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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident Braun: Der Abgeordnete stellt das Unter- amcndement, wie er es selbst bezeichnet hat, daß statt der Worte: „binnen einer sächsischen Frist" gesetzt werde: „längstens binnen Wierteljahresfrist". Ehe ich die Unterstützungsfrage stelle, be merke ich noch, daß nach §. 82 der Landtagsordnung die Mehr zahl der Kammermitglieder das Amendement unterstützen müßte, da es der Antragsteller selbst als Unteramendement bezeichnet hat. Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird ausreichend unterstützt. Staatsminister v. Könn eritz: Das Ministerium hat ge wiß den Wunsch, daß die Urthel nicht länger ausbleiben, als ein Merteljahr, allein eine Grenzlinie festzusetzen, ist das Ministe rium nicht im Stande. Es sind mir Fälle bekannt, wo Männer, denen es weder an Thätigkeit, noch an Fähigkeit mangelte, über ein Jahr zubrachten, um eine Sache zu referiren. Man muß in einem solchen Geschäfte gewesen sein, um zu wissen, was dazu gehört, und es sind mir neuerdings Falle bekannt, daß Mitglie der des Appeüationsgerichts von allen übrigen Geschäften ein halbes Jahr dispensirt worden sind, um eine einzelne Sache zum Verspruch zu bringen. Abg. Jani: Meine Stellung als Dirigent eines Unterge- richts verpflichtet mich, das näher zu beleuchten, was wegen der vielen unrechtmäßigen Untersuchungshaften gesagt worden ist. Bei den Königlichen Gerichten werden bekanntlich diejenigen, welche in Hast gehalten werden, auf Kosten des Staats ver pflegt, und es tritt die Notwendigkeit ein, daß, um die Unter suchungskosten zu bestreiten, um Zuschuß aus der Staatskasse ge beten werden muß. Daß dieses für den Dirigenten nicht ange nehm sein kann, liegt in der Natur der Sache; daß er also so we nig als möglich von diesem Haftmittel Gebrauch machen wird, scheint mir ganz unzweifelhaft. Bei den Patrimonialgerichten aber kann dieser Vorwurf gar nicht haften; denn in der Regel Haider Gerichtsherr die Detentionskosten zu tragen, und ich glaube nicht, daß irgend ein Gerichtshalter ohne dringende Notwendig keit seinem Principale auf eine solche Weise zu nahe treten wird. Daher glaube ich, daß, wenn man nicht schon in diesen Umstän den und in der Dcxterität des Unterrichters selbst eine Bürg schaft gegen eine unrechtmäßige Untersuchungshaft finden will, sodann gar nichts Anderes übrig bleibt, als den Appellationsge richten Auftrag zu ertheilen, daß sie den Unterrichter in diesem Punkte überwachen. Nun ist bereits viel darüber gesprochen worden, daß die Appellationsgerichte sich in die Maaßnehmun- genderUntergerichte unbefugterweise einmischten und ihre Selbst ständigkeit gefährdeten; dies wird aber auch dann geschehen, wenn das Appellationsgericht befiehlt, daß das Untergericht sofort den Jnhaftaten freilasse. Uebrigens mögen doch wohl die Fälle einer solchen über die Gebühr verlängertenUntersuchungshaft in neuerer Zeit seltner geworden sein; denn die Presse hatüber viele minder wichtige Angelegenheiten die Aufmerksamkeit der Leser in Anspruch genommen, und sie würde, wenn ein Unschuldiger ein gekerkert oder über die Gebühr in Haft gehalten worden wäre, dies gewiß auch gethan haben, und zwar mit Recht. Wenn end lich die Sucht, Jemanden schuldig zu finden, die Jagd nach Ver brechen auch noch daraus geschlossen werden will, daß in einem Urthel gewöhnlich mehr Momente der Accusatkon, als der Defen- sion enthalten sind,so steht darauf zu antworten, daß,wennJemand verurtheilt wird, füglich auch mehr Gründe der Verurtheilung vorhanden sind, als der Defension, folglich auch jene mehr in die Augen springen werden. Uebrigens muß ich in meiner Stellung als Dirigent eines Untergerichts meine Herren College» noch in so fern in Schutz nehmen, als ich schon früher als Advocat, ich bin erst seit 184V im Staatsdienste, niemals zu bemerken Gele genheit gehabt habe, daß das Recht von den Untergerichten auf so schmähliche Weise gebeugt, werde; im Gegentheile habe ich stets bemerken können, daß unsere Justiz, im Gegensätze zu der anderer Staaten, zu den vorzüglicher» gehört. Abg. Todt: Meine Absicht geht nur dahin, mich mit eini gen kurzen Bemerkungen bei der Discussion über den vereinig, ten Schaffrath-Joscph'schen Antrag zu betheiligen. Es ist nicht zu verkennen, daß der Wunsch, welcher zu dem bezeich neten Anträge Veranlassung gegeben hat, ein sehr gegründeter und zugleich nicht unwichtiger ist. Ich verkenne aber auch nicht, daß die Ausführung desselben ihre Schwierigkeiten haben mag, worauf bereits, von dem Herrn Minister besonders, hin gewiesen worden ist. Allein wenn angeführt worden ist, daß Sachen vorkommen, bei welchen die Acten zu Wagen an die Spruchbehörden zu versenden, oder bei denen dieselben über 50 Bände angewachsen sind, so glaube ich, sind das jedenfalls nur große Raritäten, und ich suche also darin die Schwierig keiten der Ausführung des Antrags nicht. Für Fälle dieser Art lassen sich schon Ausnahmebestimmungen treffen, wie wir sie wohl schon in allen unser» Gesetzen haben. Ich meines- theils will zwar nicht mit Bestimmtheit darüber absprechen, ob eine Fristbestimmung, wie sie im Anträge aufgestellt worden ist, wirklich möglich und ausführbar ist; ich glaube, daß man die Verhältnisse genau übersehen können muß, wenn man einen apodiktischen Ausspruch darüber thun will. Ich will auch nicht gerade einen Borwurf aussprechen, wenn ich mich dem Wunsche anschließe, daß die Erkenntnisse, namentlich von den Appeüa- tionsgerichten, schneller gefällt werden möchten; — es ist mög lich, daß die Arbeitskräfte dort noch immer nicht himeichen, — ich sage, es ist möglich, denn ich kann es für meine Person nicht sagen. So viel muß ich aber auch bestätigen — und es ist dies sonach eine Wahrnehmung, die nicht blos bei Einem Appellationsgerichte gemacht worden ist — daß die Entschei dungen mitunter sehr lange auf sich warten lassen. Ich er innere mich z. B. zweier Untersuchungssachen, die zwar nicht zu den allerkleinsten gehört haben, die aber, wenn man den Umfang hiernach beurtheilen will, vielleicht in drei bis vier Bänden enthalten gewesen sind, von denen die eine über ein Jahr, die andere aber fast zwei Jahre gebraucht hat, ehe sie in erster Instanz entschieden worden ist. Ob cs bei einem solchen Umfange nicht möglich gewesen wäre, ein Erkenntniß früher h erLeizufÜhren,muß ich für meine Person dahingestellt sein lassen.
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