Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
weise Beschleunigung verlangte. Ich will in dieser Be ziehung nur eine Categorie nennen, die von den Appellations gerichten vorzugsweise schnell versprochen werden; das sind alle die Criminalsachen, wo der in Untersuchung Befindliche in Haft gehalten wird, die Gefangensachen. Es sieht das Mi nisterium aber auch darauf, daß nicht einzelne Sachen zurück gelegt, von einem Jahre zum andern zurückgelegt werden, und hat daher die Einrichtung getroffen, daß alle Jahre angezeigt wird, ob die versprochenen Sachen auch wirklich abgegangen sind. Der Abgeordnete erwähnte, man zwinge den Defensor, in einer bestimmten Frist die Defension zu liefern, deshalb könne man auch dem Appellationsgerichte vorschreiben, binnen einer bestimmten Frist die Urtheile zu sprechen. Hier ist das Verhältniß ein anderes. Wenn ein Advocat nicht Zeit hat, eine Civilsache, einen Proceß zu übernehmen, wenn er nicht Zeit hat, eine Defension zu führen, so kann er sie ablehnen und der Client kann einen andern angehen. Die Appellations gerichte dürfen aber keine Sache zurückweisen, sie müssen sie versprechen. Der geehrte Redner erwähnte ferner, daß noch sehr häufig die Untersuchungshaft stattfinde. Nun so oft Be schwerden an das Ministerium, oder auch an die Appellations gerichte gelangt sind, so ist gewiß der Fall genau untersucht, und wo die Entlassung nur einigermaaßen zulässig war, diese gewiß auch verfügt worden, und ich habe auch bei den Untergerichten in der Allgemeinheit keine Neigüng für dieHaft gefunden. Der geehrte Abgeordnete hat zugegeben, daß es gesetzliche Gründe gebe, wegen deren die Angeschuldigten in Haft behalten werden müßten — Besorgniß der Flucht und mögliche Collusion. In diesen Fällen können sie nicht ent lassen werden und allerdings muß die Erwägung derselben zunächst dem Untersuchungsgericht überlassen bleiben, es mag ein Proceßverfahren stattfinden, welches man wolle. Der Ab geordnete fügte aber hinzu, man erführe von den Jnculpaten einen andern Grund. Sie sagten, sie würden deswegen in Hast gehalten, weil sie nicht gestanden hätten. Hatte dieser Grund den Sinn, daß man sie sitzen lasse, um sie zum Ge ständnisse zu bringen, so wäre dies allerdings unrichtig. Allein dies beruht gewiß nur auf einem Mißverständnisse der Jncul paten. Allerdings, sobald sie gestanden haben, ist eine Col lusion nicht so leicht zu befürchten, und deshalb werden sie nach dem Geständnisse leichter entlassen. So lange der Jn- rulpat leugnet und sobald daher derUeberführungßbeweis noch geführt werden muß, ist dagegen Collusion stets zu befürchten und daher die Entlassung nicht so unbedenklich. Möglich da her, daß man ihnen gesagt, sie könnten noch nicht entlassen Werden, weil sie nicht gestanden. Dies heißt aber nicht soviel, als würden sie in Haft gehalten, um ein Geständniß zu erlangen. Abg. Joseph! Die Beschwerde, welche der Abgeordnete v. Schaffrath jetzt erhoben hat, ist noch viel begründeter und dringender, als es nach dem, was darüber gesprochen worden ist, nur den Anschein gewinnen könnte. Die Verzögerung der Spruchsachen bei den Mittelbehörden geht über alle billige Nachsicht und den Zustand der Erträglichkeit hinaus. Wenn die Erkenntnisse fast regelmäßig ein halbes Jahr ausbleiben, ja manchmal erst nach einem Jahre zurückkommen, so fühlt man sich wohl zu der Frage gedrungen, was besser sei, eine schlechte Justiz oder gar keine, und welcher Unterschied zwischen beiden obwaltet? Der Herr Staatsministcr berief sich vorhin, als von Verletzung des Gesetzes gesprochen wurde, auf das bloße Be stehen eines Gesetzes. Es wird das damit gemeinte Gesetz wohl dasselbe sein, in welchem auch gesagt ist, daß das Justizministe rium auf „Ordnung und Einheit in dm Geschäften derJustiz- behörden" zu sehen habe. Ich kann nicht zugeben, daß dieser Verpflichtung Genüge geleistet worden ist, wenn die Spruch sachen verschleift werden und die Justiz eine Justizverzögerung ist. Ich bin hierbei davon überzeugt, daß ein Mangel an Räthen nicht daran Schuld sei; wenn man auch noch mehrere Rathe an stellte, würde es ziemlich dasselbe Verhältniß sein, ja es könnten die bereits angestellten Räthe noch um ein paar vermindert wer den, ohne einer schneller» Entscheidung der einzelnen Sachen Eintrag zu thun. Es liegt an der Einführung einer größern und bestimmten Ordnung. Dieselbe Zeit, welche von einem ein zelnen Rathe auf die gründliche Durchsicht eines Aktenstücks, auf die Abgabe eines Gutachtens verwendet wird, dasselbe Maaß von Zeit wird aufgewendet, wenn erst nach einem halben Jahre, oder wenn schon nach mehrern Tagen oder einigen Wochen der Refe rent dahin gelangt, seinen Vortrag über ein gewisses Aktenstück iv xlellv zu machen. Wäre dies nicht, so müßte man andererseits behaupten können, daß alle Sachen, d. h. einzelne von ihnen gar nicht zum Verspruch gelangen könnten. — Wenn die Ap- pellationsgerichte die Schuld der Rechtsverzögerung in einem so hohen Grade auf sich tragen, wie zeither, so frage ich, wie es ihnen ansteht, wenn sie die Untergerichte corrigiren wollen, und diesen Vorschriften über ihre Pflichterfüllung vorzeichnen, wenn sie gar über eine Beschwerde, die wegen Rechtsverzögerung bei ihnen erhoben wird, eine Entscheidung abgeben wollen, so lange gegen sie selbst gegründete Klagen und Beschwerden vorwalten? Es wird nur durch die Bestimmung einer festen Frist, in welcher Jeder die ihm schuldige Entscheidung erhalten soll, jener Uebel- stand durchgreifend, damit aber auch zugleich eine große Rechts ungleichheit aufgehoben. Der Eine erhält nämlich vielleicht seine Entscheidung doch in acht Tagen oder ganz kurzer Zeit, wie auch einige Fälle vorgekommen, und der Andere erhält vielleicht gleichzeitig mit jenem sein Erkenntniß, welches das Appellations gericht weit über ein Jahr zurückgehaltsn hat. Ich muß in die ser Hinsicht eoWxliwent aussprechen: es ist die höchste Zeit, daß das Ministerium eine bestimmte Ordnung bei den Spruch sachen der Appellationsgerichte eknführe, und ich bedaure nur, daß der v. Schaffrath nicht einen bestimmten Antrag auf Vor schrift einer Frist gestellt hat. Sollte er es nicht thun wollen, so erlaube ich mir, denselben zu stellen und der Kammer vorzu schlagen, in der ständischen Schrift das Justizministerium zu er suchen: „dahin Veranstaltung zu treffen, daß jede Rechtssache binnen sächsischerFrist von den Spruch-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder