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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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wo er nicht als Beamter, sondern als Privatmann, als Staats bürger ist. Nach jener Verordnung hat ferner ein Beamter sich auch aller Handlungen zu enthalten, die einUrtheil gegen Regierungsmaaßregeln enthalten. Meine Herren, ein Urtheil muß auch der Staatsdiener haben, er hat es überall gehabt, selbst in absoluten Staaten. Er muß aber auch das Recht ha ben, dieses Urtheil in den gesetzlichen Formen auszusprechen. Thut er das nicht in den gesetzlichen Formen, so darf das auch jeder Staatsbürger nicht; thut er es mit der gesetzlichen Form, so sehe ich nicht ein, warum ein Staatsdiener nicht das Recht haben sollte, Regierungsmaaßregeln in den gesetzlichen und er laubten Formen zu beurtheilen und selbst zu tadeln. Dieses Recht hat ein jeder Staatsbürger, folglich auch der Beamte, selbst nach der Censoreninstruction. — Die Freiheit der bloßen Mei nung ohne die Freiheit, sie auszusprechen, ist gar keine (äußere), nur eine innere, gar keiner Anerkennung und Beschützung be dürftige, in allen, auch den absolutesten Staaten sichere. Wenn es ferner heißt, die Beamten sollen sich aller politischen Demon strationen gegen die Regierung enthalten, so könnte ich eher da mit einverstanden sein, in so fern der Ton auf: „Demonstration" gelegt wird. Ich bin auch kein Freund von Demonstrationen, aber was ist eine „Demonstration" ? Viel zu weit wird gegan gen, wenn es heißt, die Beamten sollen sich jeder Manifestatio nen enthalten. Manifestation heißt die Aeußerung einer Ansicht und Ueberzeugung. Diese kann man Niemandem verwehren, wenn sie keine gesetzlich verbotene oder strafbare oder in ungesetz licher Form erfolgt ist. Dies ist ein allgemeines Menschenrecht. „Schmähen", „aufreizen" und „verleumden" soll und darf na türlich ein Beamter nicht, aber dies darf auch jeder andere Staatsbürger nicht. Es würde dann auch nach meiner Ansicht das Recht der Beschwerde und das Petitionsrecht durch jeneVer- ordnung gelähmt. Jeder Staatsbeamte hat, wie jeder Staats bürger, das Petitionsrecht und das Recht der Beschwerde. Wenn er eine der Regierung entgegengesetzte Ansicht nicht aussprechen darf, so darf er auch nicht petitioniren; er darf nicht Beschwerde führen über das, was die Regierung gethan hat, sobald er ein der Regierung entgegengesetztes Urtheil nicht aus sprechen darf. Und, meine Herren, wozu würde das führen in Bezug auf die Vertreter des Volks, die in diesem Saale sitzen? Sollen auch diese keine der Regierung entgegengesetzte Ansicht aussprechen? Zst das mit der Verfaffungsurkunde vereinbar? Der Landtags abgeordnete ist kein Staatsdiener, sondern Volksvertreter. Al lein wenn man hier diesen Unterschied machen kann, so kann man auch außerhalb des Landtags so unterscheiden zwischen den Be amten im Berufe und den Beamten außerhalb des Berufes. Wenn die Beamten keine der Regierung entgegengesetzte Ansicht kundgeben, kein Urtheil gegen die Maaßregeln derselben aus sprechen dürfen, so können sie auch nicht zu Landtagsabgeordneten, zu Vertretern des Volks gewählt werden. Dieses wird sich jene Verordnung merken. Es scheint mir aber dieselbe selbst nicht vereinbar mit dem Staatsdienergesetze. Nach §. 7 hat der Staatsdiener das Recht, gegen eine Verordnung einerobern Behörde Vorstellungen zu machen. Wenn er dieses Recht aus übt, spricht er auch eine der Regierung entgegengesetzte Ansicht aus. Ferner ist die Verordnung zu unbestimmt und zu weit gefaßt, so daß sie leicht mißverstanden und gemißbraucht werden kann. Sie ist aber auch wirkungslos. Wenn ein Staatsbeamter, der als richterlicher Beamter nicht absetzbar ist, sich an jene Verordnung nicht kehrt, was will das Justizministerium machen? Strafen kann es ihn nicht, denn eine Strafe müßte gesetzlich sanctionirt sein; eine Strafe darauf, auf das bloße Aussprechen von Urthei- len und Ansichten gegen die Regierung oder deren Maaßregeln ist aber, Gott sei Dank! bei uns noch nicht gesetzlich festgesetzt, also würde die Verordnung ganz wirkungslos sein, wenn ein Justizbeamter sich nicht daran kehrte. Nun aber scheint es mir in dem Interesse der Regierung zu liegen, Verordnungen zu er lassen, die auch befolgt werden müssen, nicht aber einen bloßen Rath enthalten. Durch solche Verordnungen, zu deren Aus führung keine gesetzlichen Zwangsmittel, für deren Nichtbefol gung die Regierung keine Strafen hat, sinkt das Ansehen dersel ben. Es wäre aber auch zu Erlassung dieser Verordnung ein Ge setz mit Zustimmung der Stände erforderlich gewesen. Ueberall, wo Rechte beeinträchtigt werden, ist auch ein Gesetz nothwen- dig. Durch die fragliche Verordnung werden aber die allgemei nen, einer jeden Person, auch dem Beamten zukommenden Rechte der Persönlichkeit, die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte, das Recht der Redefreiheit, der Beschwerde, das Peti tionsrecht beeinträchtigt. Allerdings hat die Regierung das Oberaufsichtsrecht; allein dieses hat es nur mit der Handhabung bereits bestehender Gesetze zu thun, darf nicht Rechte, die Freiheit der Person, mehr beschränken, als es die bereits bestehen den Gesetze thun. Wenn der Herr Staatsministcr sich auf das Ausland berief, auf England und Frankreich, so weiß ich wohl, daß es namentlich in Frankreich mit der Unabhängigkeit der Be amten sehr schlecht steht, und in diesem Punkte wünschteich nichts von Frankreich nachgeahmt zu haben. Aber jedenfalls ist auch dort das Civilstaatsdienergesetz nicht so, wie das unsrige. Aus diesen Gründen halte ich diese Verordnung für mindestens höchst bedenklich und ihre Rechtmäßigkeit für mindestens zweifelhaft, und stelle den Antrag für die ständische Schrift: „Die hohe Staatsregierung wolle die vom Justiz ministerium an die Unterbeamten in Betreff des politischen Verhaltens derselben im Herbste 1845 erlassene Generalverordnung wieder zurückneh- m en." Ich bitte den Herrn Präsidenten, diesen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Braun: Der Abgeordnete v. Schaffrath stellt einen Antrag für die ständische Schrift, der so lautet: „Die hohe Staatsregierung wolle die vom Justizministerium an die Unter beamten inBetreffdes politischen Verhaltens derselben imHerbste 1845 erlassene Generalverordnung wieder zurücknehmen." Ich frage dis Kammer, ob sie diesen Antrag unterstützt? —Wird nicht hinreichend unterstützt. Staatsministcr v. Könneritz: Ist der Antrag auch nicht unterstützt, so muß ich doch einige Aeußerrmgen des geehrten Ab-
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