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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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absolvirt waren, sogar in Sachen, wo auf lange Zuchthaus strafe erkannt wurde. Es kann daher nur einzelne Fälle be troffen. Was hierzudie Veranlassung gewesen, kann das Mini sterium dermalen nicht angeben, Referent Abg. Hensel (aus Bernstadt): Es sind bei die ser Position zwei Beschwerden erhoben worden: 1) darüber, daß Spruchsachen ost zu lange verzögert würden; 2) darüber, daß die Untersuchungshaft oft dann angewendet werde, wenn sie nicht nothwendig fei. Was die letztere Klage anlangt, so wird über die Z oeckmäßigkeit der, wenn ich nicht sehr irre, im Jahre 1838 gegebenen Verordnung durchaus nicht gezweifelt werden; wenn also mehrere Falle vorgekommen sind, wo die Untersuchungsrichter gegen diese Verordnung gehandelt und die Untersuchungshaft ungebührlich haben eintreten lassen, so sind di-S eben Ungebührnisse, worüber Brschwerdeführung zu lässig war. Im Allgemeinen, glaube ich, kann man nicht be haupten, daß seit dem Erlaß dieser Verordnung in Anordnung der Untersuchungshaft ordnungswidrig verfahren würde. Im Gegentheil kann ich bestätigen, daß in neuerer Zeit bei allen Gerichten mit der größten Genauigkeit erwogen wird, ob ein in Untersuchung Gekommener zu inhastiren, und ob und zu welcher Zeit er wieder aus der Hast zu entlassen sei. Der Herr Vicepräsident hat sich zwar auch hier wieder tadelnd über die Pttrimonialgerichte ausgesprochen, und ich kann nicht ur- theilen, welche Erfahrungen er darüber gemacht hat; allein daß seine Behauptung als eine allgemeine jedenfalls eine ge wagte, nicht zu beweisende ist, so viel steht andererseits fest. Möge man andere Mitglieder aus dem Advocatenstände, wel cher die beste Controls der Richter ist, fragen, und ich bin über zeugt, daß zwei Drittel der Advocaten weniger über Patrimo- nialgerichte sich beschweren werden. Es wird wenigstens im Allgemeinen nicht behauptet werden können, daß von den Pa- trimonialgerichten so augenfällige. Vernachlässigungen ver schuldet würden, als der Herr Vicepräsident behauptet hat. Das beruht auf einzelnen Fällen. Dergleichen Vernachläs sigungen kommen indessen bei den Königl. Gerichten eben so vor, als bei den Patrimomalgerichten. Was nun die erstge dachte Beschwerde anlangt, daß von den Mittelbehörden — denn von dem Dberappeliationsgerichte ist einstimmig aner kannt worden, daß dort die Rechtssachen nicht verzögert, son dern beschleunigt würden — die Rechtssprüche verzögert wer den, so sind mehrere Beispiele angeführt worden. Diese Bei spiele zu vermehren, wird jedem Unterrichter, jedem Advocatm leicht sein. Es ist erwähntworden, es habe eine Untersuchungs sache fast zwei Jahre zum Verspruch gelegen. Ich kenne eine Untersuchung, welche über zwei Jahre zum Verspruche gelegen hat. Solche Fälle sind allerdings vorgekommen. Die Ab hülfe, welche man sucht, spricht sich 1) im Schaffrath-Joseph'- schrn Amendement und 2) im Brockhaus'schen Amendement aus. Ich werde für keins der beiden Amendements stimmen. Ich gestehe, daß mich das erstgestellte Schaffrath-Zoseph'sche Amendement noch am meisten angesprochen hat. Ich verweise aber darauf, daß nach der erläuterten Proceßordnung sä tit. 34 §. 3 für die Drcasterien schon eine Frist bestimmt. Erlau ben Sie, daß ich die betreffende Stelle mittheilen darf; sie be zieht sich allerdings auf die damaligen Spruchcollegien, die Juristeufacultät und den Schöppevstuhl, aber auch auf die jetzigen Spruchbehörden könnte sie angewendet werden: „Und weiln nicht minder bißanhero zur Verzögerung derer Processi mit Ursach gegeben, daß die ^cts, wenn sie nach Nächtlichem Erkänntniß verschicket worden,' bei denen vicssteri-s offt lange liegen geblieben; So wollen Wir Unsere lluristoo-k'seuItiiteL und Schöppen-Stühle hierunter ihrer Schuldigkeit erinnert, und zugleich verordnet haben, daß sie die aus Unfern Landey bei ihnen umlaufenden und zwar in geringeren und leich ten Sachen, nicht über 3 Wochen, in wichtigen und weitläuff- tigen aber längstens nicht über 6 Wochen aufhalten rc." DieseBe- stimmung der Proceßordnung ist nicht aufgehoben worden und ließe sich, wiewohl sie sich dem Worclaute nach nur aufdie damals bestehenden Landesdicasterien bezieht, auch auf unsere Spruch behörden überhaupt anwenden. Ich gebe zu, daß cs schwierig sein mag, für alle Fälle eine bestimmte Frist festzusetzen. Es können allerdings Spruchsachen vorliegen, welche ein Jahr Ar beitszeit eines einzelnen Nathes in Anspruch nehmen, allein daß dies Ausnahmen sind, wird auch von denen zugestanden, welche eine Frist von einem Vierteljahre noch zu gering finden. Worin die Verzögerung der Spruch-fachen ihren Grund habe, darüber sind mehrfache Meinungen zu erkennen gegeben worden. Ich glaube, es kommt hier sehr auf den Chef jedes Appellationsge richts an. Man hat auch die Erfahrung gemacht, daß in den Bezirken, wo ein Wechsel in den Chefs stattgefunden hat, seit dieser Veränderung jene Verzögerung, über die man zu klagen hatte, nicht mehr vorgekommen. Also in einer regelmäßigen Auf sicht mag jedenfalls auch ein Grund der ordnungsmäßigen Be schleunigung der Spruchsachen liegen. Ich glaube aber, daß auch selbst die Anstellung der Appellationsräthe in's Auge zu fassen ist. Es ist wohl nicht zu verkennen, daß, wenn in einem Collegium zehn Appellationsräthe sitzen, die weniger qualificirt find, als fünf, welche ein anderes Collegium bilden, die fünf besser qualificirten in derselben Zeit, wenn auch ost nicht mit un- nöthiger Weitschweifigkeit dasselbe aufarbeiten, wie jene zehn. Es ist dies allerdings eine sehr schwer zu beurtheilende Frage. Die Anstellung der Appellationsräthe hängt von dem Justiz ministerium ab. Wir find Alle überzeugt, daß hierbei mit der größten Gewissenhaftigkeit zu Werke gegangen wird. Die ein zige Bemerkung zu machen, kann ich aber nicht unterlassen, daß es wohl wünschenswcrth wäre, so viel als möglich aus tüchtigen Justizbeamten, die bereits eine Reihe von Jahren sich mit Abfas sung von Bescheiden haben beschäftigen müssen, die Appella tionsräthe zu ergänzen. Es würde ein solches Verfahren einen vielfach wohlthätigen Einfluß auf unsere Justizpflege haben. Das Vertrauen der Untergerichte würde sehr gestärkt werden, wenn sie überzeugt sein können, daß diejenigen, welche die Acten
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