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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident Braun: Ist die Kammer mit §. 39 und den darin enthaltenen Abänderungen des §. 47 des mehrgedachten Gesetzes einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: §. 40. Zu Z. 43. Der Einsteller wird durch Erlegung der Einstandssumme auch vom Dienste in der Kriegsreserve befreit, und zwar ohne daß sein Einsteher deshalb zu mehr, als zu Erfüllung seiner eige nen Kriegsreservepflicht verbindlich wird. Hat jedoch ein Soldat nach beendigter eigner sechsjähriger Dienstzeit in der activen Armee noch sechsJahre lang in derselben als Einsteher gut ge dient, so soll ihm ebenfalls Befreiung von der Kriegsreserve zu Theil werden. Präsident Braun: Bezüglich des §.40 der Vorlage richte ich an die Kammer dieselbe Frage, die ich vorhin gestellt Habs: Genehmigt sie Hirsen Paragraphen? — Einstimmig Ja. ReferentAbg. S chäffer: §.41. Zu §. 52° Das Knegsmmistmum wird in Ariedsnszeitsn gegen Erle gung der §. 47 gedachten Summe die erforderlichen Einsteher ermitteln, und werden solche zunächst aus der Claffe derjenigen Unteroffiziere und Gemeinen genommen, welche ihre sechsjäh- rige Dienstzeit in der activenArmee entweder schon be endigt haben, oder mit Ablauf des Jahres beendigen und als Einsteher fortzudisnen wünschen. Nur wenn die Zahl derselben nicht ausreichen sollte, werden anders zum Militar'rdienst geeig nete Subjekte angenommen und es können dabei insbe sondere Kriegsreservsmannschaften Berücksichti gung finden, welche ihre dreijährige Dienstzeit als solche beendigt Haben, odsr mit dem Ablaufs des Jahres beendigen und sich dazu melden. Referent Abg. Schäffer: Auch hier ist Seiten hex De putation nichts erinnert. Präsident Braun: Ich werde künftighin den Zusatz, den ich zeither beibehslten habe, in der Fmgstellung weglaffm und die Frage ganz einfach auf Genehmigung der Vorlage richten. Ich setze aber dabei voraus, haß die Kammer ihre Genehmigung bloß den Abänderungen giebt, über welche das Allerhöchste -De kret Genehmigung erfordert. Staatsmrnistex v. Nostitz-Wallwitz: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß das Stellvertretersystem m Sachsen, wie ss sich theoretisch und praktisch ausgebildet hat, einzig in seiner Art dastsht. Die Armee legt deshalb einsn ss großen Werth darauf, weil es ihr eine große Zahl ausgezeichnete und bienst- erfahrens Unteroffiziere sichert, welche als Stellvertreter in der Armee diensn. Der Stellvertretungsfonbs beträgt dermalen die Summe von reichlich 400,000 Lhalem. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer den §. 41 des Gesetzentwurfs? -- Einstimmig Ja. ReferentAbg. Schäffer: §.42. Zu Z. 53. Wird einem Soldaten, während er als Stellvertreter dient, entweder wegen einer Anstellung im öffentlichen Di enste, oder aus einem der §. 47 erwähnten Gründe der Ab schied bewilligt, so hat derselbe auf die für ihn deponirte Ein standssumme nur im ersten Falle bis mit demTage, an welchem er seine Entlassung erhält, im zweiten Falledagegen, wenn er innerhalb der ersten drei Jahre seiner Dienstzeit austn'tt, keinen, tritt er aber nach Ablauf der ersten drei Jahre aus, auf die Hälfte derselben Anspruch zu machen, und es soll solchenfalls die von ihm inne zu lassende ganze oder Halbs Einstandssumme in gedachten Fonds fließen. Referent Abg. Schäffer: Der Bericht sagt zu §.42: Um alle Zweifel über die verschiedenen Fälle der Entlassung eines Stellvertreters, inglsichen über die nach solchen auch ver schieden sich gestaltenden Wirkungen, von denen der Paragraph handelt, zu entfernen, hat die erste Kammer zu folgender neuen von der Staatsregierung vorgelegten Fassung sich entschlossen: „Wenn ein Soldat, während er als Stellvertreter dient, wegen einer Anstellung im öffentlichen Dienste entlassen wird, so gebührt ihm von der für ihn depom'rten Em- Aandssumme so viel, als er bis mit dem Tage, an welchem er seine Entlassung erhält, verdient hat. Wird ihm dagegen seine Entlassung aus einem der §. 47 erwähnten Gründe bewilligt, so hat derselbe auf die für ihn deponirte Einstandssurnme keinen Anspruch, wenn er innerhalb der ersten drei Jahre seiner Dienstzeit aus tritt, tritt er aber nach Ablauf der ersten drei Jahre aus, so hat er auf dis Hälfte derselben Anspruch zu machen. Der in jedem der vorgedschtm Fälle vonderEinstands- summe inne zu lassende Theil fließt in dm Stellvertre tungsfonds. " Auch hier wird der Beitritt Empfohlen. Präsident Braun: Der Abgeordnete Hensel hak das Wort. Abg.Hensel (ausBernstadt): Ich hatte schon bei der Bemthung des Milrtairbudjets die Frage erhoben, in wie fern den mehrfach geäußerten Wünschen in Bezug auf die Auszah lung der Einstan'ossummen von der Staatsregierung nachgegan- gen worden sei? Hier in diesem Paragraphen ist nun eine Be stimmung hierüber enthalten, wonach denjenigen, welche aus einem der §. 47 erwähnten Gründe den Abschied nehmen, nur für den Fall, daß von ihnen die dreijährige Dienstzeit zurückge- legt ist, die Hälfte der Emstandssumme ausgezahlt wird. Es kommt aber sehr Häufig vor, daß namentlich Unteroffiziere mit zwei Jahren, oder nachdem sie ziemlich drei Jahre rm Dienste gewesen sind, das Militair verlassen, um eine geeignete Privat anstellung zu erlangen. Da nun die Summe, welche ihnen nicht ausgezahlt wird, lediglich dem vorher von dem Herrn Kriegsminister erwähnten Fonds, welcher jetzt die so bedeu tende Höhe von 400,600 Ehalern erreicht hat, zufließt, so scheint es mir doch der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechend,
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