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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Jahre alt ist. Im Uebrigm muß ich aber dem Herrn Abge ordneten Metzler vollkommen beistimmen, daß gerade sehr ost jüngere Tambours, und solche, die noch nicht mannbar waren, das kräftigste Beispiel der Tapferkeit im Bataillon gegeben haben; auch haben wir Offiziere gehabt, die früher Tambours gewesen sind. Präsident Braun: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Wo nicht, so kann ich zur Fragstellung übergehen. Zuerst stelle ich die Frage auf das Amendement des 0. Schaffcath, welcher wünscht, daß vor den Worten: „nicht über" eingeschal tet werde: „wenigstens 18 und". Ich frage die Kammer: ob sie das Amendement des v. Schaffrath genehmigt? — Es wird gegen achtzehn Stimmen abgeworfen. Präsident Braun: Genehmigt nun die Kammer die in 34 enthaltene Abänderung des 41. §. des Gesetzes vom 26. Oktober 1834? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schä ffer: §. 35. Zu §. 42. Jeder, welcher zum ersten Male freiwillig in den Waffen dienst eintritt, muß sich, dafern er seiner Waffenpflicht noch nicht Genüge geleistet hat, zu einer sechsjährigen Dienstzeit in der aktiven Armeeundzueinerdreijährigen dergleichen in der Kriegsreserve verbindlich machen. Präsident Braun: Wünscht Jemand über §.35 der Vor lage das Wort? Nimmt die Kammer die in §. 35 enthaltene Abänderung des fraglichen Gesetzes an? — Einstimmig Za. Referetrt Abg. Schäffer: §. 36. Zu Z. 43. Den in vorstehendenParagraphen bezeichneten Mannschaf ten sowohl, als denjenigen Individuen, welchebei einerRecrutirung zur Loosziehung ausgesetztsind, jedoch unter Verrichtung darauf sich zum freiwil ligen Eintritt in dieArmee melden, soll freistehen, die Waffengattung zu benennen, zuwelchersiever setztzuwerden wünschen. Eswird aufihreWünsche Rücksicht genommen werden, wenn sie zu der ge wählten Waffengattung ausreichend befähigt und bei derselben Vakanzen vorhanden sind. Präsident Braun: Wünscht Jemand über den Paragra phen das Wort? Nimmt die Kammer die Veränderungen des §. 36, wie sie darin zu §. 43 des fraglichen Gesetzes gemacht worden find, an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schaffer: s- 37. ZU §° 44. Auch diejenigen Soldaten, deren gesetzliche Dienstzeit in der activ en Armee zu Ende geht, können in selbiger freiwillig fortdienen, wenn sie ») noch vollkommen diensttüchtig sind und d) gut gedient haben. Hierbei ist im Berichte erwähnt: Der großem Deutlichkeit wegen hat die erste Kammer be schlossen, das Wort: „gesetzliche" in der ersten Zeile zu vertauschen mit: „sechsjährige", wozu der Beitritt ebenfalls angerathen wird. Präsident Braun: Die erste Kammer hat beschlossen, das Wort: „gesetzliche" in der ersten Zeile zu vertauschen mit: „sechs jährige". Unsere Deputation hat uns den Beschluß zur An nahme empfohlen und ich frage die Kammer: ob sie dem Be schlüsse ihrer Deputation beitrete? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt nun die Kammer den §. 37 und die darin enthaltenen Abänderungen des Gesetzes vom 26.Oktober 1834? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: . §. 38. Au §. 46. Die in den §§. 44 und 45 erwähnten Personen müssen sich auf eine Dienstzeit von wenigstens einem Jahre verbindlich machen. Ersterensoll aber diese längere Dienstzeit an ihrer Kriegsreservepflicht angerechnet werden. Präsident Braun: Wünscht Jemand hierüber zu spre chen? Nimmt die Kammer den Paragraphen der Vorlage und die darin enthaltenen Abänderungen des fraglichen Gesetzes att? — Einstimmig Ja. ReferentAbg. Schäffer: §. 39. > Zu 8-47. Jeder, der das zu Leistung der Militairpflicht vorgcschrie- bene Alter erreicht hat, kann vor und nach der Loosung, auch vor der Untersuchung der Diensttüchtigkeit, wenn er sich der Hinterziehung der Militairpflicht nicht schuldig gemacht hat, sich durch einen Andern, gegen baare Erlegung einer Einstandssumme von Zweihundert Lhalern im Vierzehnthalerfuße, vertre ten lassen. Hat er sich dessen vor Untersuchung der Diensttüch tigkeit oder Loosung erklärt, so ist bei letzterer für ihn ein Loos zu ziehen, und wenn ihn dieses zur Einstellung bestimmt, ein Stell vertreter für ihn einzustellrn, im entgegengesetzten Falle aber die Einstandssumme zu dem Stellvertretungsfonds zu nehmen. Ein Soldat kann während schon angetretener Dienstzeit um die Vergünstigung, sich vertreten zu lassen, nur ausnahms weise und bloß dann nachsuchen, wenn er durch seine Beibehal tung im Militair wichtige Vortheile verlieren, oder ein wesent licher Nachtheil für ihn entstehen würde. Ein solcher Soldat hat ebenfalls die in diesem Paragraphen bestimmte Einstandssumme zu erlegen, wenn er vor Ablauf der ersten drei Jahre seiner Dienstzeit von der Stellvertretung Ge brauch macht, wogegen er nach Ablauf seiner Zeit nur die halbe Einstandssumme zu bezahlen hat. Der Einsteher übernimmt dieselben Verbindlichkeiten, welche der Einsteller zu erfüllen ge habt haben würde. Auf die in der Kriegs- und Dienstreserve ste henden Mannschaften findet im Frieden die Stell vertretung keine Anwendung.
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