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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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netenanlangt, wenn em Verheiracheter oder Wittwer mit Kindern als Stellvertreter in Krkegszeiten sich meldet, was dann mit den Kindern werden solle, so geht aus dem Gesetz hervor, daß das Ermessen des Kriegsministeriums einzutreten habe, und cs ist als gewiß anzunehmen, daß, wenn Bedenken hinsichtlich der Kinder und Familie vorhanden sind, das Kriegs ministerium den Stellvertreter nicht anzunehmen braucht, auch den Stellvertreter nicht annehmen wird. Es kann daher we der für die Familie, noch für die Gemeinden, welche der Abge ordnete wahrscheinlich im Auge hat, eine Besorgniß eintreten. Das Kriegsministerium wird einem solchen Manne niemals die Genehmigung zur Stellvertretung geben. Abg. Zisch e: Ich glaube, das Bedenken des Abgeordne ten Heyn erledigt sich. Unter k. ist angegeben, daß der Ein tretende ein Zeugniß guter Aufführung von seiner Obrigkeit haben muß. Wenn ein Vater seine Familie verläßt, so gehört das nicht unter die gute Aufführung. Die Obrigkeit wird ihm also kein gutes Zeugniß geben, und er als Stellvertreter nicht eintreten können. Präsident Braun: Ich habe nur noch zu bemerken, daß das, was der Referent erwähnt hat, vollständig richtig ist. Deshalb habe ich auch die Fragen immer nur auf die im vor gelegten Entwürfe aufgestellten Abänderungen des Gesetzes vom 26. October 1834 gerichtet. Ueber den Inhalt des Ge setzes, welcher nicht abgeandert wird, ist eine Erklärung der Stände nicht gefordert, weshalb sich die Stände auch nicht darüber zu erklären haben. Dies beiläufig. Ich frage nun die Kammer: ob sie Z. 43 und die darin enthaltenen Abände rungen und Zusätze zu §.56 des Gesetzes vom 26. October 1834 genehmigt? — Einstimmig Ja. Referent Wg.Schaffer: Z. 44. Iuß.k4. Diejenigen Mannschaften, welche unterlassen haben, sich «-ach den Vorschriften des Gesetzes bei den Localbehörden anzu melden, ohne sich über die Gründe ihrer Abhaltung vollständig rechtfertigen zu können, sind mit Gefängniß oder Handarbeit von vier bis acht Tagen oder verhaltnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen. Der Bericht zu §. 44 lamet: Das hier angenommene Strsfminimum hat die erste Kam mer für manche Fälle noch zu hoch erachtet und deshalb beschlos sen, die Worte der vierten Zeile (f. o. d. 5.): „ von vier" ausfallen zu Lassen. Die Deputation erklärt sich mit dem Wegfall einverstanden, empfiehlt daher den Beitritt. Präsident Braun: Genehmig! die Kammer §.44 der Vorlage in dieser Abänderung? — Einstimmig Za. Referent Abg. Schäffer: ß. 4L. ZU Z° W. Gleschs Strafe trifft «Ach dis Zm DieRst- reserve gehörigen oder nach tz. 5b. gesetzlich befrei ten Mannschaften, welche sich der angeordneten Anmeldung und Nachweisung bei den Localbshör- den entziehen. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer §.45 des Entwurfs? — Einstimmig Za. Referent Abg. Schäffer: §. 46. Au Z. 67. Alle diejenigen, welche an dem zur Aushebung bestimmten Termine vor der Recrutr'rungscommission sich nicht stellen und über die Gründe ihrer Abwesenheit sich nicht genügend auswei sen können, sollen, sie mögen sich im In- oder Auslände befin den, als Ausgetretene angesehen, wenn sie zu erlangen sind, auf gegriffen und, dafern sie dienstfähig befunden werden und das 30. Lebensjahr noch nicht angetreten haben, des Loosziehungsrechtes verlustig geachtet und zu einer neunjährigen Dienstzeit in der activen Armee und drei jährigen Dienstreservepflicht eingestellt werden. Der Bericht zu §. 46 lautet: Zu Berichtigung eines Druckfehlers ist zu bemerken, daß es auf der letzten Zeile nicht: „Dienstreservepflicht", sondern: „Kriegsreservepflicht" heißen muß, wie aus §. 67 des Gesetzes hrrvorgeht. Der Inhalt dieses Paragraphen gab aber der Deputation zugleich Anlaß, über einen andern für die militairpflichtigen jun gen Leute nicht unwichtigen Umstand mit den Hcrren Regierungs- commiffarien Rücksprache zu nehmen. Bekanntlich unterliegen die militairpflichtigen jungen Leute sowohl vor, als bei dem Eintritt des zur Erfüllung der Militair- pflicht festgesetzten Attersjahres mannichfachen Controlevorschrif- ten. Am beschwerendsten sind dieselben für die jungen Leute, welche in das Ausland reifen oder dahin wandern. Die Verordnung zu Vollziehung des Gesetzes über die Er füllung der Militairpflicht vom 26. October 1834 gestattet zwar jungen Leuten auch vor dem Jahre, in welchem sie das mklitair- pflichtige Alter erreichen, das Reisen und Wandern in das Aus land , jedoch werden denselben die Pässe oder Wanderbücher nur bis zum 12. October des Jahres, in welchem sie ihrer Militair pflicht zu genügen haben, ausgestellt, und sie müssen daher an diesem Tage im Jnlande wieder eintreffen. Eben so läßt auch das Gesetz selbst§.62 in demJahre, in welchem der junge Mann das militairpflichtige Alter erreicht, in besonders dringenden Fäl len das Reisen in das Ausland noch nach, jedoch nur bis zum achten Tage vor dem zur persönlichen Anmeldung festgesetzten Termine, welcher der 6. November jedes Jahres ist. DieGestellungs- undLoosziehungstermine sind gewöhnlich im Monat Dccember, und nur selten wird vor der Mitte dieses Monats der junge Mann wissen, welches Schicksal ihm zuThekl geworden ist. Der junge Mann, welcher aus dem Auslande heimgekehrt ist, und eintretendenfalls dahin wieder sich zu wenden gedenkt, muß wenigstens zwei Monate hindurch in der Heimat- verwei len, um derMilitairvcrpflichtung zu genügen. Die daraus ent springenden Nachtheile, Verlegenheiten und Unannehmlichkeiten empfinden am meisten die, welche zur Ausbildung ihres künftigen Berufes wegen sowohl, als um einen Erwerb sich zugleich W verschaffen, in dem Auslande verweilen und daselbst wandern. Fühlbarer noch werdm die Nachthekle demn, Welchem ihren Der-
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