Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
mindestens wieder eine Gleichstellung herbeigeführt wird, daß dem betheiligten Actuar, der durch die Einschiebung eines Dritten zurückgesetzt wird, eine Gehaltszulage gegeben werde, besonders wenn er sich durch seine Tüchtigkeit und Brauchbarkeit hervor- gethan hat, was ich überhaupt voraussetze. Es wäre überhaupt die Frage, ob es nicht zweckmäßig wäre, dieGehalte der Actuarien mit denen der Assessoren der Landgerichte in ein entsprechende res Berhältniß zu bringen. Eine sehr große Verschiedenheit in Bezug auf die Arbeiten Beider findet wenigstens nicht statt, ge ringe Ausnahmen abgerechnet. Ich will hierbei nicht unter suchen, ob und in wie weit es gut gewesen ist, Landgerichte, wie wir sie jetzt haben, einzurichtcn. Mit der Collegialiät foll's wenigstens nicht so arg sein. Doch dies nur beiläufig. Aber gefragt könnte allerdings werden, ob nicht auf eine andere Weise ziemlich das Nämliche zu erlangen gewesen wäre, besonders dann, wenn man den Actuarien, den Beamten gegenüber, eine freiere, würdigere Stellung gegeben, wenn man die Beamten angewie sen hätte, über wichtige Fragen, die dort zur Erörterung kommen, sich mit den Actuarien zu besprechen (was einige Beamte bereits thun und nicht ohne Erfolg thun) u. f. w. Jndeß, ich berühre diesen Punkt, wie gesagt, nur beiläufig. Er giebt mir aber Ge legenheit, nun sogleich noch auf eine andere Seite in der Stel lung der Actuarien bei den Königl. Untergerichten überzugehen. Ich meine hier die nicht-pecuniäre Stellung der Actuarien und Viceactuarien, den Beamten gegenüber. Dabei scheint mir nun allerdings etwas zu viel Schulzwang stattzusinden, obschon ich damit nichtgesagthaben will, als ob die Actuarien und Viceactua- rien den Beamten sofort ganz gleichgestellt werden sollen. Wohl aber wäre es gut, wenn die Instruction der Beamten, bezüglich der Actuarien, mehr veröffentlichr würde, damit die letztem sich vorkommenden Falls darauf berufen könnten. Es wäre ferner gut, wenn den Beamten in dieser Instruction ausdrücklich vorge schrieben würde, auf welche Weise sie die Actuarien zu behandeln hätten, und daß dies mit Humanität geschehen müsse. Daß in dieser Beziehung Unebenheiten vorkommen, ist wohl diesem und jenem von uns bekannt. Namentlich möchte es endlich jedenfalls sehr gut sein — nicht blos für die betheiligten Personen, sondern "auch für die Betreibung der Geschäfte, wenn z. B. Rügen, welche die Beamten ihren Unterbeamten etwa zu ertheilen haben, sie mögen nun gerecht oder ungerecht sein, nicht in Gegenwart des gesarnmten Expeditionspersonals, und wohl gar in Gegen wart der Parteien gegeben würden, sondern privatim. Dies führt mich nun wieder auf einen andern Punkt, nämlich auf das System der Conduitenlisten. Es ist, wie in mehrer» andern Branchen, so auch bei der Justizpartie eingeführt, daß die Ge richtsdirigenten in Bezug auf ihre Untergebenen sogenannte Conduitenlisten einzugeben haben. Es werden da in aller Stille und heimlich die Untergebenen für die Oberbehörden ge zeichnet. Ob nun diese Zeichnung allemal ganz richtig ist, dafür giebt es freilich gar keine Garantie. Der Betheiligte bekommt sie nie zu sehen und kann, wenn etwas Nachtheiliges von ihm gesagt worden ist, sich nicht dagegen vertheidigen. Es ist mit einem Worte eine Art von geheimer Polizei, die hier gehandhabt wird. Wollte man vielleicht sagen, gegen Mißbräuche hierbei schütze erstens die Pflicht der Beamten, und zweitens daß die Conduitenlisten zugleich mit von den Amtshauptleuten unterzeichnet werden, so muß ich zum Ersten bemerken, daß der Beamte, und wenn er noch so redlich und unparteiisch ist, doch ein Mensch bleibt und daß in dem Augen blicke, in welchem er die Conduitenliste niederschreibt, ihm doch eine menschliche Regung beikommen kann, daß er nun vielleicht etwas sagt, was er vielleicht ein ander Mal nicht ge sagt hätte, wenn er etwas strenger gegen sich selbst zu Werke gegangen wäre. Und was die Mitvollziehung der Conduiten listen durch die Amtshauptleute anlangt, so scheint mir das eine bloße Form zu sein. Der Amtshauptmann kann unmöglich die einzelnen Actuarien so genau kennen lernen, als der Beamte, daß er nötigenfalls dem Urtheile des Beamten cntgegentreten könnte. Höchstens ist das vielleicht der Fall bezüglich des Amtes, wo gerade der Amtshauptmann wohnt, wenn er über. Haupt an einem Orte seinen Sitz hat s wo sich gerade ein Amt befindet. Nun ist aber bekannt, daß mancher Amtshauptmann drei bis vier Aemter zu beaufsichtigen hat. In solchen Fällen wird es also wohl seltner sein, daß er über alle Actuarien so unterrichtet ist, wie der Beamte, so daß er einer unrichtigen Angabe des Letzter» mit Erfolg widersprechen kann. Die Beschwerdeführungendlich, die man vielleicht auch noch als ein Mittel gegen etwaige Uebergriffe des Beamten sowohl in der jetzt angeregten, als vorhin angedeuteten Beziehung ansehen könnte, ist es aber auch nicht, wenigstens kein geeignetes Mittel, den vorkommenden Uebelständen abzuhelfen. Denn sehr oft sind die Differenzen zwischen dem Beamten und Actuar gar nicht von der Art, daß sie zur Beschwerdeführung sich eignen. Gesetzt aber auch, sie könnten der obern Behörde vorgetragen werden, nun so weiß man ja, daß doch am Ende dem Gutachten des Vorgesetzten mehr Einfluß zugestanden wird, als vielleicht der Auslassung des Untergebenen. Aber wenn auch das wirk lich nicht der Fall sein, wenn auch der Bericht und das Gut achten des natürlich mit betheiligten Beamten einen nachthei- lichen Einfluß auf die Entscheidung der Beschwerde nicht haben sollte, so wird doch durch eine Beschwerde die Stellung des be theiligten Actuars schwerlich verbessert werden, denn er hat, wenn er Beschwerde geführt hat, den Beamten wahrscheinlich nun erst recht gegen sich. — Es sind dies Bemerkungen, die ich nicht etwa an einem einzelnen Orte gemacht habe (am aller wenigsten, wie man vielleicht glauben könnte, bei dem Königl. Gerichte in Adorf), sondern Wahrnehmungen aus verschiede nen Theilen des Landes und während einer Reihe von Jahren. Sie gelten ferner nicht einem einzelnen Beamten, um etwa eine Rüge gegen denselben auszusprechen; sie gelten auch nicht diesem oder jenem Actuar, um ihm einen Bortheil zu verschaf fen, sondern sie gelten der ganzen Claffe dieser Beamten, und folglich — es ist das schon öfter erwähnt worden — da, wenn sie (zumal andern Beamten gegenüber) nicht so gestellt sind, wie sie sein sollten, dies nachtheilig auf die Justizpflege einwir ken muß, einer guten Justizpflege zugleich mit. Hieran knüpfe
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder