Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
! in manchen Aemtern und Gerichten innegehalten wird. Was nun die Ansicht des Abgeordneten .Todt in Bezug auf die Be förderung der Auditoren und Biceactuarien betrifft, so — ge stehe ich, — kann ich nicht ganz damit übcreinstirnmen; ich muß im Gegentheil erklären, daß ich im Ganzen und Allge meinen mit dem Justizministerium in Bezug auf die Bildung von künftigen Mitgliedern der SpruchgerichLe und in Bezug > auf die Beförderung einverstanden bin. Ich sehe nicht gut ein, wie es ander? werden soll. Das Princip der Anciennetät streng zu befolgen, ist unmöglich, und es will das auch der Ab geordnete Todt nicht; denn es ist ein unrichtiges Princip. Das einzige richtige Princip für die Beförderung ist die Befähigung. Wer eine größere Befähigung hat, als Andere, muß auch schnel ler befördert werden, als Andere. Eben so muß ich behaupten, daß Emer ein ausgezeichnetsrActuarius sein kann und dennoch sm nicht gerade sehr brauchbares Mitglied einer Spruchöehörde, und so such vielleicht umgekehrt. Es sind das zwei ganz ver schiedene Wirkungskreise; im Gegentheil glaube ich, daß nicht jeder Actuarius, der 15 bis 20 und 25 Jahre nur in den Aem tern beschäftigt gewesen ist, Zu einem Mitglieds eines Spruch gerichts passen würde. In so fern kann ich es nur billigen, daß das Ministerium die vorzugsweise befähigten Auditoren bei Zeiten dazu ausersiehL, künftighin Mitglieder der Spruchgerichte zu werden. Diese müssen sich natürlich auch praktische Fähigkeit in den Aemtern erwerben; allein ergrauen dürfen sie in den Amts geschäften nicht; da würden sie keine guten Mitglieder von Spruchgerichten sein. Natürlich muß aber bei gleich erBefä- higung Mehrerer derjenige, z. B. Biceactuar oder wirkliche Actuar, welcher dem Staate bereits länger gedient hat, dem jünger», z. B. Auditor, vorgezogen werden. Mein im Ganzen sind doch unsere Spruchbehörden jetzt sehr gut besetzt. Und des halb muß ich, damit es nicht wieder heißt: „die Opposition lobt nie;" „das Schweigen der Opposition soll für Lob gelten," und damit man sicht, die Opposition lobt auch ausdrücklich —, hier erklären, daß ich im Allgemeinen mit dem Beförderungssystem des Justizministeriums vollkommen einverstanden bin. — Was nun die geheimen Conduitenlistsn anbetrifft, so kann ich dem Ministerium nicht beistimmen, sondern muß mich ganz so aus sprechen, wie der Abgeordnete Todt. Anfangs schien es, als wenn der Herr SLaatsminister den Antrag des Abgeordneten Todt dahin verstehe, als wolle er den gänzlichen Wegfall der Condur- tenlisten, für den ich noch lieber gestimmt hätte, '.beantragen; das ist aber nicht der Fall. Er hat blos beantragt, daß sie den Be theiligten zugänglich werden sollen, sie sollen— wenigstens rela tiv — öffentlich werden. Nun, meine Herren, diesem sehr be schrankten und bescheidenen Anträge steht gewiß nichts entgegen. Der Herr Staatsminister meinte, wenn die Conduitenlisten öffent lich wären, würden lauter lobende Zeugnisse von den Beamtem ausgestellt werden. Das wäre freilich sehr schlimm; aber ich- habe eine bessere Meinung von unsernBeamten; ich glaube, daß sie nicht gegen die Wahrheit lobende Zeugnisse ausstellen werden, wo sie es nicht können und dürfen; im Gegentheil glaube ich, daß sie den Muth haben werden, auch das öffentlich zu vertreten, wak- medrige Gehalt der Actuan'en macht natürlich keine große Lust I zum Arbeiten und zur Amtscarriöre, so daß, wenn derselbe / mchr bald erhöht wird, nach und nach Mangel an guten Astuarien eintreten wird. Mit dieser Ansicht, daß bisweilen in einzelnen Aemtern ein Actuar mehr, als unbedingt noth- ; wendig ist, angestellt sei, wird sich freilich eine Klage, die ich i gleich aussprechen werde, scheinbar nicht vereinigen lassen, näm lich mitderKlageüberLangsamkeitundBerzögerung, die ich auch gestern hierin Bezug auf den Verspruch von Rechtssachen auszu sprechen mich verpflichtet fühlte, und die ich hier in Bezug auf die Leitung der Geschäfte bei Proceß- und Gerichts-, Kaufs- und Consenssachen in den Aemtern wiederholen muß. Auch Hier muß ich bitter darüber klagen, daß namentlich dis Ausferti gungen so langsam vor sich gehen. In dem Executionsgesetze von 1838 ist z. B. vorgeschrieben, daß auf den Executionsan- trag die Hülfs- oder Zahlungsauflage binnen acht Tagen aus gefertigt werden soll; ich glaube aber kaum, daß in einer ziemlichen Anzahl von derartigen Proceßsachen, die ich geführt habe, viele Fälle vorgekommsn sein werden, in denen ich die Erecutionsausfertigung binnen 8 Tagen erhalten hätte; es hat vielmehr wenigstens in einzelnen'— nicht in allen — Justiz ämtern, seltner bei Patri'monialgenchten gewöhnlich 3, auch 4, bisweilen vielleicht sogar 5 bis 6 Wochen gedauert, ehe die Ausfertigung der Hülfsauflage erfolgt ist. Auch die Ausfer tigungen auf Klagen, Beweise u-s. w. erfolgt selten in der gesetzlichen zwei-, längstens dreiwöchentlichen Frist. Auch das Verfahren in Bagatellsachen ist bei weitem nicht so rasch, als es nach dem Gesetze sein soll. Man wird mir einhalten, daß also das Verschreiben von Fristen, das ich gestern in Bezug auf den Versprach von Rechtssachen bevorwortet habe, nichts Zu nützen scheine. Allein es ist keine Strafe bei jenen Frist bestimmungen festgesetzt für den Fall, daß sie nicht innegehal- tm wird. Jedes Gesetz, welches ein wirksames sein soll, muß zugleich bestimmen, daß, wenn es nicht befolgt wird, dadurch em Nachtheil für den herbeigeführt wird, der es nicht befolgt. Ein Gesetz ohne Bestimmung eines Nachtheils für seine Nicht befolgung ist ein unvollkommenes; schon die Romer nannten es so. Hierin, in der Festsetzung einer Strafe im Gesetze für dessen Nichtbefolgung liegt auch nichts Verletzendes, we nigstens nicht für den pflichttreuen Beamten; der nachlässige aber verdient doch wahrlich solche zarte Schonung oder Rück sicht nicht. Vor dem Gesetze sollen Alle gleich sein, Beamte wie Unterthanen. Es liegt aber dieser Uebelstand der Verzö gerung nicht etwa an der nicht hinreichenden Anzahl von Ar beitern; nein, hier liegt es gewiß an der Einrichtung. Ehe ein Antrag in die Registrande kommt, ehe die Resolution dar auf gefaßt, ehe diese vollzogen und ausgefertigt, ehe sie von dem Copisten mundirt und ehe sie dann an den Boten kommt, der sie hinausträgt, vergeht eine längere Zeit, als nöthig ist. Ist die vorgeschriebene Ausfertigungsfrist zu kurz, — nun, so hätte man sie nicht so kurz im Gesetze feststellen sollen; ist sie aber einmal bestimmt, so muß sie auch gehalten werden. Daß sie übrigens nicht zu kurz sei, beweist die Erfahrung, daß sie
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder