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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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dergleichen Austrstenden die Einstandssumme wenigstens auf die vollen Jahre auszuzahlen, die sie gedient haben. Wenn sie z. B. zwei volle Jahre und ein halbes Jahr gedient haben, soll ten sie wenigstens die Summe erhalten, welche auf die vollen deten zwei Jahre zu berechnen ist. Nach §. 42 ist es jedo ch nicht der Fall, da hier nur für die in öffentliche Dienste Tretenden gesorgt wird, und wenn die Diskussion vielleicht nicht hierüber mir noch weitern Aufschluß giebt, so würde ich mir erlauben, später ein Amendement einzureichen. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Der Kriegs minister hat wahrhaft mit Ungeduld erwartet, daßihmdieZustim- mung Seiten der geehrten Kammern werden möchte, den Be theiligten die gewünschte Vergünstigung gewähren zu dürfen. Der Paragraph ist so weit gefaßt worden, um möglichst Bielen diese Vergünstigung zu verschaffen. Ich würde aber den Herrn Antragsteller bitten, den §. 55 im ältern Gesetze nachzulesen, wodurch es dem Kriegsministerium nicht möglich gewesen ist, noch weiter zu gehen, weil in diesem Paragraphen enthalten ist, daß diese Ueberschußgelder alljährlich dazu angewendel werden sollen, um die betreffenden Recruten des laufenden Jahres zu vermindern. Das heißt also, es wären z. B. 2000 Lhaler ge sammelt worden, so ist das Ministerium verbindlich, die Quote des laufenden Jahres um zehn Mann zu vermindern, um Stellvertreter dafür anzukaufen. Das heißt also, ich wiederhole es, diese Ersparnisse sind nach §. 55 dazu bestimmt, alljährlich die betreffende Recmtenquote um so viel zu vermindern, als von dem Betrage Stellvertreter angenommen werden können; und dies ist der Grund, warum die Regierung sich nicht für ermäch tigt gehalten hat, weiter zu gehen, als in der Regierungsvorlage der Kall ist. Abg. Metzler: Das Kriegsministerium hat zwar die Be schwerden, welche die ftühere Gesetzgebung in Bezug auf die Ge währung der Einstandssumme enthält, großentheils zu beseitigen gesucht. Ich glaube aber, dasselbe ist nicht weit genug gegangen, sondern auf halbem Wege stehen geblieben. Außer dem, was be reits der AbgeordneteHensel vorstellig gemacht hat, gereichen mir besonders noch die Worte: „im öffentlichen Dienste" zum Anstoß. DieWorte: „öffentlicher Dienst" sind ein sehr weiter Begriff, und man weiß nicht, was man in einzelnen Fällen darunter zu subsumi- renhat. Ich gehe aber davon aus, daß der Stellvertreter, wenn er einige Zeit gedient hat, das Geld, welches ihm dafür gewährt wird, auch verdiente. Er mag nun früher oder spater austreten, es muß ihm seine Dienstleistung vergütet werden. Die Absicht, warum man nun dem, welcher in öffentliche Dienste übertritt, diese Einstandssumme zufließen läßt, kann keine andere sein, als um einer Forderung der Gerechtigkeit zu genügen und dem Ausgetretenen Mittel an die Hand zu geben, seine neue Einrich tung zu begründen. Diese Absicht ist sehr lobenswerth. Ich weiß aber nicht, warum denjenigen, welche nicht in einen öffent- li ch en Dienst übertreten, sondern vielleicht in einen, den man, obwohl er weit entfernt ist, ein Privatdienft zu sein, doch auch nicht für einen öffentlichen erklären kann, nicht dieselben Vor theile zufließen sollten- Ich setze den Fall, es tritt Jemand in l!. 71. die Dienste einer Eisenbahncompagnie. Warum soll diesem nicht auch der hier in Rede stehende Bortheil zufließen? Ich möchte mir daher mit Rücksicht darauf, daß die Worte: „öffent licher Dienst" ein zu weiter Begriff sind, und besonders, wenn man ängstlich dabei zu Werke geht, damit nur Königliche Ckvil- dienste bezeichnen könnte, das Amendement erlauben, daß gesetzt werde: „im Civildienste". Ich ersuche den Herrn Präsidenten, dieses Amendement, welches zur Absicht hat, eine größere Gleich heit zwischen denen herbeizuführen, die in eine bürgerliche Stel lung aus ihren militairifchen Stellvertretungsdiensten übergehen, zur Unterstützung zu bringen. Präsident Braun: Sie haben das Amendement vernom men; es geht dahin, daß statt: „öffentlichen" gesetzt werden soll: „Civil", so daß der Passus des Paragraphen lauten würde: „Wird einem Soldaten, während er als Stellvertreter dient, ent weder wegen einer Anstellung im Civildienste" u. s. w. Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag des Abgeordneten unter stützt? — Wird hinreichend unterstützt. Staatsminister v. Nostitz - Wallwitz: Der Ausdruck: „Ci- vildienst" ist allerdings so weit gefaßt, daß von dem Herrn Abge ordneten Metzler eine weitereAuseinandersetzung erforderlich wer den dürfte, was er darunter versteht. Unter „öffentlichen" hat man alle Polizeibeamte verstanden, man hat vorzugsweise auch die darunter verstehen wollen, die bei Sradträthen und Gerichten angestellt worden sind. Wünscht nun, was ich aber kaum glaube, der Abgeordnete Metzler, unter Civildienst den Privatdienst zu verstehen, so bitte ich ihn, sich darüber auszulassen. Abg. Metzler: Nach dem, was ich vernommen habe, könnte ich theilweise mein Amendement für erledigt und in so fern mich für beruhigt halten. Allein ich wollte nur wenigstens so viel erwähnen, daß, da in unserer Zeit die Eisenbahncom pagnien so bedeutend geworden sind, den Beamten derselben mit den öffentlichen Beamten gleiche Berechtigung eingeräumt wer den möchte. Wenn nun auch darauf noch der Paragraph bezo gen würde, so würde ich mich für beruhigt erachten und mein Amendement zurückziehen, vorzüglich deshalb, weil ich dasselbe nicht auf bloße Privatdienste beziehen wollte. Staatsminister v.Nostitz-Wallwitz: Das Kriegsmim- sterium bemerkt, daß es die Angestellten bei den auf Actien ge gründeten Eisenbahnen unter den öffentlichenBeamten nicht ver stehen kann. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich werde zwar, nachdem ich von dem Herrn Kriegsminister den nöthigen Aufschluß er langt habe, kein Amendement stellen, allein ich bemerke nur noch, daß allerdings die von dem Herrn Minister angegebene Bestim mung Z. 55 dahin führt, daß oft durch die großeAnzahl der Ein steher eine nicht unbedeutende Anzahl von Söhnen wohlhaben der Eltern nicht ausgehoben wird. Nach der Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung des vorigen Jahres wird die Zahl des Einsteher sechszig betragen haben. So viel Recruten sind nicht ausgehoben worden, und dies hat zum Theil wohlhabenden Per sonen zum Nutzen gereicht, während Einsteher, welche nicht nach der uns vorliegenden Bestimmung in öffentliche Dienste eimre- i s
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