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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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ten, bei ihrem Austritt aus dem Militair die verdiente Ein- .siandssumme einbüßen, wenn sie nicht drei volle Jahre gedient haben. Staatsminister v. Nystitz-Wallwitz: Dem Kriegs ministerium ist es höchst erwünscht, wenn sich die Kammers fiir das Wohl der Individuen in der Armee aussprechen. Ein unmittelbares Interesse dagegen hat das Ministerium gar nicht. ES ist nur den frühern Bestimmungen des Gesetzes gefolgt und hat diese beibehatten. Einen militamschen Grund muß ich allerdings anführen. Unter denjenigen Individuen, die auf die Vergünstigung keinen Anspruch machen sollen, sind vor zugsweise diejenigen verstanden, die vielleicht aus momentaner ^Unzufriedenheit mit ihren Dienstverhältnissen die Entlassung fordern, noch ehe sie die Stellvertretung geendigt haben. Jetzt hat man sie ohne Ausnahme entlassen, weil man die Hoffnung haben konnte, daß man im Stande sei, den Bestimmungen des Reerutirungsgesetzes nachzukommen. Bemerken muß ich da für, daß, wenn die geehrte Kammer im Vereine mit -er ersten Kammer darauf eingehen will, daß allen Stellvertretern bei ihrer Entlassung auf das Jahr, welches sie vollständig ausge dient haben, das Stellvertretungsgeld gewährt würde, sich die Staatsregierung Vorbehalten müßte, daß sie diesen Leuten, wenn sie nicht in öffentliche Dienste treten, ihre Entlassung so lange verweigern kann, bis sie die Uebernahme der Stellver tretung beendigt haben. Denn es ist ein Vertrag, den der Stellvertreter «-schließt, wenn er eine Stellvertretung über nimmt. Er ist also verpflichtet, den Vertrag so lange zu halten, bis er mit Uebereinstimmung beider Parteien aufgehoben wird. Bemerken muß ich aber allerdings, daß mir in der neuern Zeit kein Fall bekannt ist, wo man dem Stellvertreter seinem Wunsche gemäß Seiten des Kriegsministeriums, dessen Cognition die Sache in letzter Instanz unterliegt, nicht seine Entlassung be willigt hätte. Referent Abg. Schäffer: Seiten der Deputation ist diese Angelegenheit, die durch den Abgeordneten Hensel angeregt worden, mehrfach auch in Erwägung gezogen worden. Ich kann sogar sagen, man hat mehrfache Berechnungen in dieser Angelegenheit angestellt, und wünschte allerdings auch zu dem Ziele zu gelangen, welches der Abgeordnete sich vorgesteckt hat. Allein nachdem man sich mit der StaMregierung über diese Angelegenheit vernommen, überzeugte man sich, daß es nicht im Interesse der Betheiligten sein könnte, eine Aenderung her beizuführen, und konntx sich nicht bergen, daß dann die Ent lassung aus dem Militairsiände mehr erschwert werden müßte, als gegenwärtig der Fall ist. Denn so viel mir bekannt ist, hat man Setten des Kriegsministeriums gerade in dieser Be ziehung die liberalsten Ansichten, und ms« legt wenig oder keine Schwierigkeiten den Stellvertretern in den Weg, die den Abschied noch vor der Zeit wünschen, als sie dem eingegangenen Vertrage gemäß denselben zu erhalten hätten. Dieser Umstand Md diese Erwägung bewogen die Deputation, eine Aenderung in dieser Angelegenheit nicht vsrzumhmen, und sie empfiehlt daher, daß die Kammer die Fassung, welche im Berichte nieder gelegt ist, anstatt der im. Gesetzentwürfe enthaltenen annchmcn möchte. Präsident B r gun: Da der Abgeordnete Metzler zu spre chen wünscht, so habe, ich zu bemerken, daß, ob er gleich ein zweites Mal gesprochen, ich doch jetzt die Kammer, nicht erst fragen zu müssen glaube, weil er, als er zum zweiten Male sprach, blos auf eine Anfrage des Herrn Ministers geantwortet hat. Abgeordneter Metzler also hat das Wort. Abg. Metzler: Da der Herr Staatsminister Bedenke» getragen hat, die in ß. 42 ausgesprochene Begünstigung auf diejenigen auszudehnen, welche bei Privateisenbahnen angestellt sind, so sehe ich mich allerdings genöthigt, zu deren Schutz noch mals das Wort zu ergreifen. Ich wiederhole, daß es dem Ge fühle des Rechts und der Billigkeit widerspricht, wenn Jeman dem der wohlverdiente Lohn vorenthalten wird. Das scheint aber der Fall zu sein, wenn ein Einsteher, nachdem er mehrere Jahre über die gesetzliche Dienstzeit für einen Andern gedient hat, und sich durch seine Verhältnisse und aus Sorge für sein ferneres Fortkommen genöthigt sieht, eine ihm anderweit gebotene Gele genheit zu einer Anstellung zu benutzen, seinen bis dahin ver dienten Lohn einbüßen soll. Da der Herr Staatsminister selbst erklärt hat, daß der Stellvertretungsfonds sich in einem blühen den Zustande befindet, was theilweise der guten Verwaltung desselben wohl zu danken sein möchte, so finde ich es um so un bedenklicher, den Ansprüchen derartiger Subjekte, welche hur in Frage sind, gerecht zu werden. Allein um mich nicht selbst in einen Widerspruch zu verwickeln, sehe ich mich genöthigt, mein Amendement nunmehr noch weiter auszudehnen. Ich werde es dahin stellen, daß Jeder, welcher entweder wegen einer ander- weiten Anstellung oder aus einem der §. 47 erwähnten Gründe seinen Abschied bewilligt erhalt, auch bis zu dem Tage, wo er seine Entlassung erhält, auf das verdiente Einstandsgeld An spruch machen könne. Es ist dies das Resultat meiner oben aus gestellten Behauptung, daß Jeder,, welcher seinen Dienst ver richtet hat, auch seinen Lohn beanspruchen könne. Wird ihm der Abschied bewilligt, so hört das Contractsverhältniß auf; den» wollte ihm das Ministerium den Abschied nicht bewilligen, so müßte er den Contraet fortsetzen. Bewilligt es aber den Abschied aus erheblichen Gründen, so ist es gerecht, daß ihm dann auch das verdiente Einstandsgeld gewährt werde. Es würde nach meinem Anträge ß. 42 so lauten: „Wird einem Soldaten, während er als Stellvertreter dient, entweder we gen anderweiter Anstellung oder aus einem der § 47 erwähntenGründe der Abschied bewilligt/ so hat derselbe auf die für ihn deponirte Einstands summe bis mit dem Tage, an welchem er seineEnt- lassung erhält, Anspruch." Ich bitte den Herrn Präsi denten, dieses Amendement zur Unterstützung zu bringen. Präsident Braun: Der Abg. Metzler wünscht §. 42/so gefaßt zu sehen: „Wird einem Soldaten, wahrend er als Stell vertreter dient, entweder wegen anderweiter Anstellung oder aus einem der §. 47 erwähnten Gründe der Abschied bewilligt, so hat derselbe auf die für ihn deponirte Einstandssumme, bis mit dm
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