Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Präsident Braun: Wenn Niemand zu sprechen begehrt, so frage ich die Kammer: Genehmigt sie die in §. 27 der Vor lage erfolgte Abänderung des §. 30 des Gesetzes? — Ein stimmig Za. ReferentAbg. Schäffer: §.28. Zu §. 30. Der sechsjährige Zeitraum wird berechnet: s) bei denjenigen Mannschaften, welche bei einerRecrutirung zur Dienstreserve versetzt worden sind, vom I. Januar des auf die Re crutirung zunächst folgenden Jahres; d) bei denen, welchen in der Zwischenzeit von einer Recrutirung zur andern die Reserve pflicht auferlegt wird, von dem Lage an, an welchem ihnen ihre Versetzung in die Dienstreserve bekannt gemacht worden ist. Die Deputation hat nichts bemerkt und empfiehlt den Beitritt. Staatsminister v.Nostitz-Wallwitz: Der Herr Refe rent hat unterlassen, auf einen Druckfehler aufmerksam zu ma chen. Es muß nämlich im Satze b. statt: „Reservepflicht" heißen: „Dienstreservepflicht." Präsident Braun: Genehmigt die Kammer Z. 28 des Entwurfs? — Einstimmig Ja. Referent Abg. S ch a ffe r: §. 29. Zu Z. 29. Die Einstellung der Dienstreserve in die Armee soll der gestalt erfolgen, daß die Mannschaft der letzten Claffe zuerst, bei einem weitern Bedarfs die der vorletzten Classe u. s. w. nach der Reihefolge, welche die Loosnummern und hinsichtlich der Mindertüchtigen (§. 28K.) der Tag der Geburt an die Hand geben, verwendet wird. Bis zu diesem Zeitpunkte ist die Dienstreserve nur unter der im folgenden Paragraphen angege benen Controls zu halten, einer weitern Be schränkung in ihren persönlichen und bürgerlichen Verhältnissen aber nicht unterworfen. Referent Abg. Schäffer: Im Berichte iß zu diesem Paragraphen nichts bemerkt, und er wird der Kammer zur An nahme empfohlen. Ich habe aber noch zu bemerken, daß das angezogene Citat sich nunmehr ändern wird, nachdem zu §. 26 von Seiten der Staatsregierung eine veränderte Fassung ge geben worden ist. Nach dem Entwürfe sind die minder Tüch tigen unter b°, nach der neuen Fassung aber sind sie unter s. aufgeführt, und es würde nunmehr heißen müssen §. 26 s. Präsident Braun: Will die Kammer die in §. 29 ent- halteneAbänderung zu §.29 des frühem Gesetzes genehmigen? Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: §. 30. Au Z. 33. Die Mannschaften, welche zur Dienstreserve gehören, ha ben sich in den ersten dreiJahren alljährlich an dem durch Verordnung bestimmten Tage und Orte, unter Vorzeigung der Geburts- oder Gestellscheine, persönlich anzu melden, oder bei dringender Abhaltung durch Beauftragte anmelden zu lassen und über ihren Aufenthalt Aus kunft zu geben. Auch hier wird der Beitritt empfohlen. Präsident Braun: Nimmt die Kammer §. 30 und die darin enthaltene Abänderung zu §. 33 des ofterwähnten Ge setzes an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: §. 31. Zu Z.34. Die §. 2 des Gesetzes bezeichnete Mannschaft hat sich, bei Vermeidung der für den Unterlassungsfall angedrohten Stra fen, an demjenigen Tage, welcher zur Anmeldung der Militakr- pflichtigen durchVerordnung angesetzt wird, bei derLocalbehörde ihres Aufenthaltsorts zur Aufzeichnung entweder persönlich anzumelden, oder imBehinderungs falle durch Beauftragte anmelden zu lassen, sodann aber vor derBezirksrecru- tirungscommission an dem von derselbenbestimm- 1 en Tage und Orte zur Untersuchung ihrer Fähigkeit zum Dienste in der Armee persönlich zu stellen. Der Paragraph wird im Uebrigen zur Annahme em pfohlen. Präsident Braun: Ist die Kammer mit §. 31 der Vor lage und den darin enthaltenen Abänderungen des §. 34 des frühem Gesetzes einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: §.32. Zu Z. 35. Der jedesmal zur Ergänzung der Armee erforderliche Be darf wird nach Quoten, imVerhältniß zu der Zahl der zur Ge stellung kommenden und der Looszrehung zu unterwer fenden Mannschaft, auf die einzelnen amtshauptmannschaft lichen Bezirke vertheilt. Die Deputation läßt sich zu diesem Paragraphen, wie folgt, vernehmen: §.32 hat die erste Kammer zu dem Zwecke, die aus den Motiven er kennbare dem Paragraphen unterliegende Absicht noch deutlicher zu bezeichnen, unter Zustimmung des Herrn Staatsministers die in der zweiten Zeile befindlichen Worte: „zur Gestellung kommenden und" Wegfällen lassen. Der Beitritt wird auch hier empfohlen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder