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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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körperliche Beschaffenheit der jungen Leute durch die militairi- schen Strapazen leiden könnte. Allein es steht im Punkte o., daß sie für diensttüchtig anerkannt worden sein müssen. Es ist nicht zu leugnen, daß jungeLeute im 16. und 17. Jahre oft mals so ausgebildet sind, daß sie den Militairdienst ertragen können. Auch in den frühem Kriegsjahren hat man sehr junge Leute gesehen, die diese Strapazen ertragen haben und ertragen mußten. Allein ein zweites Bedenken, das es sehr wünschens- werth macht, daß der Punkt hinsichtlich der 18 Jahre aus dem gegenwärtigen Gesetze wegfalle, ist der Umstand, daß es gewisse Werrichtungen in der Armee giebt, die durchaus erfordern, daß Leute in jungen Jahren, in welchen sie das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, in die Armee eintreten können. Es sind dies die Verrichtungen eines Tambours. Schon gegenwärtig hat die Regierung sich in die unangenehme Lage versetzt ge sehen, die Bestimmungen des Gesetzes überschreiten zu müssen; dieft Tambours sind als Freiwillige vor dem 18. Jahre ange nommen worden. Man würde also, wenn man die Bestim mung wieder in das Gesetz aufnähme, die Regierung in die un angenehme Lage bringen, entweder die Tambours schwer aus bilden zu können, oder dieselbe wieder zu einer abermaligen Gesetzesüberschreitung und Dispensation nöthigen. Dieser Grund ist es hauptsächlich, der den Wegfall jener Bestimmung wünschenswerrh macht. Ich habe die Ueberzeugung, daß die körperliche Beschaffenheit eines solchen jungen Mannes nicht benachtheiligt werde. Im Uebrigen ist die ganze Sache nicht so bedenklich; denn so viel ich weiß, ist nicht einmal den Mili- tairbchörden viel an der Aufnahme Freiwilliger gelegen. Uebri- gsns wird man ja von der Medicinslbehörds Erkundigung ein ziehen, ob der, der sich vor dem 18. Lebensjahre meldet, von der Beschaffenheit sei, daß er die militairischen Strapazen er tragen könne. Abg. Rewitzer: Wenn gleich der Herr Krisgsmimster darauf aufmerksam gemacht hat, daß, wenn auch der Antrag, daß nur solche jungeLeute, welche mindestens 18 Jahre alt sind, in's Militair ausgenommen werden sollen, angenommen werde, derselbe doch nicht streng durchgeführt werden könne, da man bei den Tambours, Spielleuten u° dgl. doch eine Ausnahme gestalten müsse, und zugleich darauf hinwies, daß er selbst junge Leute gekannt habe, die vor dem 18. Jahre Soldat wur den und doch den militairischen Strapazen völlig gewachsen waren, so kann mich das doch nicht bestimmen, dem Anträge des Abgeordneten v. Schaffrath nicht beizutreten. Denn wenn die Regierung Ausnahmen wünscht und nothwendig hält, wie bei den Spielleuten, so können diese Ausnahmen in das Gesetz ausgenommen werden, und doch der Grundsatz, daß ein Mensch nur dann zum eigentlichen Dienst genommen werden könne, wenn er 18 Jahre alt ist, immer festgehalten werden. Dem Einwande, den der Herr Referent vorgebracht hat, istentgegen- zuhaltm, daß solche einzelne Fälle nichts beweisen, daß man unerachtet solcher einzelnen Beispiele nicht wird bestreiten kön nen, daß vor dem 18. Jahre die körperliche Entwickelung und Ausbildung des jungen Mannes noch nicht zu der Festigkeit gediehen ist, wie es für die militairlschen Strapazen erforder lich ist. Sie werden mir Recht geben, meine Herren, daß ein junger Mensch, der noch nicht 18 Jahre alt ist, selten diese er forderliche körperliche Festigkeit hat, und daß gar mancher junge Mensch, der zu frühzeitig in's Militair eingetre ten ist, seine Gesundheit für immer verloren hat. Ich werde also aus den von mir angegebenen Gründen, weil die nöthigen Ausnahmen in das Gesetz ausgenommen werden können, für dm Antrag des Herrn v. Schaffrath stimmen. Abg. Metzler: Ich verkenne die menschenfreundliche Ab sicht, die dem Anträge meines Freundes, des Herrn v. Schaff rath unterliegt, nicht, aber gleichwohl sind die Gründe, welche die Regierung für den Gesetzentwurf vorgebracht hat, für mich in diesem Falle überwiegend. Zuerst möchte ich die Regierung gern der Nothwendigkeit der Dispensation in den Fällen über heben, in denen etwas durch das Gesetz regulirt werden kann. Es ist für die Regierung eben so wenig, als für die Stande gut, durch Dispensation nachhelfen zu müssen. Man hat auf die körperliche Befähigung der jungen Mannschaft aufmerksam gemacht; jedenfalls aber bleibt das Urtheil und Gutachten, ob körperliche Reife für denMilitairdienst vorhandenseivdernicht, derRecrutirungsbehörde Vorbehalten. Auf diese kann man sich um so mehr verlassen, als der Militairbehörde daran gelegen fein muß, kräftige junge Leute in den Dienst zu bekommen. -Was aber den moralischen Muth anlangt, so bin ich der Ansicht, daß, wer keinen hat, ihn auch nach dem 18. Jahre nicht be kommt. Ich weise aber nur auf die jungen Tambours der französischen Garde hin. Wäre es bei ihrer Aushebung auf weiter nichts, als auf das erforderliche Alter angekommen, so würden wir vielleicht das Vergnügen nicht haben, uns über ihren romantischen Muth noch jetzt freuen zu können. Ich kann daher bei meiner Abstimmung auf jenen Antrag keine Rücksicht nehmenund empfehledieAnnchmedes Gesetzentwurfs, wie er uns vorliegt. Abg. Jani: Ich habe nur mein eigenes Beispiel anzu führen und zu bemerken, daß ich im 16. Jahre Soldat gewor den bin, im 17. den zwar nicht langen, aber sehr strapazenrei- chen Feldzug bei Ulm mitgemacht habe, und dennoch heute in meinem 58. Lebensjahre noch ein ziemlich rüstiger Mann bin. Die Vorlage sagt auch: „Der Freiwillige muß nach den Bor schriften des dritten Capitels für diensttüchtig zu erachten sein," und in diesem Capittl steht Z. 11: „Als untüchtig sind diejeni gen zu betrachten, welche zu Ertragung der Beschwerden des Waffendienstes nicht geeignet gefunden werden." Man darf daher wohl von der Dextentat unserer Aerzte erwarten, daß sie Niemanden in den Militairdienst aufnehmen werden, dernicht für die militairischen Strapazen geeignet ist. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Zur Beruhigung des Herrn Abgeordneten Rewitzer wird es dienen, wenn ihm Seiten des Kriegsministeriums versichert werden kann, daß in der ganzen Armee kein Soldat dient, -er nicht wenigstens 18
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