vollständig ausfüllen, werden zur Annahme empfohlen, wodurch die Fassung §. 26 des Entwurfs in Wegfall kommt. Staatsminister v. Nostttz-Wallwitz: Es wird der ge ehrten Kammer nicht uninteressant sein, zu erfahren, daß die Dienstreserve gegen 20,000 junge Männer enthält. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer §. 25 der Vorlage? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt sie weiter den Seite 798 des Berichts enthaltenen Zusatzparagraphen 25b.? — Ein stimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer endlich die in 8- 26 des Berichts enthaltene Abänderung der Z§. 27 und 28 des von mir mehrmals angedeuteten Gesetzes? — Ein stimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: §.27. Zu §.30. Die Verpflichtung zur Dienstreserve dauert sechs Jahre. Ausnahmen hiervon können nur in so weit eintreten, als solche auf gesetzlichen Be stimmungen beruhen. Auch dieser Paragraph wird zur Annahme empfohlen. 2*
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