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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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geordnete erwähnte ferner, es waren diese Klagen schon am vorigen Landtage vorgekommen. Dort betraf es Hauptsschlich die Mit vollziehung durch dieAmtshauptleute. Es hat sich aber auch schon damals das Justizministerium erklärt, daß diese Mitvollziehung gerade im Interesse der Angestellten selbst sei, in so fern ein Di rigent vielleicht in einer befangenen Ansicht oder in einer hypo chondrischen Laune oder in individuellen Ansichten über die an die Angestellten zu machenden Ansprüche vielleicht ein weniger günstiges Urtheil über einen Subalternen ausspricht, und der Amtshauptmann hierauf aufmerksam machen kann. Der ge ehrte Abgeordnete sagte ferner, es möchten die Conduitenlisten den Angestellten zuvor vorgelegt werden. Nun, meine Herren, dann würden sie für das Ministerium gar kein Anhalten gewäh ren; dann würden gewiß alle ausgezeichneteLeute sein, es würde nicht leicht ein Beamter, der vertraulich seine Ansicht dem Mini sterium eröffnen soll, sich über die Qualifikation anders aussprechen mögen, als im Allgemeinen lobenderweise. So würden die Conduitenlisten keinen Nutzen gewähren. Im Uebrigen kann die geehrte Kammer versichert sein, daß das Justizministerium diese Conduitenlisten mit großer Behutsamkeit benutzt und daß, wenn irgend etwas Specielles angeführt wird, worauf etwas zu verfügen ist, das Ministerium nähere Erörterungen anstellt, so daß in diesen Fällen das Anführen in der Regel schon deshalb zur Kenntmß dessen kommt, der dabei betheiligt ist. Allerdings, was die Geschäftsbefähigung anlangt, da kann das Ministerium weiter nichts thun, als daß es weitere Erkundigung einzieht und sich aus den zu seiner Cognition gelangenden einzelnen Sachen weiter informirt. Es beruhen sonach die Wünsche des geehrten Abgeordneten zum Theil auf einer falschen Voraus setzung und auf einem Mißverständnisse. Wenn Auditoren Actuarien geworden sind, so ist dadurch derAnciennetät der Bice- actuarien kein Eintrag geschehen. Man kann zugeben, daß, wenn die Auditoren nicht Actuarien geworden wären, vielleicht dieser oder jener Viceactuar zu einer solchen Stelle gelangt wäre. Allein von einem Einschieben kann nicht die Rede sein, das Ministerium kann sich in dem Rechte, zu den Stellen frei zu wählen, nicht beschränken lassen. Wenn der geehrte Abgeord nete ferner den Antrag machte, den Biceactuarien nach einer Reihe von Jahren den höhern Gehalt von 4—500 Thalern zu geben, so paßt dies in so fern nicht, als die Gehalte der Bice actuarien nur bis 400 Lhaler gehen, und der Gehalt von 500 Thalern schon von den wirklichen Actuarien bezogen wird. Daß es dem Justizministerium sehr angenehm sein würde, den Bice actuarien nach einer gewissen Reihe von Jahren schon den Ge halt von 400 Thalern zu gewähren, das ist gar nicht zu leugnen; es würde das aber einen Mehraufwand machen, den man im Augenblicke nicht übersehen kann. Abg. Müller (ausTaura): Ich wollte mir auch erlauben, einen Wunsch gegen die hohe Staatsregierung auszusprechen, nämlich ob es nicht möglich sei, eine größere Vereinfachung und ein weniger kostspieliges Verfahren eintreten zu lassen bei Taxa tionen und den Liquidationen der Untergerichte, namentlich seit der Einführung des neuen Grundsteuersystems. Ich stelle mir ! nämlich vor, es wird jetzt eine Anzeige an die Behörde gemacht, daß der und der gestorben ist und er hat ein mit 300 Steuerein heiten belastetes Grundstück hinterlassen, eine Wittwe und acht unmündige Kinder, deren vier erbetene Vormünder die und die sind. Es geschieht hierauf Ausfertigung an die nachfolgenden Personen; sie sollen sich zu der und der Zeit in der Wohnung des Verstorbenen einsinden. Es erscheint hierauf der Beamte mit dem Protocollanten und Gerichtsfrohn, der Landrichter mit ein paar Landschöppen, dann der Amtsmaurermeister und der Amts zimmermeister. DieseHerren alle natürlich nicht zu Fuß, weilihnen das nicht zugemuthet werden kann, sondern zu Wagen und zu Roß. Ferner das Dorfgerichtspersonal, die Wittwe mit ihrem Bei stände, den vierVormündern derKinder, die noch nicht majorenn sind; es wird nun taxirt und taxirt, geschrieben und gerechnet einen ganzen Tag, und was ist da endlich das Resultat? Es ist das Resultat, daß man sagt: drei Steuereinheiten thun 25Thlr., wie viel thun 300 Steuereinheiten; das macht 2500 Thlr. Das könnte doch ganz gewiß der geringste Copist im Amte berechnen. Mir sind solche Fälle vorgekommen, die außerordentlich kostspielig geworden sind, und ich möchte daher den Wunsch gegen die hohe Staatsregierung aussprechen, ob nicht hier eine Veränderung nach der von mir angegebenen Ansicht eintretrn könnte; es würde dadurch eine Masse von Menschen und folglich auch von Kosten gespart. Ich will deshalb nicht erst einen Antrag einbringen, da ich weiß, daß die hohe Staatsregierung es nicht gern sieht, sondern die Anträge so viel wie möglich abzuleiten sucht; ich glaube vielmehr, daß die hohe Staatsregierung selbst den Wunsch so viel wie mögliche berücksichtigen wird, und ich bin der festen Ueberzeugung, sie werde sehr bald nach den Wünschen und An sichten gewiß diesen Uebelständen billige Abhülfe thun. Staatsminister v. Könneritz: Es liegt nicht in der Absicht des Justizministeriums, Anträge abzuschneiden, sobald sie ausführbar sind, und ich kann nicht leugnen, daß der Antrag des geehrten (Abgeordneten mir sehr viel für sich zu haben scheint. Es kommt hier aufdie allgemeine Frage an: Soll man den für die Grundsteuer ermittelten Taxwerth auch für die Fälle als richtig annehmen, wo der Werth gerichtlich festgestellt werden soll? Ohne einGesetz würde das Ministerium dies nichtthun, nament lich bei Concursen, Erbtheilungen und wo sonst Werth gericht lich ermittelt werden muß. Ich kann sogar sagen, es ist in Be ziehung auf eine andere Veranlassung bei dem Ministerium die Frage entstanden, ob man nicht die Taxe der Steuereinheiten in jeder Beziehung als gesetzliche Taxe würde gebrauchen können. Es liegt also nicht in der Absicht des Ministeriums, den Antrag des Abgeordneten zurückzuweisen; ich stelle ihm aber anheim, ob er es nicht zum Gegenstands eines besonder» Antrags machen will, damit er an die dritte Deputation gelangt, sodaßdasMinisterium mit derselben sich darüber vernehmen könne. Es wird allerdings dabei gleichzeitig noch eine andere Frage zur Sprache kommen, nämlich in wie fern man auch in Ansehung der Gebäude die Taxe behufs der Brandcasse zum Maaßstabe annehme; sonst würde am Ende nicht so viel dqbei gewonnen sein. Die Taxe des Mo biliars muß freilich besonders ermittelt werden. Ich kann nicht
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