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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Debatte nur zur Entgegnung verschiedener Ansichten fortge setzt zu sein scheint. Wenn das nicht wäre, würde ich nicht umhin können, auch noch deutlich darauf hinzuweisen, aufwelche Weise in der öffentlichen Achtung die Staatsdiener herabgesetzt werden, wenn man ihnen Rechte, die jeder andere Staatsbürger hat, abschneidet, und sie so immer mehr von denselben sondert. Nur in ganz gleicher Weise kann ich mich gegen das Beispiel aussprechen, was der Herr Staatsminister von England, dem freien England entlehnt, wo allerdings selbst Friedensrichter abgesetzt worden seien, welche an Repeal- und Orangistenver- sammlungen Theil genommen haben. Freilich wird immer nur in so fern auf jene Länder Bezug genommen, wo man wähnt, etwas Schlechteres mit dem vergleichen zu können, was zufällig einmal bei uns für besser gehalten wird; ich habe aber noch nicht gefunden, daß von dorther, von Frankreich und England Beispiele und Muster entlehnt worden wären, die uns zur Nachfolge dienen könnten. Aber sind Friedensrichter wegen ihrer Lheilnahme an solchen Versammlungen abgesetzt worden, so beweist dies noch nichts dagegen, daß der Richter stand auch in seinen politischen Meinungsäußerungen ein un abhängiger Stand dort ist; denn die größer« Volksrepeal- und Orangistenversammlungen find nach den Gesetzen jenes Landes verboten, und deshalb konnten sie allerdings abgesetzt wer den. Der Herr Minister vertheidigte jene Verordnung mit dem Dberaufstchtsrechte des Staates über die Verwaltungs behörden, und hier komme ich auf einen Gegenstand, welcher mir noch unendlich wichtiger zu sein scheint, als das, was bei der allgemeinen Berathung dieses Budjets bis jetzt besprochen worden ist, nämlich auf die Unabhängigkeit desRichter- amtes. Dasselbe Aufsichtsrecht, welches der Herr Staats minister vorhin anführte, wird nicht selten in solcher Weise aus geübt, daß dadurch die innere Unabhängigkeit des Richters ge fährdet und verletzt wird. Die Unabhängigkeit des Richter standes ist selbst in absoluten Staaten als das Palladium des Rechtsschutzes anerkannt worden, und die Völker selbst in sol chen Staaten blicken auf die Unabhängigkeit des Richterstandes als auf ihren Schutz und Hort in den schlimmsten Verhält nissen hin. In unserm konstitutionellen Sachsen ist aber das Lberaussichtsrecht auf die Justizpflege so weit getrieben wor den, daß ich behaupten zu können glaube, die Unabhängigkeit des Richteramtes leide darunter. Die Unabhängigkeit des Rich ters besteht darin, daß er seiner eigenenUeberzeugung frei und selbstständig bei Beurtheilung und Behandlung der durch Gesetz und durch die Bestimmung des Forums ihm zugeführten Sachen folgen, daß also auch sine Verwaltungsbehörde diese Ueberzeugung nicht ändern, aufheben oder in eine andere Rich tung bringen darf. Man möge dem Begriffe der Aufsicht noch so weite Grenzen setzen, so weit darf sie nicht gehen, daß sie die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Richters be schränkt oder aufhebt; müßte er Anordnungen einer andern Behörde über Ausübung seines Amtes Folge leisten, so würde er aufhören, selbstständiger Richter zu sein, die Verwaltungs behörde würde sich an die Stelle des Untersuchungsrichters setzen und würde die Untersuchung selbst leiten, anstatt des zuständigen Richters, dem Niemand entzogen werden darf- Es sind aber leider in Sachsen nicht nur von der obersten Ver waltungsbehörde, sondern auch von den Mittelbehörden als Aufsichtsbehörden Verordnungen getroffen worden, welche sich in die Führung der Untersuchungen einmengen, indem sie dem Unterrichter bestimmte, einzelne Vorschriften darüber zu geben sich erlauben, und dadurch die Selbstständigkeit des Unterrich- ters bei der Leitung der Untersuchung aufheben. Es wird dem Untersuchungsrichter oft sogar anbefohlen, ein bestimmtes Vergehen nicht unter diesen oder jenen Artikel des Criminal- gesetzbuchs zu subsumiren, wohin es der Unterrichter subsumi- ren würde, sondern cs als ein anderes Vergehen anzusehen, als welches der kompetente Unterrichter es betrachtet; es werden endlich Verordnungen an den Unterrkchter darüber erlassen, daß ein Angeschuldigter oder Verdächtigter verhaftet werden soll. Ich könnte Beispiele mannichfach in beiderlei Hinsicht anführen, ich kann aber voraussetzen, daß der Herr Staats minister der Justiz keinen Anstand nehmen wird, das, was ich eben behauptet habe, zuzugestehen. Ich will damit noch nicht gesagt haben, daß die Anordnung der Mittelbehörden und der Oberaufsichtsbehörde immer falsch gewesen sei, daß der Unterrichter vielleicht nicht auch so, wie die Mittelbehörden ihm vorschreiben, gehandelt und resolvirt haben würde, dies behaupte ich jetzt noch durchaus nicht, aber die richterliche Un abhängigkeit wird schon dann verletzt, wenn überhaupt ein An derer in der Führung des richterlichen Amtes dem Richter Vor schriften macht, wenn nicht dieser selbst es ist, der nach seiner Ueberzeugung urth eilt und die Untersuchung führt. Wie we nig es selbst in dem Zwecke unserer Gesetze liegt, dem Aufsichts rechte diesen Einfluß zuzugestehen, scheint auch schon aus der Ordnung des Jnstanzenzuges hervorzugehen. Die ser wird aufgehoben, wenn Mittelbehörden in erster In stanz schon über Untersuchungen entscheiden, wenn z. B. Appellaü'onsgerichte vorschreiben, daß das Erkenntniß über einen Untersuchungsfall, den der Unterrichter zu behandeln hat, nicht von dem Unterrichter selbst gefällt, sondern an das höhere Gericht eingesendet werden soll; wenn sie demsel ben vorschreiben, eineHandlung nicht als diejenige zu betrachten, für welche der Untersuchungsrichter sie annimmt, sondern als dasjenige, was die Aufsichtsbehörde darin findet. Wollte gegen eine solche Entscheidung der Angeschuldigte appelliren, so würde er an dieselbe Behörde gelangen, welche eben die Anordnung, gegen die er appellirt, getroffen hat, und der Jnstanzenzug würde in einem solchen Falle dem Angeschuldigtm geradezu verloren sein. Dies kann man nicht als dem Zwecke des Gesetzes über den Jnstanzenzug entsprechend ansshsn. Die Zulassung solcher Verordnungen der Mittelbehörden würde dem davon betroffenen Angeschuldigten die Instanz rauben, bei welcher er mit dem Ver trauen auf Unparteilichkeit sein Rechtsmittel geltend machen zu können hoffen soll. Durch solche Verordnungen würde für ÄM in Untersuchung Befangenen das gesetzmäßige Recht der Appel- lation und der Beschwerde ein bloßes Recht dem Namen nach, N. 72. 'S*
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