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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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behaupten, daß gerade die liberalen Bestrebungen in den deut schen Ständeversammlungen zumeist von Staatsdienern gepflegt Md die konstitutionellen Lebensfragen von Deputirten- Staatsdienern zu gründlicher und freisinniger Erörterung gebracht worden sind. Wir brauchen nur zu erinnern an den Abgeordneten Winter, nachmaligen badischen Minister, an Weißhaar, nachmaligen württembergischen Minister, an Schlayer, gleichfalls nachmaligen württembergischen Minister, an Liebestein, Pfizer, Uhland, Rotteck, Welcker, Mittermaier und viele Andere. Das waren Lauter Staatsdiener, deren Na- rnensverzeichniß ich, wenn es daraus ankame, namentlich aus der frühem bairischen Opposition noch sehr vermehren könnte; und dennoch gehörten sie in der Ständeversammlung zur Opposition. Man muß allerdings im bürgerlichen Leben auch solchen Ver ordnungen zu gehorchen verstehen, die nicht mit den besondern individuellen Ansichten übereinstimmen; denn nur den Befehlen zu gehorchen, welche einem gefallen, das ist keine Kunst und kein Verdienst. Ich erkläre in diesem Saale frei und offen, daß ich mit Vielem und Wesentlichem nicht einverstanden bin, mit an dern Worten: ich gehöre zur Opposition, aber kein Mensch wird mir den Vorwurf machen können, daß ich im bürgerlichen und amtlichen Leben nicht bereitwillig alles dasjenige befolgt und ausgeführt hätte, was von der Regierung und einzelnen Orga nen derselben angeordnet wird. Ehe man in diesen Saal eintritt, muß man die Staatslivree ausziehen; und es ist eine vorzügliche Eigenthümlichkeit des deutschen Ständewesens, daß ächteBürger- gesinnung auch von Staatsdienern in den Kammern vertreten wird und dieRegierungen davon keinen Nachtheil erlitten haben. Wenn man den Staatsdienern die lebendige Lheilnahme an dem öffentlichen Leben durch derlei Verordnungen verleiden wollte, so finde ich das sehr unzweckmäßig. Der beste Schutz und Schirm der Verfassung und ihres Gedeihens besteht in der regen Theil- nahme der Staatsbürger an derselben, und es würde die Kluft zwischen Staatsbürgern und Staatsdienern, welche den freudi gen Gehorsam gegen die Gesetze nicht zu befördern geeignet ist, immer größer werden, wenn man die letzter« davon ausschließen wollte. Bei uns ist es ohnehin zu beklagen, daß es noch sehr viele Beamte giebt, die vom fortschreitenden Geiste der Zeit unbeach tet zurückgelassen werden; es ist traurig, daß noch sehr viele Staatsämter in den Händen von Männern sind, welche nicht wissen, daß es zur ersten Lugend eines konstitutionellen Staats bürgers gehört, jede Richtung des Staatslebens seines Vater landes zu verfolgen, und so viel an ihm ist, jedes Gebrechen zur Sprache zu bringen und ernstlich abzuwehren, wasderGesammt- heit nicht frommt. Wenn man voraussetzt, daß die Regierung wünschen muß, daß die Gemeindebeamten die Staatsdiener sich gewiffermaaßen zur Richtschnur nehmen sollen, da beide den Zweck des Staates auf gleiche Weise zu befördern die Aufgabe Haben, so kommt man durch solche Verordnungen allerdings in Collision und Verlegenheit. Wenn die Regierung für nothwen- dig erachten sollte, daß sich die Staatsdiener um öffentliche An gelegenheiten, außer in wirklichen Dienstsachen, gar nicht beküm mern sollen, so thäte es Noch, daß die Gememdebeamten eben so verführen, um sich die Zufriedenheit der Regierung zu erwer ben. Daß aber dabei nichts Gutes herauskommen könnte, bedarf keiner Auseinandersetzung. Abg. Joseph: Die Verhältnisse in Frankreich, auf welche man sich bezogen hat, sind ganz anders, als in einem deutschen konstitutionellen Staate, oder insbesondere, als in Sachsen. In Frankreich liegt der Schwerpunkt der Regierung in der Par tei. Dies ist bei uns nicht der Fall, im Gegentheil, wir gehen von -er Ansicht aus, -aß die Regierung über den Parteien stehe. Wenn hierbei gefragt worden ist, was in Frankreich die Verantwortlichkeit der Minister im Gegensätze der Verantwort lichkeit derselben in Sachsen zu bedeuten habe, so glaube ich, daß beide Verantwortlichkeiten ziemlich auf derselben Stufe stehen werden. Beide sind eine leere Theorie; es läßt sich nicht an nehmen, daß in der Wirklichkeit ein Erfolg von jener Voraus setzung zu erwarten sei. Ich glaube, daß der geehrte Abgeordnete, welcher vorhin die Ministerialverordnung, welche durch den Ab geordneten v. Schaffrath angegriffen worden ist, in Schutz nahm, gänzlich den Inhalt derselben mißverstanden hat. Er fragte, ob es nicht Pflichtverletzung sei, wenn Beamte, insbesondere richter liche Beamte gegen die Regierung, der zu dienen sie bestimmt seien, aufreizten. Das ist gewiß der Fall, aber dazu dient jene Verordnung nicht. Finden solche Aufreizungen statt, so werden sie von den bestehenden Gesetzen getroffen, sie sind nach dem Criminalgesetzbuche strafbar. Diesen Zweck hat die Ver ordnung nicht erreichen wollen und nicht erst zu erreichen brau chen. Allerdings ist es Pflicht der Staatsdiener: „gegen Ge setze und Einrichtungen der Regierung nicht aufzuregen" und „die Regierung nicht in Mißkredit zu bringen"; aber hier haben bereits bestehende Gesetze Vorsorge getroffen, und es würde bloß bedürfen, diese Gesetze gegen so fehlende Staatsdiener anzu wenden. Wenn Gesetze schon'gegeben sind, die das erreichen, was die Verordnung bezwecken soll, so bedurfte es jener Verord nung nicht. Aber jene Verordnung bezweckte das nicht, was der Abgeordnete v.Thielau sich gedacht zu haben scheint, nämlich die Staatsdiener blos von Pflichtverletzungen abzubringen oder sie davor zu warnen, im Gegentheil, es ist in jener Verordnung ge radezu gesagt: daß das bloße Aussprechen von politische» Ansichten richterlichen Unterbeamten verboten sein soll. Dies istidoch gewiß etwas Anderes, und dies greift in die Rechte, welche jeder Staatsbürger und somit auch jeder Staatsdiener schon als Mensch hat, ein und raubt ihnen diese Rechte. „Mani festation" ferner, meine Herren, ist ein sehr weiter Begriff, und ich weiß nicht, was darunter subsumirt werden soll. Ist etwas darunter subsumirt, was unerlaubt ist, so versteht es sich von selbst, daß es nicht geduldet werden kann und wird, auch ohne jene Verordnung. Aber darunter kann auch be griffen werden, daß der Staatsdiener nicht petitioniren darf, daß er nicht des Rechtes derBeschwerde sich bedienen darf; denn Manifestation ist ein viel weiterer Begriff, als der derBeschwerde und der Petition, und schließt in so fexnBeides mit in sich ein. Ich glaube nicht weiter gehen zu dürfen in dem, was über die Verordnung gesprochen worden ist, da die
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