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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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rnsation ab. Er klagt ferner, daß die .Oberbehörden bei Be schwerden gegen die Unterbehörden dieselben so viel wie immer möglich zu schützen suchten. Auch di.se Klage ist zu allge mein. An sich wird jede Behörde die Vermuthung für sich haben, daß sie gesetzlich gehandelt hat. Hätte sie aber un richtig gehandelt und es hätte sie das Ministerium dagegen ge schützt, so würde das eine Beschwerde gegen das Ministerium selbst bilden; dann würde sie aber auch spcciell erwiesen wer den müssen. Er führte ferner an, daß, wenn auch der Be schwerdeführer Recht erlangt habe, doch allemal aus ihn die Kosten kamen. Unbedingt wird dieser Grundsatz von dem Ministerium nicht angenommen. Ist aber eine Beschwerde in der regelmäßigen Instanz, so wird -er auch die Kosten ha ben, der, wie er die zweite Instanz sucht, so nun auch die Be schwerde suchen muß. Der Abgeordnete stellte die Frage, ob das Justizministerium die Verordnung erlassen habe, wie er sie aus einer ausländischen Zeitung vorgelesen hat. Da ich das Blatt nicht kenne, so vermag ich nicht zu sagen, ob sie wört lich so lautet; aber das Ministerium macht hieraus kein Hehl und nimmt nicht Anstand, zu erklären, daß es eine Verordnung der Art und in dem angedeuteten Sinne wirklich erlassen hat. Das Ministerium ist dabei in seinem Rechte gewesen. Fühlt sich ein Diener hierin gekränkt, so hat das Ministerium abzu warten , ob eine Beschwerde deshalb kommt. Im Allgemei nen muß ich aber bemerken, daß keine Regierung wirken, die Staatsverwaltung nicht bestehen kann, wenn ihre Organe ge gen die Regierung Opposition machen, es sei eine Staatsver fassung , welche es wolle. Ja, je mehr Freiheiten dem Volke gewährt, je mehr die Rechte der Regierung beschränkt sind, um so mehr muß die Regierung darauf halten, daß ihre Or gane nicht Opposition gegen sie machen- Insbesondere aber muß das Justizministerium daraus halten, daß die richterlichen Beamten nicht von den Tagesfragen ergriffen Partei machen und ihre Unbefangenheit verlieren. Eben deshalb ist es von dem Justizministerium für nothwendig erachtet worden, die Justizbeamten hierauf aufmerksam zu machen und zu warnen. Es war eine Zeit der Aufregung, in der nur zu leicht auch Diener sich verleiten ließen, wiewohl dies bei Justizbeamten gerade selten vorgekommen. Deshalb hat das Justizministe rium die Verordnung erlassen, um darauf hinzuweisen, wie nothwendig es fei, gerade jetzt hierbei vorsichtig zu sein. Die sächsische Regierung ist zur Zeit hierin gewiß nachsichtiger ge wesen, als wie jede andere Regierung, selbst in den freiesten Md konstitutionellsten Staaten. Haben Sie nicht vor kur zem noch gelesen, daß in England Friedensrichter ab gesetzt worden sind, weil sie an Repealversammlungsn, andere, weil sie an Orangistenvereinen Theil genommen? Ist Ihnen nicht Ms den Vorgängen in Frankreich erinnerlich, daß irgend ein Diener, der gegen die Regierungsansicht handelt oder spricht, sofort entfernt wird? Würde in Frankreich ein Königlicher Diener, ein öffentlich Angestellter es wagen, in der Kammer gegen die Regierung zu sprechen und zu stimmen? Er würde sofort und augenblicklich abgesstzt Werden., Hieraus werden Sie sehen, daß die sächsische Regierung ihre BefugmA gewiß nicht überschritten hat. Abg. v. Schaffrath: Ich kann die Gründe des Herrn Justizministers zur Rechtfertigung jener Verordnung nicht für überzeugend halten und ich werde mich daher nicht abhalten lassen, meinen Antrag zu stellen. Nach meiner Ansicht sind die Staatsdiener nur in ihrem Berufe Staatsdiener, außerhalb des Berufes sind sie nur Staatsbürger, wie ein jeder Anderer. Als solche haben sie eben so gut staatsbürgerliche Rechte, wie jeder Andere. In ihrem Berufe allein sind sie ihren Vorge setzten unterthan; aber außerhalb des Berufes sind sie nur Un tertanen, wie jeder andere Staatsbürger, sie sind es nicht weniger, aber auch nicht mehr. Ich glaube daher allerdings, daß diese Verordnung über die Competmz des Justizmini steriums hinausgeht. Die Competenz des Justizministeriums beschränkt sich auf die Justizbeamten nur in ihrem Berufe und auf ihren Beruf; sie geht aber nicht über den Beruf hinaus. Der Herr Staatsminister meinte und wiederholte, was in der Verordnung steht, es könne durch eine dergleichen Teilnahme der Staatsdiener an den allgemeinen vaterländischen Angelegen heiten oder auch durch das Aussprechen von Dppositionsäußc- rungen die Wirksamkeit der Staatsdiener gelähmt werden. Dies ist aber durchaus nicht möglich, weil der Staatsdiener im Berufe ein ganz anderer ist, als außerhalb des Berufs. Ich kann z. B. hier als Abgeordneter Gesetze tadeln und verwerfen, die ich als richterlicher Beamter, als Gerichtsdirector oder in einer andern Stellung auf die strengste Weise beobachte, aus übe und ausführe, so lange sie gelten, weil ich hier als Beam ter handle, dort aber als Abgeordneter, und das ist ein großer Unterschied. Man kann völlig unparteiisch fern und seine Pflicht erfüllen als Beamter, dasselbe Gesetz, das ich mißbillige und auf dessen Aufhebung ich hinwirke, streng beobachten, weil und so lange es gilt, nicht gesetzlich aufgehoben ist. Dies Alles ist sehr gut möglich und widerspricht sich durchaus nicht. Ich verdenke es auch keinem Beamten, wenn er so handelt. Es ist dies kein Widerspruch für den Beamten mit sich selbst; der Beamte unterscheidet sich völlig von dem Staatsbürger. Ich habe schon erwähnt, daß die Beamten auch allgemeine Staats bürgerrechte haben. Ich glaube, daß diese durch die fragliche Verordnung verletzt werden. In dieser heißt es nämlich aus drücklich, daß kein Beamter einer politischen Partei angehören, oder eine der Regierung entgegengesetzte Ansicht aussprechen dürfe. Hier wird die Freiheit der Rede aufgehoben, der Staats diener wird selbst erlaubte Ansichten nicht mehr aussprechen dürfen. Die Staatsdiener sollen ferner nichts unternehmen, was sie auf irgend eine Weise mit ihrer Berufspflicht in Con- flict bringen könnte. Obwohl dieser Punkt am Ende der un schädlichste ist, so ist er doch zu allgemein und unbestimmt aus gedrückt. Durch das bloße Kundgeben von den der Regierung entgegengesetzten Ansichten in gesetzlicher Form kommt ein Be amter nie in Conflict mit seiner Berufspflicht, zumal außerhalb feines Berufs, an einem andern Orte und zu einer andern Zeit,
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